Feststellung
seitens der Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika
und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken sowie der Provisorischen Regierung der
Französischen Republik über das Kontrollverfahren in Deutschland
[vom 5. Juni 1945]
1. Während der Zeit, in der Deutschland die sich
aus der bedingungslosen Kapitulation
ergebenden grundlegenden Forderungen erfüllt, wird in Deutschland die oberste Gewalt von
den Oberbefehlshabern Großbritanniens, der Vereinigten Staaten, Sowjetrußlands und
Frankreichs auf Anweisung ihrer Regierungen ausgeübt, von jedem in seiner eigenen
Besatzungszone und gemeinsam in allen Deutschland als ein Ganzes betreffenden
Angelegenheiten. Die vier Oberbefehlshaber bilden zusammen den Kontrollrat. Jeder
Oberbefehlshaber wird von einem politischen Berater unterstützt.
2. Der Kontrollrat, dessen Entscheidungen einstimmig getroffen
werden müssen, trägt für eine angemessene Einheitlichkeit des Vorgehens der einzelnen
Oberbefehlshaber in ihren entsprechenden Besatzungszonen Sorge und trifft im gegenseitigen
Einvernehmen Entscheidungen über alle Deutschland als Ganzes betreffenden wesentlichen
Fragen.
3. Unter dem Kontrollrat sind ein ständiger
Koordinationsausschuß, der sich aus je einem Vertreter der vier Oberbefehlshaber
zusammensetzt, und ein Kontrollstab tätig, der aus folgenden Abteilungen
besteht (wobei auf Grund praktischer Erfahrung vorgenommene Änderungen zulässig sind):
Heer, Marine, Luft, Transport, Politik, Wirtschaft, Finanzen, Reparationen und
Wiedererstattung, Innere Angelegenheiten und Nachrichtenwesen, Rechtswesen,
Kriegsgefangene und Zwangsverschleppte, Arbeitseinsatz.
Jede Abteilung hat, vier Leiter, von denen einer von jeder der vier Mächte ernannt
wird. Die Abteilungsstäbe können sowohl aus Zivil- als auch aus Militärpersonal
bestehen und in besonderen Fällen auch in persönlicher Eigenschaft ernannte Angehörige
anderer Vereinter Nationen einschließen.
4. Die Funktionen des Koordinationsausschusses sowie des
Kontrollstabes bestehen in der Beratung des Kontrollrates, der Ausführung seiner
Beschlüsse und deren Weiterleitung an die entsprechenden deutschen Behörden
sowie in der Überwachung und Kontrolle der laufenden Tätigkeit dieser
Behörden.
5. Die Verbindung zu den anderen hauptsächlich interessierten
Regierungen der Vereinten Nationen wird durch Ernennung von Militärmissionen (denen auch
Zivilpersonen angehören können) bei dem Kontrollrat seitens dieser Regierungen
hergestellt. Diese Missionen haben zu den die Kontrolle ausübenden Dienststellen auf dem
entsprechenden Dienstweg Zutritt.
6. Organisationen der Vereinten Nationen, sofern sie, von dem
Kontrollrat zur Betätigung in Deutschland zugelassen werden, sind dem Alliierten
Kontrollapparat untergeordnet und ihm gegenüber verantwortlich.
7. Die Verwaltung des Gebietes von Groß-Berlin wird von einer
Interalliierten Behörde geleitet, die unter der Leitung des Kontrollrates arbeitet und
aus vier Kommandanten besteht, deren jeder abwechselnd als Hauptkommandant fungiert
Sie werden von einem Stab von Sachbearbeitern unterstützt, der die Tätigkeit der
örtlichen deutschen Behörden überwacht und kontrolliert.
8. Die oben dargelegte Regelung gilt für die der deutschen Kapitulation folgende Besatzungszeit,
innerhalb welcher Deutschland die sich aus der bedingungslosen
Kapitulation ergebenden grundlegenden Forderungen erfüllt. Eine Regelung für die
darauffolgende Zeit wird Gegenstand einer Sondervereinbarung sein.
5. Juni 1945.
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