Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin
[("Potsdamer Abkommen")
vom 2. August 1945]
I.
Am 17. Juli 1945 trafen sich der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika,
Harry S. Truman, der Vorsitzende des Rates der Volkskommissare der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken, Generalissimus J. W. Stalin, und der Premierminister
Großbritanniens, Winston S. Churchill, sowie Herr Clement R. Attlee auf der von den drei
Mächten beschickten Berliner Konferenz. Sie wurden begleitet von den Außenministern der
drei Regierungen, W. M. Molotow, Herrn D. F. Byrnes und Herrn A. Eden, den Stabschefs und
anderen Beratern.
In der Periode vom 17. bis 25. Juli fanden neun Sitzungen statt. Darauf wurde die
Konferenz für zwei Tage unterbrochen, an denen in England die Wahlergebnisse verkündet
wurden.
Am 28. Juli kehrte Herr Attlee in der Eigenschaft als Premierminister in Begleitung
des neuen Außenministers, Herrn E. Bevin, zu der Konferenz zurück Es wurden noch vier
Sitzungen abgehalten. Während der Konferenz fanden regelmäßige Begegnungen der Häupter
der drei Regierungen, von den Außenministern begleitet, und regelmäßige Beratungen der
Außenminister statt.
Die Kommissionen, die in den Beratungen der Außenminister für die vorherige
Vorbereitung der Fragen eingesetzt worden waren, tagten gleichfalls täglich. Die
Sitzungen der Konferenz fanden in Cäcilienhof bei Potsdam statt.
Die Konferenz schloß am 2. August 1945. Es wurden wichtige Entscheidungen und
Vereinbarungen getroffen. Es fand ein Meinungsaustausch über eine Reihe anderer Fragen
statt. Die Beratung dieser Probleme wird durch den Rat der Außenminister, der auf dieser
Konferenz geschaffen wurde, fortgesetzt.
Präsident Truman, Generalissimus Stalin und Premierminister Attlee verlassen diese
Konferenz, welche das Band zwischen den drei Regierungen fester geknüpft und den Rahmen
ihrer Zusammenarbeit und Verständigung erweitert hat, mit der verstärkten Überzeugung,
daß ihre Regierungen und Völker, zusammen mit anderen Vereinten Nationen, die Schaffung
eines gerechten und dauerhaften Friedens sichern werden.
II.
Die Einrichtung eines Rates der Außenminister
Die Konferenz erreichte eine Einigung über die Errichtung eines Rates der
Außenminister, welche die fünf Hauptmächte vertreten, zur
Fortsetzung der notwendigen vorbereitenden Arbeit zur friedlichen Regelung und zur
Beratung anderer Fragen, welche nach Übereinstimmung zwischen den Teilnehmern in dem Rat
der Regierungen von Zeit zu Zeit an den Rat übertragen werden können.
Der Text der Übereinkunft über die Errichtung des Rates der
Außenminister lautet:
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1. Es ist ein Rat zu errichten, bestehend
aus den Außenministern des Vereinigten Königreiches, der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, Chinas, Frankreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika. |
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2. |
(I) Der Rat tagt normalerweise in London, wo der ständige Sitz des Vereinigten
Sekretariats sein wird, das durch den Rat zu schaffen ist. Jeder Außenminister wird durch
einen Stellvertreter von hohem Rang begleitet werden, welcher gegebenenfalls
bevollmächtigt ist, während seiner, des Außenministers, Abwesenheit die Arbeit
weiterzuführen, sowie von einem kleinen Stab technischer Mitarbeiter.
(II) Die erste Sitzung des Rates findet in London nicht später als am 1. September
1945 statt. Die Sitzungen können nach allgemeiner Übereinkunft nach anderen
Hauptstädten einberufen werden; diese Übereinkunft kann von Zeit zu Zeit
herbeigeführt werden. |
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3. |
(I) Als eine vordringliche und wichtige Aufgabe des Rates wird ihm aufgetragen,
Friedensverträge für Italien, Rumänien, Bulgarien, Ungarn und Finnland aufzusetzen, um
sie den Vereinten Nationen vorzulegen und Vorschläge zur Regelung der ungelösten
territorialen Fragen, die in Verbindung mit der Beendigung des Krieges in Europa
entstehen, auszuarbeiten Der Rat wird zur Vorbereitung einer friedlichen Regelung für
Deutschland benutzt werden, damit das entsprechende Dokument durch die für diesen Zweck
geeignete Regierung Deutschlands angenommen werden kann, nachdem eine solche Regierung
gebildet sein wird.
(II) Zwecks Lösung jeder dieser Aufgaben wird der Rat aus Mitgliedern bestehen, welche
diejenigen Regierungen vertreten, die die Bedingungen in der Kapitulation unterschrieben
haben, diktiert an den Feindstaat, den die gegebene Aufgabe betrifft. Bei der Betrachtung
der Fragen der Friedensregelung mit Italien wird Frankreich als Unterschriftleistende der
Kapitulationsbedingungen Italiens betrachtet werden. Andere Mitglieder werden zur
Teilnahme am Rat eingeladen werden, wenn Fragen erörtert werden, die sie direkt
betreffen.
(III) Andere Angelegenheiten werden von Zeit zu Zeit dem Rat übertragen werden nach
Übereinkunft zwischen den Regierungen, die seine Mitglieder sind. |
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4. |
(I) Wenn der Rat eine Frage erörtern wird, an der unmittelbar ein Staat interessiert ist,
der in ihm nicht vertreten ist, so muß dieser Staat eingeladen werden, seine Vertreter
zur Teilnahme an der Beratung und Prüfung dieser Frage zu entsenden.
(II) Der Rat kann seine Arbeitsweise dem Charakter des gestellten, von ihm zu
prüfenden Problems anpassen. In gewissen Fällen kann er die Frage
zunächst in seiner Zusammensetzung vor der Teilnahme anderer interessierter
Staaten vorberaten. In anderen Fällen kann der Rat zu einer offiziellen Konferenz den
Staat einberufen, der hauptsächlich an der Lösung eines besonderen Problems interessiert
ist. |
Der Entschließung der Konferenz entsprechend, schickte jede der drei
Regierungen gleichlautende Einladungen an die Regierungen von China und Frankreich, diesen
Text anzunehmen und sich ihnen zur Errichtung des Rates anzuschließen.
Die Errichtung des Rates der Außenminister für besondere Ziele, die in diesem
Text genannt worden sind, widerspricht nicht der auf der Krim-Konferenz erzielten
Übereinkunft über die Abhaltung periodischer Beratungen der Außenminister der
Vereinigten Staaten, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und des Vereinigten
Königreiches.
Die Konferenz überprüfte auch die Situation der europäischen konsultativen
Kommission im Sinne der Übereinkunft über die Errichtung des Rates der Außenminister.
Mit Genugtuung wurde festgestellt, daß die Kommission erfolgreich ihre Hauptaufgaben
bewältigt hat, indem sie die Vorschläge betreffend die bedingungslose Kapitulation, die
Besatzungszonen Deutschlands und Osterreichs und das internationale Kontrollsystem in
diesen Ländern vorlegte. Es wurde für richtig befunden, daß die speziellen Fragen, die
die gegenseitige Angleichung der Politik der Alliierten hinsichtlich der Kontrolle über
Deutschland und Österreich betreffen, in Zukunft der Zuständigkeit des Kontrollrats in
Berlin und der Alliierten Kommission in Wien unterliegen sollen. Demgemäß ist man
darüber einig geworden, die Auflösung der Europäischen Konsultativen Kommission zu
empfehlen.
III.
Deutschland
Alliierte Armeen führen die Besetzung von ganz Deutschland durch, und das
deutsche Volk fängt an, die furchtbaren Verbrechen zu büßen, die unter der Leitung
derer, welche es zur Zeit ihrer Erfolge offen gebilligt hat und denen es blind gehorcht
hat, begangen worden. Auf der Konferenz wurde eine Übereinkunft
erzielt über die politischen und wirtschaftlichen Grundsätze der gleichgeschalteten
Politik der Alliierten in bezug auf das besiegte Deutschland in der Periode der alliierten
Kontrolle. Das Ziel dieser Übereinkunft bildet die Durchführung der Krim-Deklaration über Deutschland. Der deutsche
Militarismus und Nazismus werden ausgerottet, und die Alliierten treffen nach
gegenseitiger Vereinbarung in der Gegenwart und in der Zukunft auch andere Maßnahmen, die
notwendig sind, damit Deutschland niemals mehr seine Nachbarn oder die Erhaltung des
Friedens in der ganzen Welt bedrohen kann.
Es ist nicht die Absicht der Alliierten, das deutsche Volk zu vernichten oder zu
versklaven. Die Alliierten wollen dem deutschen Volk die Möglichkeit geben, sich darauf
vorzubereiten, sein Leben auf einer demokratischen und friedlichen Grundlage von neuem
wiederaufzubauen. Wenn die eigene Anstrengungen des deutschen Volkes unablässig auf die
Erreichung dieses Zieles gerichtet sein werden, wird es ihm möglich sein, zu gegebener
Zeit seinen Platz unter den freien und friedlichen Völkern der Welt einzunehmen.
Der Text dieser Übereinkunft lautet: |
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Politische und wirtschaftliche Grundsätze, deren man sich bei
der Behandlung Deutschlands in der Anfangsperiode der Kontrolle bedienen muß: A. P o l i t i s c h e G r u n d s
ä t z e
1. Entsprechend der Übereinkunft über das Kontrollsystem in
Deutschland wird die höchste Regierungsgewalt in Deutschland durch die
Oberbefehlshaber der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten
Königreichs, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der
Französischen Republik nach den Weisungen ihrer entsprechenden Regierungen
ausgeübt, und zwar von jedem in seiner Besatzungszone, sowie gemeinsam in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder des Kontrollrates in den Deutschland als
Ganzes betreffenden Fragen.
2. Soweit dieses praktisch durchführbar ist, muß die Behandlung der
deutschen Bevölkerung in ganz Deutschland gleich sein.
3. Die Ziele der Besetzung Deutschlands, durch welche der Kontrollrat
sich leiten lassen soll, sind: |
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(I) Völlige Abrüstung und Entmilitarisierung Deutschlands
und die Ausschaltung der gesamten deutschen Industrie, welche für eine Kriegsproduktion
benutzt werden kann oder deren Überwachung. Zu diesem Zweck: |
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a) werden alle Land-, See- und Luftstreitkräfte Deutschlands, SS, SA, SD
und Gestapo mit allen ihren Organisationen, Stäben und Ämtern, einschließlich des
Generalstabes, des Offizierkorps, der Reservisten, der Kriegsschulen, der Kriegervereine
und aller anderen militärischen und halbmilitärischen Organisationen zusammen mit ihren
Vereinen und Unterorganisationen, die den Interessen der Erhaltung der militärischen
Tradition dienen, völlig und endgültig aufgelöst, um damit für immer der Wiedergeburt
oder Wiederaufrichtung des deutschen Militarismus und Nazismus vorzubeugen;
b) müssen sich alle Waffen, Munition und Kriegsgerät und alle Spezialmittel zu deren
Herstellung in der Gewalt der Alliierten befinden oder vernichtet werden. Der Unterhaltung
und Herstellung aller Flugzeuge und aller Waffen, Ausrüstung und Kriegsgeräte wird
vorgebeugt werden. |
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(II) Das deutsche Volk muß überzeugt werden, daß es eine
totale militärische Niederlage erlitten hat und daß es sich nicht der Verantwortung
entziehen kann für das, was es selbst dadurch auf sich geladen hat, daß seine eigene
mitleidlose Kriegführung und der fanatische Widerstand der Nazis die deutsche Wirtschaft
zerstört und Chaos und Elend unvermeidlich gemacht haben.
(III) Die Nationalsozialistische Partei mit ihren angeschlossenen Gliederungen und
Unterorganisationen ist zu vernichten; alle nationalsozialistischen Ämter sind
aufzulösen; es sind Sicherheiten dafür zu schaffen, daß sie in keiner Form wieder
auferstehen können; jeder nazistischen und militaristischen Betätigung und Propaganda
ist vorzubeugen.
(IV) Die endgültige Umgestaltung des deutschen politischen Lebens auf demokratischer
Grundlage und eine eventuelle friedliche Mitarbeit Deutschlands am internationalen Leben
sind vorzubereiten. |
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4. Alle nazistischen Gesetze, welche die Grundlagen für das
Hitlerregime geliefert haben oder eine Diskriminierung auf Grund der Rasse, Religion oder
politischer Überzeugung errichteten, müssen abgeschafft werden. Keine solche
Diskriminierung, weder eine rechtliche noch eine administrative oder irgendeiner anderen
Art, wird geduldet werden.
5. Kriegsverbrecher und alle diejenigen, die an der Planung oder
Verwirklichung nazistischer Maßnahmen, die Greuel oder Kriegsverbrechen nach sich zogen
oder als Ergebnis hatten, teilgenommen haben, sind zu verhaften und dem Gericht zu
übergeben. Nazistische Parteiführer, einflußreiche Nazianhänger und die Leiter der
nazistischen Ämter und Organisationen und alle anderen Personen, die für die Besetzung
und ihre Ziele gefährlich sind, sind zu verhalten und zu internieren.
6. Alle Mitglieder der nazistischen Partei, welche mehr als nominell
an ihrer Tätigkeit teilgenommen haben, und alle anderen Personen, die den alliierten
Zielen feindlich gegenüberstehen, sind aus den öffentlichen oder halböffentlichen
Ämtern und von den verantwortlichen Posten in wichtigen Privatunternehmungen zu
entfernen. Diese Personen müssen durch Personen ersetzt werden, welche nach ihren
politischen und moralischen Eigenschaften fähig erscheinen, an der Entwicklung wahrhaft
demokratischer Einrichtungen in Deutschland mitzuwirken.
7. Das Erziehungswesen in Deutschland muß so überwacht werden, daß
die nazistischen und militaristischen Lehren völlig entfernt werden und eine erfolgreiche
Entwicklung der demokratischen Ideen möglich gemacht wird.
8. Das Gerichtswesen wird entsprechend den Grundsätzen der
Demokratie und der Gerechtigkeit auf der Grundlage der Gesetzlichkeit und der Gleichheit
aller Bürger vor dem Gesetz ohne Unterschied der Rasse, der Nationalität und der
Religion reorganisiert werden.
9. Die Verwaltung Deutschlands muß in Richtung auf eine
Dezentralisation der politischen Struktur und der Entwicklung einer örtlichen
Selbstverantwortung durchgeführt werden. Zu diesem Zwecke: |
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(I) Die lokale Selbstverwaltung wird in ganz Deutschland nach
demokratischen Grundsätzen, und zwar durch Wahlausschüsse (Räte), so schnell wie es mit
der Wahrung der militärischen Sicherheit und den Zielen der militärischen Besatzung
vereinbar ist, wiederhergestellt.
(II) In ganz Deutschland sind alle demokratischen politischen Parteien zu erlauben und zu
fördern mit der Einräumung des Rechtes, Versammlungen einzuberufen und öffentliche
Diskussionen durchzuführen.
(III) Der Grundsatz der Wahlvertretung soll in die Gemeinde-, Kreis-, Provinzial- und
Landesverwaltungen, so schnell wie es durch die erfolgreiche Anwendung dieser Grundsätze
in der örtlichen Selbstverwaltung gerechtfertigt werden kann, eingeführt werden.
(IV) Bis auf weiteres wird keine zentrale deutsche Regierung errichtet werden. Jedoch
werden einige wichtige zentrale deutsche Verwaltungsabteilungen errichtet werden, an deren
Spitze Staatssekretäre stehen, und zwar auf den Gebieten des Finanzwesens, des
Transportwesens, des Verkehrswesens, des Außenhandels und der Industrie. Diese
Abteilungen werden unter der Leitung des Kontrollrates tätig sein. |
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10. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit zur Erhaltung der
militärischen Sicherheit wird die Freiheit der Rede, der Presse und der Religion
gewährt. Die religiösen Einrichtungen sollen respektiert werden. Die Schaffung Freier
Gewerkschaften, gleichfalls unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung der
militärischen Sicherheit, wird gestattet werden.B.
W i r t s c h a f t l i c h e G r u n d s ä t z e
11. Mit dem Ziele der Vernichtung des deutschen Kriegspotentials
ist die Produktion von Waffen, Kriegsausrüstung und Kriegsmitteln, ebenso die Herstellung
aller Typen von Flugzeugen und Seeschiffen zu verbieten und zu unterbinden. Die
Herstellung von Metallen und Chemikalien, der Maschinenbau und die Herstellung
anderer Gegenstände, die unmittelbar für die Kriegswirtschaft notwendig sind,
ist streng zu überwachen und zu beschränken, entsprechend dem genehmigten
Stand der friedlichen Nachkriegsbedürfnisse Deutschlands, um die in dem Punkt 15 angeführten Ziele zu befriedigen. Die Produktionskapazität,
entbehrlich für die Industrie, welche erlaubt sein wird, ist entsprechend dem
Reparationsplan, empfohlen durch die interalliierte Reparationskommission und bestätigt
durch die beteiligten Regierungen, entweder zu entfernen oder, falls sie nicht entfernt
werden kann, zu vernichten.
12. In praktisch kürzester Frist ist das deutsche Wirtschaftsleben
zu dezentralisieren mit dem Ziel der Vernichtung der bestehenden übermäßigen
Konzentration der Wirtschaftskraft, dargestellt insbesondere durch Kartelle, Syndikate,
Trusts und andere Monopolvereinigungen.
13. Bei der Organisation des deutschen Wirtschaftslebens ist das
Hauptgewicht auf die Entwicklung der Landwirtschaft und der Friedensindustrie für den
inneren Bedarf (Verbrauch) zu legen.
14. Während der Besatzungszeit ist Deutschland als eine
wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Mit diesem Ziel sind gemeinsame Richtlinien
aufzustellen hinsichtlich: |
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a) der Erzeugung und der Verteilung der Produkte der Bergbau-
und der verarbeitenden Industrie;
b) der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und der Fischerei;
c) der Löhne, der Preise und der Rationierung;
d) des Import- und Exportprogramms für Deutschland als Ganzes;
e) der Währung und des Bankwesens, der zentralen Besteuerung und der Zölle;
f) der Reparationen und der Beseitigung des militärischen Industriepotentials;
g) des Transport- und Verkehrswesens.
Bei der Durchführung dieser Richtlinien sind gegebenenfalls die verschiedenen örtlichen
Bedingungen zu berücksichtigen. |
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15. Es ist eine alliierte Kontrolle über das deutsche
Wirtschaftslebens zu errichten, jedoch nur in den Grenzen, die notwendig sind: |
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a) zur Erfüllung des Programms der industriellen Abrüstung
und Entmilitarisierung, der Reparationen und der erlaubten Aus- und Einfuhr;
b) zur Sicherung der Warenproduktion und der Dienstleistungen, die zur Befriedigung der
Bedürfnisse der Besatzungsstreitkräfte und der verpflanzten Personen in Deutschland
notwendig sind und die wesentlich sind für die Erhaltung eines mittleren Lebensstandards
in Deutschland, der den mittleren Lebensstandard der europäischen Länder nicht
übersteigt. (Europäische Länder in diesem Sinne sind alle europäischen Länder
mit Ausnahme des Vereinigten Königreiches und der Sowjetunion);
c) zur Sicherung in der Reihenfolge, die der Kontrollrat festsetzt
einer gleichmäßigen Verteilung der wesentlichsten Waren unter den verschiedenen Zonen,
um ein ausgeglichenes Wirtschaftleben in ganz Deutschland zu schaffen und die
Einfuhrnotwendigkeit einzuschränken;
d) zur Überwachung der deutschen Industrie und aller wirtschaftlichen und finanziellen
Abkommen einschließlich der Aus- und Einfuhr mit dem Ziel der Unterbindung
einer Entwicklung des Kriegspotentials Deutschlands und der Erreichung
der anderen genannten Aufgaben;
e) zur Überwachung aller deutschen öffentlichen oder privaten wissenschaftlichen
Forschungs- oder Versuchsanstalten, Laboratorien usw., die mit einer Wirtschaftstätigkeit
verbunden sind. |
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16. Zur Einführung und Unterstützung der wirtschaftlichen
Kontrolle, die durch den Kontrollrat errichtet worden ist, ist ein deutscher
Verwaltungsapparat zu schaffen. Den deutschen Behörden ist in möglichst vollem Umfange
die Verwaltung dieses Apparates zu fördern und zu übernehmen. So ist dem deutschen Volk
klarzumachen, daß die Verantwortung für diese Verwaltung und deren Versagen auf ihm
ruhen wird. Jede deutsche Verwaltung, die dem Ziel der Besatzung nicht entsprechen wird,
wird verboten werden.
17. Es sind unverzüglich Maßnahmen zu treffen zur: |
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a) Durchführung der notwendigen Instandsetzungen des
Verkehrswesens,
b) Hebung der Kohlenerzeugung,
c) weitestmöglichen Vergrößerung der landwirtschaftlichen Produktion und
d) Durchführung einer beschleunigten Instandsetzung der Wohnungen und der wichtigsten
öffentlichen Einrichtungen. |
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18. Der Kontrollrat hat entsprechende Schritte zur Verwirklichung
der Kontrolle und der Verfügung über alle deutschen Guthaben im Auslande zu übernehmen,
welche noch nicht unter die Kontrolle der alliierten Nationen, die an dein Krieg gegen
Deutschland teilgenommen haben. geraten sind.
19. Die Bezahlung der Reparationen soll dem deutschen Volke
genügend Mittel belassen, um ohne eine Hilfe von außen zu existieren. Bei der
Aufstellung des Haushaltsplanes Deutschlands sind die nötigen Mittel für die Einfuhr
bereitzustellen, die durch den Kontrollrat in Deutschland genehmigt worden ist. Die
Einnahmen aus der Ausfuhr der Erzeugnisse der laufenden Produktion und der Warenbestände
dienen in erster Linie der Bezahlung dieser Einfuhr. Die hier erwähnten Bedingungen
werden nicht angewandt bei den Einrichtungen und Produkten, die in den Punkten 4a und 4b der Übereinkunft über
die deutschen Reparationen erwähnt sind. |
IV.
Reparationen aus Deutschland
In Übereinstimmung mit der Entscheidung
der Krim-Konferenz, wonach Deutschland gezwungen werden soll, in größtmöglichem
Ausmaß für die Verluste und die Leiden, die es den Vereinten Nationen verursacht hat,
und wofür das deutsche Volk der Verantwortung nicht entgehen kann, Ausgleich zu schaffen,
wurde folgende Übereinkunft über Reparationen erreicht:
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1. Die Reparationsansprüche der UdSSR
sollen durch Entnahmen aus der von der UdSSR besetzten Zone in Deutschland und durch
angemessene deutsche Auslandsguthaben befriedigt werden.
2. Die UdSSR wird die Reparationsansprüche Polens aus ihrem eigenen Anteil an den
Reparationen befriedigen.
3. Die Reparationsansprüche der Vereinigten Staaten, des Vereinigten
Königreiches und der anderen zu Reparationsforderungen berechtigten Länder würden aus
den westlichen Zonen und den entsprechenden deutschen Auslandsguthaben befriedigt werden.
4. In Ergänzung der Reparationen, die die UdSSR aus ihrer eigenen
Besatzungszone erhält, wird die UdSSR zusätzlich aus den westlichen Zonen erhalten: |
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a) 15 % derjenigen verwendungsfähigen und vollständigen industriellen
Ausrüstung, vor allem der metallurgischen, chemischen und Maschinen erzeugenden
Industrien, soweit sie für die deutsche Friedenswirtschaft unnötig und aus den
westlichen Zonen Deutschlands zu entnehmen sind, im Austausch für einen entsprechenden
Wert an Nahrungsmitteln, Kohle, Kali, Zink, Holz, Tonprodukten, Petroleumprodukten und
anderen Waren, nach Vereinbarung.
b) 10 % derjenigen industriellen Ausrüstung, die für die deutsche Friedenswirtschaft
unnötig ist und aus den westlichen Zonen zu entnehmen und auf Reparationskonto an die
Sowjetregierung zu übertragen ist ohne Bezahlung oder Gegenleistung irgendwelcher Art.
Die Entnahmen der Ausrüstung, wie sie oben in a) und b) vorgesehen sind, sollen
gleichzeitig erfolgen. |
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5. Der Umfang der aus den westlichen Zonen zu entnehmenden
Ausrüstung, der auf Reparationskonto geht, muß spätestens innerhalb sechs Monaten von
jetzt ab bestimmt sein.
6. Die Entnahme der industriellen Ausrüstung soll so bald wie
möglich beginnen und innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der in § 5 spezifizierten Bestimmung, abgeschlossen sein. Die Auslieferung der
in § 4 a) genannten Produkte soll so schnell wie möglich beginnen,
und zwar in durch Vereinbarung bedingten Teillieferungen seitens der Sowjetunion, und
innerhalb von fünf Jahren von dem erwähnten Datum ab erfolgen. Die Bestimmung des
Umfanges und der Art der industriellen Ausrüstung, die für die deutsche
Friedenswirtschaft unnötig ist und der Reparation unterliegt, soll durch den Kontrollrat
gemäß den Richtlinien erfolgen, die von der alliierten Kontrollkommission für
Reparationen, unter Beteiligung Frankreichs, festgelegt sind, wobei die endgültige
Entscheidung durch den Kommandierenden der Zone getroffen wird, aus der die Ausrüstung
entnommen werden soll.
7. Vor der Festlegung des Gesamtumfanges der der Entnahme
unterworfenen Ausrüstung sollen Vorschußlieferungen solcher Ausrüstung erfolgen, die
als zur Auslieferung verfügbar bestimmt werden in Übereinstimmung mit dem Verfahren, das
im letzten Satz des § 6 vorgesehen ist.
8. Die Sowjetregierung verzichtet auf alle Ansprüche bezüglich der
Reparationen aus Anteilen an deutschen Unternehmungen, die in den westlichen
Besatzungszonen in Deutschland gelegen sind. Das gleiche gilt für deutsche
Auslandsguthaben in allen Ländern, mit Ausnahme der weiter unten in § 9
gekennzeichneten Fälle.
9. Die Regierungen der USA und des Vereinigten Königreichs
verzichten auf ihre Ansprüche im Hinblick auf Reparationen hinsichtlich der Anteile an
deutschen Unternehmungen, die in der östlichen Besatzungszone in Deutschland gelegen
sind. Das gleiche gilt für deutsche Auslandsguthaben in Bulgarien, Finnland, Ungarn,
Rumänien und Ostösterreich.
10. Die Sowjetregierung erhebt keine Ansprüche auf das von den
alliierten Truppen in Deutschland erbeutete Gold. |
V.
Die deutsche Kriegs- und Handelsmarine
Die Konferenz erzielte im Prinzip eine Einigung hinsichtlich der Maßnahmen
über die Ausnutzung und die Verfügung über die ausgelieferte deutsche Flotte und die
Handelsschiffe. Es wurde beschlossen, daß die drei Regierungen Sachverständige
bestellen, um gemeinsam detaillierte Pläne zur Verwirklichung der vereinbarten
Grundsätze auszuarbeiten. Eine weitere gemeinsame Erklärung wird von den drei
Regierungen gleichzeitig zu gegebener Zeit veröffentlicht werden.
VI.
Stadt Königsberg und das anliegende Gebiet
Die Konferenz prüfte einen Vorschlag der Sowjetregierung, daß vorbehaltlich
der endgültigen Bestimmung der territorialen Fragen bei der Friedensregelung
derjenige Abschnitt der Westgrenze der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
der an die Ostsee grenzt, von einem Punkt an der östlichen Küste der Danziger
Bucht in östlicher Richtung nördlich von Braunsberg-Goldap und von da zu dem
Schnittpunkt der Grenzen Litauens, der Polnischen Republik
und Ostpreußens verlaufen soll.
Die Konferenz hat grundsätzlich dem Vorschlag der Sowjetregierung hinsichtlich der
endgültigen Übergabe der Stadt Königsberg und des anliegenden Gebietes an die
Sowjetunion gemäß der obigen Beschreibung zugestimmt, wobei der genaue Grenzverlauf
einer sachverständigen Prüfung vorbehalten bleibt.
Der Präsident der USA und der britische Premierminister haben erklärt, daß sie
den Vorschlag der Konferenz bei der bevorstehenden Friedensregelung unterstützen werden.
VII.
Kriegsverbrecher
Die drei Regierungen haben von dem Meinungsaustausch Kenntnis genommen, der in
den letzten Wochen in London zwischen britischen, USA-, sowjetischen und französischen
Vertretern mit dem Ziele stattgefunden hat, eine Vereinbarung über die Methoden des
Verfahrens gegen alle Hauptkriegsverbrecher zu erzielen, deren Verbrechen nach der
Moskauer-Erklärung vom Oktober 1943 räumlich nicht besonders begrenzt sind.
Die drei Regierungen bekräftigen ihre Absicht, diese
Verbrecher einer schnellen und sicheren Gerichtsbarkeit zuzuführen. Sie hoffen, daß die
Verhandlungen in London zu einer schnellen Vereinbarung führen, die diesem Zwecke dient,
und sie betrachten es als eine Angelegenheit von größter Wichtigkeit, daß der Prozeß
gegen diese Hauptverbrecher zum frühestmöglichen Zeitpunkt beginnt.
Die erste Liste der Angeklagten wird vor dem 1. September dieses Jahres
veröffentlicht werden.
VIII.
Österreich
Die Konferenz hat einen Vorschlag der Sowjetregierung über die Ausdehnung der
Autorität der österreichischen provisorischen Regierung auf ganz Österreich geprüft.
Die drei Regierungen stimmten darin überein, daß sie bereit seien, diese Frage
nach dem Einzug der britischen und amerikanischen Streitkräfte in die Stadt Wien zu
prüfen.
IX.
Polen
Die Konferenz hat die Fragen, die sich auf die Polnische Provisorische Regierung
der Nationalen Einheit und auf die Westgrenze Polens beziehen, der Betrachtung unterzogen.
Hinsichtlich der Polnischen Provisorischen Regierung
der Nationalen Einheit definierten sie ihre Haltung in der folgenden Feststellung: |
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a) Wir haben mit Genugtuung von dem Abkommen Kenntnis genommen, das die
polnischen Vertreter aus Polen selbst und diejenigen aus dem Auslande erzielt haben, durch
das die in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der
Krim-Konferenz erfolgte Bildung einer Polnischen Provisorischen Regierung der
Nationalen Einheit möglich geworden ist, die von den drei Mächten anerkannt worden ist.
Die Herstellung diplomatischer Beziehungen mit der Polnischen Provisorischen Regierung
durch die britische Regierung und die Regierung der Vereinigten Staaten hatte die
Zurückziehung ihrer Anerkennung der früheren polnischen Regierung in London zur Folge,
die nicht mehr besteht.
Die Regierungen der Vereinigten Staaten und Großbritanniens haben Maßnahmen zum Schutze
der Interessen der Polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit als der
anerkannten Regierung des polnischen Staates hinsichtlich des Eigentums getroffen, das dem
polnischen Staate gehört, in ihren Gebieten liegt und unter ihrer Kontrolle steht,
unabhängig davon, welcher Art dieses Eigentum auch sein mag.
Sie haben weiterhin Maßnahmen zur Verhinderung einer Übereignung derartigen Eigentums an
Dritte getroffen.
Der Polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit werden alle Möglichkeiten
zur Anwendung der üblichen gesetzlichen Maßnahmen geboten werden zur Wiederherstellung
eines beliebigen Eigentumsrechtes des Polnischen Staates, das ihm ungesetzlich entzogen
worden sein sollte.
Die drei Mächte sind darum besorgt, der Polnischen Provisorischen Regierung der
Nationalen Einheit bei der Angelegenheit der Erleichterung der möglichst baldigen
Rückkehr aller Polen im Ausland nach Polen behilflich zu sein, und zwar für alle Polen
im Ausland, die nach Polen zurückzukehren wünschen, einschließlich der Mitglieder der
polnischen bewaffneten Streitkräfte und der polnischen Handelsmarine. Sie erwarten, daß
den in die Heimat zurückkehrenden Polen die gleichen persönlichen und eigentumsmäßigen
Rechte zugebilligt werden wie allen übrigen polnischen Bürgern.
Die drei Mächte nehmen zur Kenntnis, daß die Polnische Provisorische Regierung der
Nationalen Einheit in Übereinstimmung mit den Beschlüssen
der Krim-Konferenz der Abhaltung freier und ungehinderter Wahlen, die so bald wie
möglich auf der Grundlage des allgemeinen Wahlrechts und der geheimen Abstimmung
durchgeführt werden sollen, zugestimmt hat, wobei alle demokratischen und
antinazistischen Parteien das Recht zur Teilnahme und zur Aufstellung von Kandidaten haben
und die Vertreter der alliierten Presse volle Freiheit genießen sollen, der Welt über
die Entwicklung der Ereignisse in Polen vor und während der Wahlen zu berichten. |
b) Bezüglich der Westgrenze Polens wurde folgendes Abkommen erzielt: |
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In Übereinstimmung mit dem bei der Krim-Konferenz
erzielten Abkommen haben die Häupter der drei Regierungen die Meinung der Polnischen
Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit hinsichtlich des Territoriums im Norden
und Westen geprüft, das Polen erhalten soll. Der Präsident des Nationalrates Polens und
die Mitglieder der Polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit sind auf der
Konferenz empfangen worden und haben ihre Auffassungen in vollem Umfange dargelegt. Die
Häupter der drei Regierungen bekräftigen ihre Auffassung, daß die endgültige
Festlegung der Westgrenze Polens bis zu der Friedenskonferenz zurückgestellt werden soll.
Die Häupter der drei Regierungen stimmen darin überein, daß bis zur endgültigen
Festlegung der Westgrenze Polens, die früher deutschen Gebiete östlich der Linie, die
von der Ostsee unmittelbar westlich von Swinemünde und von dort die Oder entlang bis zur
Einmündung der westlichen Neiße und die westliche Neiße entlang bis zur
tschechoslowakischen Grenze verläuft, einschließlich des Teiles Ostpreußens, der
nicht unter die Verwaltung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken in Übereinstimmung mit den auf dieser Konferenz erzielten
Vereinbarungen gestellt wird und einschließlich des Gebietes der früheren Freien Stadt
Danzig, unter die Verwaltung des polnischen Staates kommen und in dieser Hinsicht
nicht als Teil der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland betrachtet werden sollen. |
X.
Der Abschluß der Friedensverträge und Zulassung zur Organisation der Vereinten Nationen
Die Konferenz einigte sich auf die folgende Erklärung
über eine gemeinsame Politik zur möglichst baldigen Schaffung der Bedingungen für einen
dauerhaften Frieden nach der siegreichen Beendigung des Krieges in Europa.
Die drei Regierungen betrachten es als wünschenswert, daß die gegenwärtige
anormale Stellung Italiens, Bulgariens, Finnlands, Ungarns und Rumäniens durch den
Abschluß von Friedensverträgen beendigt weiden soll. Sie vertrauen darauf, daß auch die
anderen interessierten alliierten Regierungen diese Ansicht teilen.
Für ihren Teil haben die drei Regierungen die Vorbereitung eines Friedensvertrages
für Italien als erste unter den vordringlichen und wichtigen Aufgaben vorgesehen, denen
sich der Rat der Außenminister unterziehen soll. Italien war die erste der Achsenmächte,
die mit Deutschland gebrochen hat, zu dessen Niederlage es materiell erheblich beigetragen
hat, und es hat sich jetzt den Alliierten in ihrem Kampf gegen Japan angeschlossen.
Italien hat sich selbst vom faschistischen Regime befreit und macht gute Fortschritte auf
dem Wege zur Wiederherstellung einer demokratischen Regierung und demokratischer
Einrichtungen. Der Abschluß eines solchen Friedensvertrages mit einer anerkannten und
demokratischen italienischen Regierung würde es den drei Regierungen ermöglichen, ihrem
Wunsche entsprechend einen Antrag Italiens auf die Mitgliedschaft in der Organisation der
Vereinten Nationen zu unterstützen.
Die drei Regierungen haben ferner den Rat der Außenminister mit der Aufgabe einer
Vorbereitung von Friedensverträgen für Bulgarien, Finnland, Ungarn und Rumänien
beauftragt. Der Abschluß von Friedensverträgen mit anerkannten demokratischen
Regierungen in diesen Staaten würde ebenfalls die drei Regierungen befähigen, deren
Anträge auf Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen zu unterstützen.
Die drei Regierungen kommen überein, jede für sich in naher Zukunft im Lichte der
dann vorherrschenden Bedingungen die Herstellung diplomatischer Beziehungen zu Finnland,
Rumänien, Bulgarien und Ungarn zu untersuchen, soweit dies vor Abschluß von
Friedensverträgen mit diesen Ländern möglich ist.
Die drei Regierungen zweifeln nicht, daß im Hinblick auf die veränderten
Umstände, bedingt durch das Kriegsende in Europa, die Vertreter der alliierten Presse
volle Freiheit genießen, der Welt über die Ereignisse in Rumänien, Bulgarien, Ungarn
und Finnland zu berichten.
Hinsichtlich der Zulassung anderer Staaten zur Organisation der Vereinten Nationen
erklärt Artikel 4 der Charta der Vereinten Nationen
folgendes: |
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"1. Die Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen steht allen anderen
friedliebenden Staaten offen, die die in der vorliegenden Charta enthaltenen
Verpflichtungen akzeptieren und nach dem Urteil der Organisation willens und in der Lage
sind, diese Verpflichtungen durchzuführen.
2. Die Zulassung jedes derartigen Staates zur Mitgliedschaft der Vereinten Nationen
erfolgt durch Beschluß der Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrates." |
Die drei Regierungen werden ihrerseits Anträge auf
Mitgliedschaft seitens solcher Staaten, die während des Krieges neutral geblieben sind
und die oben aufgeführten Bedingungen erfüllen werden, unterstützen.
Die drei Regierungen fühlen sich jedoch verpflichtet, klarzustellen, daß sie für
ihren Teil einen Antrag auf Mitgliedschaft seitens der gegenwärtigen spanischen
Regierung, die sich mit Unterstützung der Achsenmächte gebildet hat, nicht begünstigen
werden, da diese angesichts ihres Ursprunges, ihres Charakters, ihrer Geschichte und ihrer
engen Verbindung mit den Angreiferstaaten nicht die notwendigen Qualifikationen zur
Rechtfertigung einer derartigen Mitgliedschaft besitzt. |
XI.
Territoriale Treuhänderschaft
Die Konferenz prüfte einen Vorschlag der Sowjetregierung hinsichtlich einer
Treuhänderschaft über Territorien, wie sie in dem Beschluß
der Krim-Konferenz und in der Charta der Vereinten Nationen
definiert sind.
Nach einem Meinungsaustausch über diese Frage wurde beschlossen, daß die
Verfügung über frühere italienische Kolonialgebiete im Zusammenhang mit der
Vorbereitung eines Friedensvertrages für Italien geklärt und im September vorn Rat der
Außenminister beraten werden soll.
XII.
Verfahrensrevision bei der alliierten Kontrollkommission in Rumänien, Bulgarien und
Ungarn
Die drei Regierungen nahmen zur Kenntnis, daß die Sowjetvertreter bei den
alliierten Kontrollkommissionen in Rumänien, Bulgarien und Ungarn ihren britischen und
amerikanischen Kollegen Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit der Kontrollkommissionen
übermittelt haben, nachdem die Feindseligkeiten in Europa aufgehört haben.
Die drei Regierungen kamen überein, daß die Revision des Verfahrens der
alliierten Kontrollkommission in diesen Ländern jetzt durchgeführt werden könne, wobei
die Interessen und Verantwortlichkeiten der drei Regierungen berücksichtigt sind, die
gemeinsam die Waffenstillstandsbedingungen den jeweiligen Ländern vorgelegt haben und
wobei die vereinbarten Vorschläge als Grundlage dienen sollen.
XIII.
Ordnungsmäßige Überführung deutscher Bevölkerungsteile
Die Konferenz erzielte folgendes Abkommen über die
Ausweisung Deutscher aus Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn: |
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Die drei Regierungen haben die Frage unter allen Gesichtspunkten beraten
und erkennen an, daß die Überführung der deutschen Bevölkerung oder Bestandteile
derselben, die in Polen, Tschechoslowakei und Ungarn zurückgeblieben sind, nach
Deutschland durchgeführt werden muß. Sie stimmen darin überein, daß jede derartige
Überführung, die stattfinden wird, in ordnungsgemäßer und humaner Weise erfolgen soll.
Da der Zustrom einer großen Zahl Deutscher nach Deutschland die Lasten vergrößern
würde, die bereits auf den Besatzungsbehörden ruhen, halten sie es für wünschenswert,
daß der alliierte Kontrollrat in Deutschland zunächst das Problem unter besonderer
Berücksichtigung der Frage einer gerechten Verteilung dieser Deutschen auf die einzelnen
Besatzungszonen prüfen soll. Sie beauftragen demgemäß ihre jeweiligen Vertreter
beim Kontrollrat, ihren Regierungen so bald wie möglich über den Umfang zu
berichten, in dem derartige Personen schon aus Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn nach
Deutschland gekommen sind, und eine Schätzung über Zeitpunkt und Ausmaß vorzulegen, zu
dem die weiteren Überführungen durchgeführt werden könnten, wobei die gegenwärtige
Lage in Deutschland zu berücksichtigen ist. Die tschechoslowakische Regierung, die
Polnische Provisorische Regierung und der Alliierte Kontrollrat in Ungarn werden
gleichzeitig von obigem in Kenntnis gesetzt und ersucht werden, inzwischen weitere
Ausweisung gen der deutschen Bevölkerung einzustellen, bis die betroffenen Regierungen
die Berichte ihrer Vertreter an den Kontrollausschuß geprüft haben. |
XIV.
Militärische Besprechungen
Während der Konferenz fanden Sitzungen zwischen den Stabschefs der drei
Regierungen über militärische Themen gemeinsamen Interesses statt.
2. August 1945.
(Dieser Bericht ist von J. W. Stalin, Harry S. Truman und C.
R. Attlee unterzeichnet.)
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