Gesetz über das Kündigungsrecht der durch das Gesetz zur
Wiederherstellung des Berufsbeamtentums betroffenen Personen.
Vom 7. April 1933.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
§ 1
[1] Wer nach den Vorschriften des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7.
April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 175) seine Bezüge ganz über teilweise verliert,
kann ein Mietverhältnis über Räume, die er für sich oder seine Familie gemietet
hat, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung kann nur für
den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.
[2] Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
§ 2
Der Vermieter kann gegen die Kündigung Widerspruch erheben. Über den
Widerspruch entscheidet das Amtsgericht. Die Kündigung ist für unwirksam zu erklären,
wenn dem Mieter unter Berücksichtigung der Verhältnisse beider Teile die
Fortsetzung des Mietverhältnisses zugemutet werden kann.
§ 3
[1] Der Widerspruch ist binnen zwei Wochen bei dem
Amtsgericht anzubringen, in dessen Bezirk die Mieträume liegen. Das Gericht hat dem
Gegner eine Abschrift zur Erklärung mitzuteilen. Die Beteiligten haben ihre
tatsächlichen Behauptungen glaubhaft zu machen.
[2] Die Entscheidung erfolgt durch Beschluß; sie kann
ohne mündliche Verhandlung ergehen. Gegen den Beschluß findet sofortige Beschwerde
statt. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
[3] Die Gerichts- und Anwaltsgebühren betragen zwei Zehntel der Sätze des § 8
des Gerichtskostengesetzes und des § 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
Berlin, den 7. April 1933.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner
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