Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
Vom 7. April 1933.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit
verkündet wird:
§ 1
[1] Die Zulassung von Rechtsanwälten, die im Sinne des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7.
April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 175) nicht arischer Abstammung sind, kann bis zum 30.
September 1933 zurückgenommen werden.
[2] Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Rechtsanwälte, die bereits seit
dem 1. August 1914 zugelassen sind oder im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich
oder für seine Verbündeten gekämpft haben oder deren Väter oder Söhne im Weltkrieg
gefallen sind.
§ 2
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann Personen, die im
Sinne des Gesetzes zur Wiederherstellung des
Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 175) nicht arischer
Abstammung sind, versagt werden, auch wenn die in der Rechtsanwaltsordnung hierfür vorgesehenen Gründe nicht vorliegen. Das gleiche gilt von der
Zulassung einer der im § 1 Abs. 2 bezeichneten Rechtsanwälte bei einem
anderen Gericht.
§ 3
Personen, die sich im kommunistischen Sinne betätigt haben, sind
von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Bereits erteilte Zulassungen sind
zurückzunehmen.
§ 4
[1] Die Justizverwaltung kann gegen einen Rechtsanwalt bis
zur Entscheidung darüber, ob von der Befugnis zur Zurücknahme der Zulassung gemäß § 1 Abs. 1 oder § 3 Gebrauch gemacht wird, ein
Vertretungsverbot erlassen. Auf das Vertretungsverbot finden die Vorschriften des § 91
Abs. 2 bis 4 der Rechtsanwaltsordnung (Reichsgesetzbl. 1933 I S. 120) entsprechende
Anwendung.
[2] Gegen Rechtsanwälte der im § 1 Abs. 2 bezeichneten Art ist
das Vertretungsverbot nur zulässig, wenn es sich um die Anwendung des § 3 handelt.
§ 5
Die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gilt
als wichtiger Grund zur Kündigung der von dem Rechtsanwalt als Dienstberechtigter
abgeschlossenen Dienstverträge.
§ 6
Ist die Zulassung eines Rechtsanwalts auf Grund dieses Gesetzes
zurückgenommen, so finden auf die Kündigung von Mietverhältnissen über Räume, die der
Rechtsanwalt für sich oder seine Familie gemietet hat, die Vorschriften des Gesetzes über das Kündigungsrecht der durch
das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums betroffenen Personen vom 7.
April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 187) entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt
für Angestellte von Rechtsanwälten, die dadurch stellungslos geworden sind, daß
die Zulassung des Rechtsanwalts zurückgenommen oder gegen ihn ein
Vertretungsverbot gemäß § 4 erlassen ist.
Berlin, den 7. April 1933.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner
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