Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen*).
Vom 17. August 1938.
Auf Grund des § 13 des Gesetzes über die Änderung von
Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 9) wird folgendes
verordnet:
§ 1
(1) Juden dürfen nur solche Vornamen beigelegt werden, die
in den vom Reichsminister des Innern herausgegebenen Richtlinien über die Führung
von Vornamen aufgeführt sind.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Juden, die eine fremde Staatsangehörigkeit
besitzen.
§ 2
(1) Soweit Juden andere Vornamen führen, als sie nach § 1
Juden beigelegt werden dürfen, müssen sie vom 1. Januar 1939 ab zusätzlich einen
weiteren Vornamen annehmen, und zwar männliche Personen den Vornamen Israel, weibliche
Personen den Vornamen Sara.
(2) Wer nach Abs. 1 einen zusätzlichen Vornamen annehmen muß, ist
verpflichtet, hiervon innerhalb eines Monats seit dem Zeitpunkt, von dem ab er den
zusätzlichen Vornamen führen muß, dem Standesbeamten, bei dem seine Geburt und seine
Heirat beurkundet sind, sowie der für seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
zuständigen Ortspolizeibehörde schriftlich Anzeige zu erstatten.
(3) Ist die Geburt oder die Heirat des Anzeigepflichtigen von einem
deutschen diplomatischen Vertreter oder Konsul oder in einem deutschen Schutzgebiet beurkundet, so ist die dem Standesbeamten zu erstattende Anzeige an
den Standesbeamten des Standesamts I in Berlin zu richten. Hat der
Anzeigepflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so ist
die im Abs. 2 Satz 1 vorgesehene Anzeige an Stelle der Ortspolizeibehörde dem
zuständigen deutschen Konsul zu erstatten.
(4) Bei geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit beschränken Personen
trifft die Verpflichtung zur Anzeige den gesetzlichen Vertreter.
§ 3
Sofern es im Rechts- und Geschäftsverkehr üblich ist, den Namen
anzugeben, müssen Juden stets auch wenigstens einen ihrer Vornamen führen. Sind sie nach
§ 2 zur Annahme eines zusätzlichen Vornamens verpflichtet, ist auch
dieser Name zu führen. Die Vorschriften über die Führung einer Handelsfirma werden
hierdurch nicht berührt.
§ 4
(1) Wer der Vorschrift des § 3 vorsätzlich
zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Beruht die
Zuwiderhandlung auf Fahrlässigkeit, so ist die Strafe Gefängnis bis zu einem Monat.
(2) Wer die im § 2 vorgeschriebene Anzeige vorsätzlich
oder fahrlässig unterläßt, wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu einem Monat
bestraft.
Berlin, den 17. August 1938.
Der Reichsminister des Innern |
In Vertretung |
Dr. Stuckart
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner |
__________
*) Betrifft nicht das Land Österreich.
|