Gesetz zur Gewährleistung des Rechtsfriedens.
Vom 13. Oktober 1933.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit
verkündet wird:
§ 1
(1) Mit dem Tode oder, soweit nicht bisher
eine schwerere Strafe angedroht ist, mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus bis zu
fünfzehn Jahren wird bestraft: |
- wer es unternimmt, einen Richter oder einen Staatsanwalt oder einen mit Aufgaben der
politischen, Kriminal-, Bahn-, Forst-, Zoll-, Schutz- oder Sicherheitspolizei[1] betrauten Beamten oder einen Angehörigen der Wehrmacht oder
der Sturmabteilungen (einschließlich des Stahlhelms) oder der Schutzstaffel der
N. S. D. A. P., einen Amtswalter der
N. S. D. A. P. oder einen Angehörigen des Deutschen
Luftsportverbandes aus politischen Beweggründen oder wegen ihrer amtlichen oder
dienstlichen Tätigkeit zu töten, oder wer zu einer solchen Tötung auffordert, sich
erbietet, ein solches Erbieten annimmt oder eine solche Tötung mit einem anderen
verabredet;
- wer es unternimmt, einen Schöffen oder Geschworenen wegen seiner Tätigkeit als
Schöffe oder Geschworener oder einen Zeugen oder Sachverständigen wegen einer von ihm in
Erfüllung seiner Zeugen- oder Sachverständigenpflicht gemachten Bekundung zu töten,
oder wer zu einer solchen Tötung auffordert, sich erbietet, ein solches Erbieten annimmt
oder eine solche Tötung mit einem anderen verabredet;
- wer im Ausland eine Druckschrift, durch die der Tatbestand des Hochverrats (§§ 81 bis
86 des Strafgesetzbuchs) begründet ist, herstellt, verbreitet oder zum Zwecke der
Verbreitung bereithält oder sonst ein Verbrechen des Hochverrats begeht;[2]
- wer es unternimmt, eine der in Nr. 3 bezeichneten Druckschriften in Kenntnis ihres
hochverräterischen Inhalts zum Zwecke der Verbreitung in das Inland einzuführen, oder
wer eine solche Druckschrift nach ihrer Einführung im Inland verbreitet oder wer
sonst ein im Ausland begangenes Verbrechen des Hochverrats im Inland fördert.[3]
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(2) Die Vorschriften des § 86a des
Strafgesetzbuchs über Einziehung und Unbrauchbarmachung finden entsprechende Anwendung. |
§ 2
§ 3
Für die in den §§ 1 und 2
bezeichneten Straftaten sind die nach der Verordnung
der Reichsregierung vom 21. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 136) gebildeten
Sondergerichte zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Reichsgerichts oder der
Oberlandesgerichte begründet ist.
Berlin, den 13. Oktober 1933.[4]
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner
Der Reichsminister des Innern
Frick
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