Gesetz zur Änderung des Strafrechts und des Strafverfahrens.
Vom 24. April 1934.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit
verkündet wird:
Artikel I
Im Zweiten Teil des Strafgesetzbuchs wird der erste Abschnitt (§§ 80 bis 93)
durch folgende Vorschriften ersetzt:
1. Abschnitt
Hochverrat
§ 80
[1] Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
das Reichsgebiet ganz oder teilweise einem fremden Staat einzuverleiben oder ein zum
Reiche gehöriges Gebiet vom Reiche loszureißen, wird mit dem Tode bestraft.
[2] Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt mit Gewalt oder durch Drohung mit
Gewalt die Verfassung des Reichs zu ändern.
§ 81
Wer es unternimmt, den Reichspräsidenten oder den Reichskanzler
oder ein anderes Mitglied der Reichsregierung seiner verfassungsmäßigen Gewalt zu
berauben oder mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder mit einem Verbrechen oder
Vergehen zu nötigen oder zu hindern, seine verfassungsmäßigen Befugnisse überhaupt
oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren
bestraft.
§ 82
[1] Wer ein hochverräterisches Unternehmen (§§ 80,
81) mit einem anderen verabredet, wird mit dem Tode oder mit
lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.
[2] Ebenso wird bestraft, wer zur Vorbereitung eines hochverräterischen
Unternehmens zu einer ausländischen Regierung in Beziehung tritt oder die ihm anvertraute
öffentliche Macht mißbraucht oder Mannschaften anwirbt oder in den Waffen einübt. Tritt
der Täter durch eine schriftliche Erklärung zu einer ausländischen Regierung in
Beziehungen, so ist die Tat vollendet, wenn er die Erklärung abgesandt hat.
[3] Nach der Vorschrift des Abs. 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig seine
Tätigkeit aufgibt und das hochverräterische Unternehmen verhindert; auch eine Bestrafung
nach § 83 tritt nicht ein.
§ 83
[1] Wer öffentlich zu einem hochverräterischen
Unternehmen auffordert oder anreizt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
[2] Ebenso wird bestraft, wer ein hochverräterisches Unternehmen in anderer Weise
vorbereitet.
[3] Auf Todesstrafe oder auf lebenslanges Zuchthaus oder auf Zuchthaus nicht unter
zwei Jahren ist zu erkennen, wenn die Tat |
- darauf gerichtet war, zur Vorbereitung des Hochverrats einen organisatorischen
Zusammenhalt herzustellen oder aufrechtzuerhalten, oder
- darauf gerichtet war, die Reichswehr oder die Polizei zur Erfüllung ihrer Pflicht
untauglich zu machen, das Deutsche Reich gegen Angriffe auf seinen äußeren oder inneren
Bestand zu schützen, oder
- auf Beeinflussung der Massen durch Herstellung oder Verbreitung von Schriften,
Schallplatten oder bildlichen Darstellungen oder durch Verwendung von Einrichtungen der
Funkentelegraphie oder Funkentelephonie gerichtet war oder
- im Auslande oder dadurch begangen worden ist, das der Täter es unternommen hat,
Schriften, Schallplatten oder bildliche Darstellungen zum Zwecke der Verbreitung im Inland
aus dem Ausland einzuführen.
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§ 84
In minder schweren Fällen kann im Falle des § 80
auf lebenslanges Zuchthaus oder auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren, in den Fällen der
§§ 81 und 82 auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren,
im Falle des § 83 auf Gefängnis nicht unter einem Jahre erkannt
werden.
§ 85
Wer eine Druckschrift, deren Inhalt den äußeren Tatbestand des
Hochverrats (§§ 80 bis 83) begründet, herstellt,
verbreitet oder zum Zwecke der Verbreitung vorrätig hält, obwohl er bei sorgfältiger
Prüfung der Schrift hätte erkennen können, wird, soweit nicht in anderen Vorschriften
eine schwerere Strafe angedroht ist, mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.
§ 86
Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten
Handlungen kann erkannt werden |
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neben der Strafe aus §§ 80 bis 84 |
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auf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe, gegenüber den Urhebern und
Rädelsführern des Unternehmens auch auf Einziehung des Vermögens; |
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neben der Strafe aus § 85 |
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auf Geldstrafe; |
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neben der Gefängnisstrafe |
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auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von
einem bis zu fünf Jahren und auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen
hervorgegangenen Rechte; |
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neben jeder Freiheitsstrafe |
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auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. |
§ 86 a
[1] Gegenstände, die zur Begehung einer in diesem Abschnitt
mit Strafe bedrohten Handlung gebraucht oder bestimmt sind, können eingezogen oder
unbrauchbar gemacht werden, auch wenn sie weder dem Täter noch einem Teilnehmer gehören.
[2] Kann keine bestimmte Person verfolgt werden, so kann auf die Einziehung
oder Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden.
§ 87
Unternehmen im Sinne des Strafgesetzbuchs ist die Vollendung oder der Versuch.
1a. Abschnitt
Landesverrat
§ 88
[1] Staatsgeheimnisse im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts
sind Schriften, Zeichnungen, andere Gegenstände, Tatsachen oder Nachrichten darüber,
deren Geheimhaltung vor einer ausländischen Regierung für das Wohl des Reichs,
insbesondere im Interesse der Landesverteidigung, erforderlich sind.
[2] Verrat im Sinne der Vorschriften dieses Abschnitts begeht, wer mit dem Vorsatz,
das Wohl des Reichs zu gefährden, das Staatsgeheimnis an einen anderen gelangen läßt,
insbesondere an eine ausländische Regierung oder an jemand, der für eine ausländische
Regierung tätig ist, oder öffentlich mitteilt.
§ 89
[1] Wer es unternimmt, eine Staatsgeheimnis zu verraten, wird mit
dem Tode bestraft.
[2] Ist der Täter ein Ausländer, so kann auf lebenslanges Zuchthaus erkannt
werden.
[3] Konnte die Tat keine Gefahr für das Wohl des Reichs herbeiführen, so kann auf
lebenslanges Zuchthaus oder auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren erkannt werden.
§ 90
[1] Wer es unternimmt, sich ein Staatsgeheimnis zu verschaffen, um
es zu verraten, wird mit dem Tode oder mit lebenslangem Zuchthaus bestraft.
[2] Auf zeitige Zuchthausstrafe kann erkannt werden, wenn die Tat keine Gefahr für
das Wohl des Reichs herbeiführen konnte.
§ 90 a
[1] Wer durch Fälschung oder Verfälschung Schriften, Zeichnungen
oder andere Gegenstände, die im Falle der Echtheit Staatsgeheimnisse wären, herstellt,
um sie zu verraten, wird mit Zuchthaus bestraft.
[2] Ebenso wird bestraft, wer Gegenstände, Tatsachen oder Nachrichten darüber,
von denen er weiß, daß sie falsch, verfälscht oder unwahr sind und die im Falle der
Echtheit oder Wahrheit Staatsgeheimnisse wären, verrät, ohne sie als falsch zu
bezeichnen.
[3] Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer Gegenstände, von denen er
weiß, daß sie falsch oder verfälscht sind und die im Falle ihrer Echtheit
Staatsgeheimnisse wären, sich verschafft, um sie zu verraten, ohne sie als falsch zu
bezeichnen.
[4] Falschen, verfälschten oder unwahren Gegenständen, Tatsachen oder Nachrichten
(Abs. 2, 3) stehen Staatsgeheimnisse gleich, die der Täter irrtümlich für falsch,
verfälscht oder unwahr hält.
[5] In besonders schweren Fällen ist die Strafe in den Fällen der Abs. 1 und 2
lebenslanges Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter fünf Jahren, in den Fällen des Abs. 3
Zuchthaus nicht unter fünf Jahren.
§ 90 b
[1] Wer frühere Staatsgeheimnisse, die den ausländischen
Regierungen, vor denen sie geheimgehalten waren, bereits bekannt geworden oder bereits
öffentlich mitgeteilt worden sind, öffentlich mitteilt oder erörtert und dadurch das
Wohl des Reichs gefährdet, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
[2] Dasselbe gilt für Gegenstände, Tatsachen oder Nachrichten der im § 90a Abs. 2, 4 bezeichneten Art, die bereits den ausländischen
Regierungen bekannt geworden oder öffentlich mitgeteilt worden sind.
[3] Die Tat wird nur auf Antrag der Reichsregierung verfolgt. Die Zurücknahme des
Antrags ist zulässig.
§ 90 c
[1] Wer zu einer ausländischen Regierung oder
zu einer Person, die für eine ausländische Regierung tätig ist, in Beziehungen tritt
oder mit ihr Beziehungen unterhält, welche die Mitteilung von Staatsgeheimnissen oder von
Gegenständen, Tatsachen oder Nachrichten der im § 90a Abs. 2, 4
bezeichneten Art zum Gegenstande haben, wird mit Gefängnis bestraft.
[2] Ebenso wird bestraft, wer für eine ausländische Regierung tätig ist und
zu einem anderen in Beziehungen der im Abs. 1 bezeichneten Art tritt oder solche
Beziehungen mit einem anderen unterhält.
[3] § 82 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
§ 90 d
[1] Wer es unternimmt, ein Staatsgeheimnis an einen anderen
gelangen zu lassen, und dadurch fahrlässig das Wohl des Reichs gefährdet, wird mit
Gefängnis bestraft.
[2] Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, sich ein Staatsgeheimnis zu
verschaffen, und dadurch fahrlässig das Wohl des Reichs gefährdet.
§ 90 e
[1] Wer fahrlässig ein Staatsgeheimnis, das ihm kraft seines
Amtes oder seiner dienstlichen Stellung oder eines von amtlicher Seite erteilten Auftrags
zugänglich war, an einen anderen gelangen läßt und dadurch das Wohl des Reichs
gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.
[2] Die Tat wird nur auf Antrag der Reichsregierung verfolgt. Die Zurücknahme des
Antrags ist zulässig.
§ 90 f
Wer öffentlich oder als Deutscher im Ausland durch eine unwahre
oder gröblich entstellte Behauptung tatsächlicher Art eine schwere Gefahr für das
Ansehen des deutschen Volkes herbeiführt, wird mit Zuchthaus bestraft.
§ 90 g
[1] Ein Beauftragter des Reichs, der ein Staatsgeschäft mit einer
ausländischen Regierung vorsätzlich zum Nachteil des Reichs führt, wird mit dem Tode
bestraft.
[2] Wenn die Tat nur einen unbedeutenden Nachteil für das Reich herbeigeführt
hat, schwerere Folgen auch nicht herbeiführen konnte, kann auf Zuchthaus erkannt werden.
§ 90 h
[1] Wer es unternimmt, ein Beweismittel über ein
Rechtsverhältnis zwischen dem Reich und einem ausländischen Staate zu fälschen,
verfälschen, vernichten, beschädigen, beseitigen oder unterdrücken, und dadurch das
Wohl des Reichs gefährdet, wird mit Zuchthaus bestraft.
[2] In besonders schweren Fällen ist auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder
auf lebenslanges Zuchthaus zu erkennen.
§ 90 i
[1] Ein Deutscher, der von einer ausländischen Regierung oder von
jemand, der für eine ausländische Regierung tätig ist, für eine Handlung, die das Wohl
des Reichs gefährdet, ein Entgelt fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird,
soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Zuchthaus
bis zu zehn Jahren bestraft.
[2] Wird das Entgelt durch eine schriftliche Erklärung gefordert oder angenommen,
so ist die Tat vollendet, wenn der Täter die Erklärung abgesandt hat.
[3] Die Tat wird nur auf Antrag der Reichsregierung verfolgt. Die Zurücknahme des
Antrags ist zulässig.
§ 91
[1] Wer mit dem Vorsatz, einen Krieg oder Zwangsmaßregeln gegen
das Reich oder andere schwere Nachteile für das Reich herbeizuführen, zu einer
ausländischen Regierung oder zu jemand, der für eine ausländische Regierung tätig ist,
in Beziehungen tritt, wird mit dem Tode bestraft.
[2] Wer mit dem Vorsatz, schwere Nachteile für einen Reichsangehörigen
herbeizuführen, in Beziehungen der im Abs. 1 bezeichneten Art tritt, wird mit
lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft.
[3] § 82 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
§ 91 a
Ein Deutscher, der während eines Krieges gegen das Reich in der
feindlichen Kriegsmacht dient oder gegen das Reich oder dessen Bundesgenossen die Waffen
trägt, wird mit dem Tode oder mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter
fünf Jahren bestraft.
§ 91 b
[1] Wer im Inland oder als Deutscher im Ausland es unternimmt,
während eines Krieges gegen das Reich oder in Beziehung auf einen drohenden Krieg der
feindlichen Macht Vorschub zu leisten oder der Kriegsmacht des Reichs oder seiner
Bundesgenossen einen Nachteil zuzufügen, wird mit dem Tode oder mit lebenslangem
Zuchthaus bestraft.
[2] Wenn die Tat nur einen unbedeutenden Nachteil für das Reich oder seine
Bundesgenossen und nur ein unbedeutender Vorteil für die feindliche Macht herbeigeführt
hat, schwerere Folgen auch nicht herbeiführen konnte, so kann auf Zuchthaus nicht unter
zwei Jahren erkannt werden.
§ 92
[1] Wer ein Verbrechen des Landesverrats nach den §§ 89 bis 90a, 90f bis 91b
mit einem anderen verabredet, wird mit Zuchthaus bestraft.
[2] Ebenso wird bestraft, wer zu einem der im Abs. 1 bezeichneten Verbrechen
auffordert, sich erbietet oder eine solche Aufforderung oder ein solches Erbieten annimmt.
Erklärt der Täter die Aufforderung, das Erbieten oder die Annahme schriftlich, so ist
die Tat vollendet, wenn er die Erklärung abgesandt hat.
[3] Nach den Vorschriften der Abs. 1, 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig seine
Tätigkeit aufgibt und bei Beteiligung mehrerer das Verbrechen verhindert.
§ 92 a
[1] Wer während eines Krieges gegen das Reich oder bei drohender
Kriegsgefahr einen Vertrag mit einer Behörde über Bedürfnisse der Kriegsmacht des
Reichs oder seiner Bundesgenossen nicht oder in einer Weise erfüllt, die geeignet ist,
den Zweck der Leistung zu vereiteln oder zu gefährden, wird mit Gefängnis nicht unter
einem Jahre bestraft. Dasselbe gilt in Zeiten gemeiner Not für einen Vertrag mit einer
Behörde über Lieferung oder Beförderung von Lebensmitteln oder anderen zur Behebung der
gemeinen Not erforderlichen Gegenständen.
[2] Ebenso werden unterverpflichtete Unternehmer, Vermittler und Bevollmächtigte
des Leistungspflichtigen bestraft, die durch Verletzung ihrer Vertragspflicht die
Erfüllung oder die gehörige Erfüllung vereiteln oder gefährden.
[3] Wer die Tat begeht, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.
§ 92 b
[1] Wer einem von der Reichsregierung zur Sicherung der
Landesverteidigung erlassenen Gebot oder Verbot zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe
bestraft.
[2] Wird die Zuwiderhandlung während eines Krieges gegen das Reich oder bei
drohender Kriegsgefahr begangen, so ist die Strafe Gefängnis.
§ 92 c
Dem Krieg im Sinne der §§ 91 bis 92b wird jede gegen das Reich gerichtete Unternehmung fremder
Streitkräfte gleichgeachtet.
§ 92 d
Wer vorsätzlich über amtliche Ermittlungen oder Verfahren wegen
eines in diesem Abschnitt bezeichneten Verbrechens oder Vergehens ohne Erlaubnis der
zuständigen Behörde Mitteilungen in die Öffentlichkeit bringt, wird mit Gefängnis
bestraft.
§ 92 e
[1] Wer vorsätzlich in einer Festung, einem Reichskriegshafen,
oder einer anderen militärischen Anlage, auf einem Schiff der Reichsmarine oder innerhalb
der deutschen Hoheitsgewässer gegenüber einer Behörde, einem Beamten oder einem
Soldaten über seinen Namen, seinen Stand, seinen Beruf, sein Gewerbe, seinen Wohnort oder
seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert, wird
mit Geldstrafe bestraft.
[2] Ist nach den Umständen anzunehmen, daß der Aufenthalt an dem Orte oder die
unrichtige Angabe oder die Verweigerung der Angabe mit Zwecken des Verrats oder der
Ausspähung zusammenhängt, so ist die Strafe Gefängnis bis zu einem Jahre.
[3] Einer Festung, einem Reichskriegshafen oder einer anderen militärischen Anlage
stehen gleich amtlich bekanntgemachte Sicherungsbereiche sowie gewerbliche Anlagen, in
denen Gegenstände für den Bedarf der inländischen Wehrmacht hergestellt, ausgebessert
oder aufbewahrt werden.
[4] Die Tat ist nur strafbar, wenn die Behörde, der Beamte oder der Soldat befugt
war, die im Abs. 1 bezeichneten Angaben zu verlangen.
§ 92 f
Wer ohne Erlaubnis der zuständigen militärischen Behörde
innerhalb eines amtlich bekanntgemachten Sicherungsbereichs oder von einem Gebäude, in
dem Waffen oder andere Bedürfnisse der Wehrmacht gelagert werden, oder von einer anderen
militärischen Anlage Aufnahmen macht oder in Verkehr bringt, wird mit Geldstrafe
bestraft.
§ 93
[1] Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe
bedrohten Handlungen kann erkannt werden |
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neben der wegen eines Verbrechens erkannten Strafe |
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auf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe oder auf Einziehung des Vermögens; |
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neben der wegen eines Vergehens erkannten Freiheitsstrafe |
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auf Geldstrafe; |
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neben der Gefängnisstrafe |
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auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von
einem bis zu fünf Jahren und auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen
hervorgegangenen Rechte; |
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neben jeder Freiheitsstrafe |
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auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. |
[2] Neben der Zuchthausstrafe ist die
Sicherungsverwahrung anzuordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. |
§ 93 a
[1] Gegenstände, die zur Begehung einer in diesem Abschnitt mit
Strafe bedrohten Handlung gebraucht oder bestimmt sind, können eingezogen oder
unbrauchbar gemacht werden, auch wenn sie weder dem Täter noch einem Teilnehmer gehören.
Dasselbe gilt von den im Falle des § 92f hergestellten Aufnahmen.
[2] Hat der Täter für die Begehung eines in diesem Abschnitt bezeichneten
Verbrechens oder Vergehens ein Entgelt empfangen, so ist das empfangene Entgelt oder ein
seinem Wert entsprechender Geldbetrag einzuziehen.
[3] Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf die
Einziehung oder Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden.
Artikel II
Das Strafgesetzbuch wird ferner geändert wie folgt: |
- Im § 4 werden
a) im Abs. 2 Nr. 1 die Worte "oder einem Bundesstaat" gestrichen und die Worte
"als Beamter des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats" durch die Worte
"als Träger eines deutschen Amtes" ersetzt;
b) im Abs. 2 der Nr. 2 folgende Fassung gegeben:
2. ein Deutscher oder ein Ausländer, der im Ausland eine landesverräterische
Handlung gegen das Deutsche Reich oder einen Angriff gegen den Reichspräsidenten (§ 94
Abs. 1, 2) begangen hat;
c) als dritter Absatz folgende Vorschrift hinzugefügt:
Soll ein Ausländer wegen einer im Ausland begangenen Tat verfolgt werden, so darf die
Anklage nur mit Zustimmung des Reichsministers der Justiz erhoben werden.
- Im § 16 wird der Abs. 3 durch folgende Vorschrift ersetzt:
§ 15 Abs. 2 findet Anwendung.
- Der § 102 erhält folgende Fassung:
[1] Wer gegen eine ausländischen Staat eine der in den §§ 80
bis 84 bezeichneten hochverräterischen Handlungen begeht, wird mit
Gefängnis oder mit Festungshaft bestraft, sofern in dem anderen Staat dem Deutschen
Reiche die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
[2] Die Tat wird nur auf Antrag der ausländischen Regierung verfolgt. Die
Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
- Der § 329 wird gestrichen.
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Artikel III
Volksgerichtshof
§ 1
(1) Zur Aburteilung von Hochverrats- und Landesverratssachen wird
der Volksgerichtshof gebildet.
(2) Der Volksgerichtshof entscheidet in der Hauptverhandlung in der Besetzung von
fünf Mitgliedern, außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern,
einschließlich des Vorsitzenden. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied müssen die
Befähigung zum Richteramt haben. Es können mehrere Senate gebildet werden.
(3) Anklagebehörde ist der Oberreichsanwalt.
§ 2
Die Mitglieder des Volksgerichtshofs und ihre Stellvertreter
ernennt der Reichskanzler auf Vorschlag des Reichsministers der Justiz für die Dauer von
fünf Jahren.
§ 3
(1) Der Volksgerichtshof ist zuständig für die Untersuchung und
Entscheidung in erster und letzter Instanz in den Fällen des Hochverrats nach §§ 80 bis 84, des Landesverrats nach §§ 89
bis 92, des Angriffs gegen den Reichspräsidenten nach § 94 Abs. 1 des
Strafgesetzbuchs und der Verbrechen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1
der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und
Staat vom 28. Februar 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 83). In diesen Sachen trifft der
Volksgerichtshof auch die im § 73 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten
Entscheidungen.
(2) Der Volksgerichtshof ist auch dann zuständig, wenn ein zu seiner
Zuständigkeit gehörendes Verbrechen oder Vergehen zugleich den Tatbestand einer anderen
strafbaren Handlung erfüllt.
(3) Steht mit einem Verbrechen oder Vergehen, das zur Zuständigkeit des
Volksgerichtshofs gehört, eine andere strafbare Handlung in tatsächlichem Zusammenhang,
so kann das Verfahren wegen der anderen strafbaren Handlung gegen Täter und Teilnehmer im
Wege der Verbindung bei dem Volksgerichtshof anhängig gemacht werden.
§ 4
(1) Der Oberreichsanwalt kann in Strafsachen wegen der in den §§
82 und 83 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Verbrechen
der Vorbereitung zum Hochverrat und wegen der in den §§ 90b bis 90e des Strafgesetzbuchs bezeichneten landesverräterischen Vergehen die
Strafverfolgung an die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht abgeben. Der
Oberreichsanwalt kann die Abgabe bis zur Eröffnung der Untersuchung zurücknehmen.
(2) Der Volksgerichtshof kann in dem im Abs. 1 bezeichneten Sachen die Verhandlung
und Entscheidung dem Oberlandesgericht überweisen, wenn der Oberreichsanwalt es bei der
Einreichung der Anklageschrift beantragt.
(3) § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
§ 5
(1) Auf das Verfahren finden, soweit nicht etwas anderes bestimmt
ist, die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung über
das Verfahren vor dem Reichsgericht in erster Instanz Anwendung.
(2) Gegen die Entscheidungen des Volksgerichtshofs ist kein Rechtsmittel zulässig.
Artikel IV
In den Strafsachen wegen der im Artikel III §
3 Abs. 1 bezeichneten strafbaren Handlungen gelten die folgenden
besonderen Vorschriften:
§ 1
(1) Die im vorbereiteten Verfahren dem Amtsrichter
obliegenden Geschäfte können, solange die Zuständigkeit des Volksgerichtshofs
begründet ist, auch durch einen oder mehrere besondere Ermittlungsrichter des
Volksgerichtshofs vorgenommen werden. Die Bestellung sowie die Verteilung der Geschäfte
unter mehrere Ermittlungsrichter erfolgt durch den Reichsminister der Justiz auf die
Dauer eines Geschäftsjahres. Zum Ermittlungsrichter kann jedes Mitglied eines deutschen
Gerichts und jeder Amtsrichter bestellt werden.
(2) Über die Beschwerde gegen eine Verfügung des Ermittlungsrichters entscheidet
der Volksgerichtshof.
§ 2
Ist eine Druckschrift nach § 23 des Gesetzes
über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichsgesetzbl. S. 65) oder nach § 8 der Verordnung zum
Schutze des Deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 35)
beschlagnahmt worden, weil der Inhalt der Schrift den Tatbestand einer zur Zuständigkeit
des Volksgerichtshofs gehörenden strafbaren Handlung begründet, so gelten, wenn ein
Ermittlungsrichter des Volksgerichtshofs bestellt ist, folgende Vorschriften: |
- Über die Bestätigung oder Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme hat an Stelle des
Amtsrichters der Ermittlungsrichter des Volksgerichtshofs zu entscheiden.
- Die Entscheidung muß unverzüglich herbeigeführt werden. Die Behörde, die eine
Beschlagnahme ohne Anordnung des Oberreichsanwalts verfügt hat, muß die Absendung der
Verhandlungen an den Oberreichsanwalt spätestens binnen zwölf Stunden bewirken. Der
Oberreichsanwalt hat den Antrag auf gerichtliche Bestätigung, wenn er die Beschlagnahme
selbst angeordnet hat, binnen vierundzwanzig Stunden nach der Anordnung der Beschlagnahme,
andernfalls binnen vierundzwanzig Stunden nach dem Empfang der Verhandlungen an den
Ermittlungsrichter abzusenden, sofern er nicht die Wiederaufhebung der Beschlagnahme
anordnet. Der Ermittlungsrichter hat die Entscheidung binnen vierundzwanzig Stunden nach
Empfang des Antrags zu erlassen.
- An die Stelle der im § 24 Abs. 4 des Gesetzes über die Presse bestimmten Frist tritt
eine Frist von sieben Tagen.
- Gegen den Beschluß des Ermittlungsrichters, der die vorläufige Beschlagnahme
aufhebt, steht dem Oberreichsanwalt die sofortige Beschwerde zu. Die Beschwerde hat
aufschiebende Wirkung.
- Die Vorschrift des § 26 des Gesetzes über die Presse findet keine Anwendung.
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§ 3
Die Wahl des Verteidigers bedarf der Genehmigung durch den
Vorsitzenden des Gerichts. Die Genehmigung kann zurückgezogen werden; wird sie in der
Hauptverhandlung zurückgezogen, so ist § 145 der Strafprozeßordnung entsprechend
anzuwenden.
§ 4
(1) Die Voruntersuchung entfällt, wenn sie
nach dem Ermessen der Anklagebehörde für die Vorbereitung der Hauptverhandlung nicht
erforderlich ist.
(2) Das Gericht kann nach der Einreichung der Anklageschrift von Amts wegen oder
auf Antrag des Angeschuldigten die nachträgliche Eröffnung einer Voruntersuchung
beschließen, wenn ihm dies zur besseren Aufklärung des Sachverhalts oder für die
Vorbereitung der Verteidigung des Angeschuldigten geboten erscheint.
§ 5
(1) Es bedarf keines Beschlusses über die Eröffnung des
Hauptverfahrens. An die Stelle des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des
Hauptverfahrens tritt der Antrag auf Anordnung der Hauptverhandlung.
(2) Nach Ablauf der gemäß § 201 der Strafprozeßordnung bestimmten Frist ordnet
der Vorsitzende, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen für gegeben erachtet, die
Hauptverhandlung an. Er beschließt zugleich über die Anordnung oder Fortdauer der
Untersuchungshaft. Trägt der Vorsitzende Bedenken gegen die Anordnung der
Hauptverhandlung, erscheint ihm insbesondere die nachträgliche Eröffnung einer
Voruntersuchung geboten oder hat der Angeschuldigte die nachträgliche Eröffnung
einer Voruntersuchung beantragt, so ist eine Entscheidung des Gerichts
herbeizuführen.
(3) Einer Entscheidung des Gerichts bedarf es, wenn der Oberreichsanwalt die
Überweisung an das Oberlandesgericht beantragt. Der Volksgerichtshof ordnet in
diesem Falle zugleich mit der Überweisung die Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht
an.
(4) Die in der Strafprozeßordnung an die Eröffnung des Hauptverfahrens
geknüpften Wirkungen treten mit der Einreichung der Anklageschrift ein. Die Wirkungen,
die nach der Strafprozeßordnung an die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses
geknüpft sind, treten mit dem Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache ein.
(5) Für die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem Gericht niederer Ordnung
behält es bei den Vorschriften der Strafprozeßordnung über den Eröffnungsbeschluß
sein Bewenden.
§ 6
Die Vorschriften des zwölften Abschnittes des Jugendgerichtsgesetzes finden
keine Anwendung.
Artikel V
Die Strafprozeßordnung wird geändert wir folgt: |
- Der § 115a erhält folgende Fassung:
Solange der Beschuldigte sich in Untersuchungshaft befindet, ist jederzeit von Amts
wegen darauf zu achten, ob die Fortdauer der Haft zulässig oder notwendig ist.
- Die §§ 114d, 115 Satz 2, §§ 115b, 115c, 115d, 124 Abs. 4 werden gestrichen.
- Der § 433 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
[1] Das Vermögen eines Beschuldigten, gegen den wegen eines Verbrechens des
Hochverrats oder des Landesverrats die öffentliche Anklage erhoben oder Haftbefehl
erlassen worden ist, kann in Beschlag genommen werden. Die Beschlagnahme umfaßt auch das
Vermögen, das dem Beschuldigten später zufällt. Sie wirkt, bis das Verfahren
rechtskräftig beendet ist.
[2] Die Beschlagnahme und ihre Aufhebung erfolgen durch Beschluß des Gerichts. Bei
Gefahr im Verzuge kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vorläufig anordnen; die
vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Gericht
bestätigt ist.
[3] Auf die Beschlagnahme finden die Bestimmungen der §§ 291 bis 293
entsprechende Anwendung.
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Artikel VI
Im § 5 Abs. 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat
vom 28. Februar 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 83) sind die Worte "81
(Hochverrat)," zu streichen.
Artikel VII
Artikel VIII
Artikel IX
[1] Soweit in Gesetzen oder anderen Bestimmungen auf Vorschriften
verwiesen wird, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt sind, treten an deren Stelle
die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
[2] Soweit Gesetze oder andere Bestimmungen das Reichsgericht in seiner Eigenschaft
als Gericht erster Instanz (§ 134 des Gerichtsverfassungsgesetzes) betreffen, tritt an
seine Stelle der Volksgerichtshof.
Artikel X
Der Reichsminister der Justiz erläßt die zur Durchführung und
Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Er kann das
Verfahren vor dem Volksgerichtshof abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes regeln.
Artikel XI
Das Gesetz tritt mit dem zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft.[1]
Artikel XII
[1] Der Reichsminister der Justiz bestimmt den Zeitpunkt, zu dem
der Volksgerichtshof zusammentritt. Bis zu diesem Zeitpunkt übt das Reichsgericht die
Befugnisse des Volksgerichtshofs aus.
[2] Mit dem Zusammentritt des Volksgerichtshofs gehen auf ihn die bei dem
Reichsgericht anhängigen Sachen in der Lage über, in der sie sich befinden; eine
begonnene Hauptverhandlung ist vor dem Reichsgericht zu Ende zu führen.
[3] Über einen Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Urteil des Reichsgerichts in
erster Instanz geschlossenen Verfahrens entscheidet der Volksgerichtshof.
Artikel XIII
[1] Verbüßt jemand nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf
Grund eines vor diesem Zeitpunkt ergangenen Urteils eine Freiheitsstrafe und wäre die
Anordnung der Sicherungsverwahrung zulässig gewesen, wenn die Vorschrift des
Strafgesetzbuchs in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes schon
bei der Aburteilung gegolten hätte, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft
die Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es
erfordert.
[2] Zuständig für die Entscheidung ist das Gericht, das auf die Strafe erkannt
hat; an die Stelle des Reichsgerichts tritt der Volksgerichtshof.
[3] Die Staatsanwaltschaft kann die nachträgliche Anordnung der
Sicherungsverwahrung beantragen, solange die Strafe nicht verbüßt, bedingt ausgesetzt,
verjährt oder erlassen ist.
[4] Auf das Verfahren findet § 429b Abs. 1, 2 der Strafprozeßordnung
entsprechende Anwendung.
Artikel XIV
§ 16 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs in der Fassung des Artikels II Ziffer 2 findet auch auf Personen Anwendung, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes verurteilt worden sind.
Berlin, den 24. April 1934.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister der Justiz |
zugleich für den Reichsminister des
Innen |
Dr. Gürtner
Der Reichswehrminister
von Blomberg
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