Verordnung
zur Durchführung der Volksabstimmung über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs.
Vom 3. August 1934.
Auf Grund des § 4
des Gesetzes über Volksabstimmungen vom 14.
Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 479) wird zur Durchführung der Volksabstimmung über
das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs folgendes verordnet:
§ 1
Zur Durchführung der Abstimmung finden, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß Anwendung die §§ 4 bis 16, 18 bis 20, 21 Satz
1, 22 bis 25 des Gesetzes über den Volksentscheid vom 27. Juli 1921 (Reichsgesetzbl. S.
790) in der Fassung des Artikels III des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Reichswahlgesetzes vom 31. Dezember 1923 (Reichsgesetzbl. 1924 I S. 1) und die den
Volksentscheid betreffenden Bestimmungen der Reichsstimmordnung, die für die
Durchführung der Volksabstimmung in Betracht kommen.
§ 2
Die Abstimmung findet am 19. August 1934 statt.
§ 3
Der Stimmzettel erhält folgenden Aufdruck: |
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(Der Aufdruck ist auf der Rückseite
wiedergegeben.) |
§ 4
Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, daß der
Stimmberechtigte, der die zur Abstimmung gestellte Frage bejahen will, unter dem
vorgedruckten Worte "Ja", der Stimmberechtigte, der sie
verneinen will, unter dem vorgedruckten Worte "Nein" in den dafür vorgesehenen
Kreis ein Kreuz setzt.
§ 5
Für die Verpflichtung zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit gelten die
Vorschriften des Reichswahlgesetzes entsprechend.
Berlin, den 3. August 1934.[1]
Der Reichsminister des Innern
Frick
I.
Erlaß des Reichskanzlers zum Vollzug des Gesetzes über das
Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs vom 1. August 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 747).
Vom 2. August 1934.
Herr Reichsminister!
Die infolge des nationalen Unglücks, das unser Volk getroffen hat, notwendig gewordene
gesetzliche Regelung der Frage des Staatsoberhauptes veranlaßt mich zu folgender
Anordnung:
1. Die Größe des Dahingeschiedenen hat dem Titel Reichspräsident eine einmalige
Bedeutung gegeben. Er ist nach unser Aller Empfinden in dem, was er uns sagte,
unzertrennlich verbunden mit dem Namen des großen Toten. Ich bitte daher, Vorsorge
treffen zu wollen, daß ich im amtlichen und außeramtlichen Verkehr wie bisher nur
als Führer und Reichskanzler angesprochen werde. Diese Regelung soll für alle Zukunft
gelten.
2. Ich will, daß die vom Kabinett beschlossene und verfassungsrechtlich gültige
Betrauung meiner Person und damit des Reichskanzleramtes an sich mit den Funktionen des
früheren Reichspräsidenten die ausdrückliche Sanktion des deutschen Volkes erhält.
Fest durchdrungen von der Überzeugung, daß jede Staatsgewalt vom Volke ausgehen und von
ihm in freier und geheimer Wahl bestätigt sein muß, bitte ich Sie, den Beschluß des
Kabinetts mit den etwa noch notwendigen Ergänzungen unverzüglich dem deutschen
Volke zur freien Volksabstimmung vorlegen zu lassen.
Berlin, den 2. August 1934.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
II.
Beschluß der Reichsregierung zur Herbeiführung einer Volksabstimmung.
Vom 2. August 1934.
Entsprechend dem Wunsche des Führers und Reichskanzlers beschließt die
Reichsregierung, am Sonntag, dem 19. August 1934, eine Volksabstimmung über das Reichsgesetz vom 1. August 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 747)
herbeizuführen
"Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt.
Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und
Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter."
und beauftragt den Reichsminister des Innern mit der Durchführung dieses Beschlusses.
Berlin, den 2. August 1934.
Die Reichsregierung
Stimmst Du, deutscher Mann, und Du, deutsche Frau,
der in diesem Gesetz getroffenen Regelung zu? |
Ja
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Nein
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(Breite des Stimmzettels nicht über 14
cm)
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