Verordnung
zur Durchführung der Volksabstimmung über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs.

Vom 3. August 1934.


  Auf Grund des § 4 des Gesetzes über Volksabstimmungen vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 479) wird zur Durchführung der Volksabstimmung über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs folgendes verordnet:

§ 1

  Zur Durchführung der Abstimmung finden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß Anwendung die §§ 4 bis 16, 18 bis 20, 21 Satz 1, 22 bis 25 des Gesetzes über den Volksentscheid vom 27. Juli 1921 (Reichsgesetzbl. S. 790) in der Fassung des Artikels III des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Reichswahlgesetzes vom 31. Dezember 1923 (Reichsgesetzbl. 1924 I S. 1) und die den Volksentscheid betreffenden Bestimmungen der Reichsstimmordnung, die für die Durchführung der Volksabstimmung in Betracht kommen.

§ 2

  Die Abstimmung findet am 19. August 1934 statt.

§ 3

  Der Stimmzettel erhält folgenden Aufdruck:
(Der Aufdruck ist auf der Rückseite wiedergegeben.)

§ 4

  Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, daß der Stimmberechtigte, der die zur Abstimmung gestellte Frage bejahen will, unter dem vorgedruckten Worte "Ja", der Stimmberechtigte, der sie verneinen will, unter dem vorgedruckten Worte "Nein" in den dafür vorgesehenen Kreis ein Kreuz setzt.

§ 5

  Für die Verpflichtung zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit gelten die Vorschriften des Reichswahlgesetzes entsprechend.


  Berlin, den 3. August 1934.[1]

Der Reichsminister des Innern
Frick

I.

Erlaß des Reichskanzlers zum Vollzug des Gesetzes über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs vom 1. August 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 747).

Vom 2. August 1934.

Herr Reichsminister!
Die infolge des nationalen Unglücks, das unser Volk getroffen hat, notwendig gewordene gesetzliche Regelung der Frage des Staatsoberhauptes veranlaßt mich zu folgender Anordnung:
1. Die Größe des Dahingeschiedenen hat dem Titel Reichspräsident eine einmalige Bedeutung gegeben. Er ist nach unser Aller Empfinden in dem, was er uns sagte, unzertrennlich verbunden mit dem Namen des großen Toten. Ich bitte daher, Vorsorge treffen zu wollen, daß ich im amtlichen und außeramtlichen Verkehr wie bisher nur als Führer und Reichskanzler angesprochen werde. Diese Regelung soll für alle Zukunft gelten.
2. Ich will, daß die vom Kabinett beschlossene und verfassungsrechtlich gültige Betrauung meiner Person und damit des Reichskanzleramtes an sich mit den Funktionen des früheren Reichspräsidenten die ausdrückliche Sanktion des deutschen Volkes erhält. Fest durchdrungen von der Überzeugung, daß jede Staatsgewalt vom Volke ausgehen und von ihm in freier und geheimer Wahl bestätigt sein muß, bitte ich Sie, den Beschluß des Kabinetts mit den etwa noch notwendigen Ergänzungen unverzüglich dem deutschen Volke zur freien Volksabstimmung vorlegen zu lassen.
Berlin, den 2. August 1934.

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

II.

Beschluß der Reichsregierung zur Herbeiführung einer Volksabstimmung.

Vom 2. August 1934.

Entsprechend dem Wunsche des Führers und Reichskanzlers beschließt die Reichsregierung, am Sonntag, dem 19. August 1934, eine Volksabstimmung über das Reichsgesetz vom 1. August 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 747) herbeizuführen
"Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter."
und beauftragt den Reichsminister des Innern mit der Durchführung dieses Beschlusses.
Berlin, den 2. August 1934.

Die Reichsregierung


Stimmst Du, deutscher Mann, und Du, deutsche Frau,
der in diesem Gesetz getroffenen Regelung zu?

Ja

Nein

(Breite des Stimmzettels nicht über 14 cm)

 

Dieses Dokument ist Bestandteil von
Zur documentArchiv.de-Hauptseite

Weitere Dokumente finden Sie in den Rubriken


19. Jahrhundert

Deutsches Kaiserreich

Weimarer Republik

Nationalsozialismus

Bundesrepublik Deutschland

Deutsche Demokratische Republik

International

 

Anmerkung:
[1] Diese Verordnung des Reichsinnenministers Frick wurde am 3. August 1934 verkündet.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1934 I, S. 757-758.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung zur Durchführung der Volksabstimmung über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs (03.08.1934), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1934/staatsoberhaupt-volksabstimmung_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


Diese Dokumente könnten Sie auch interessieren:
Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches (01.08.1934)
Nachricht vom dem Ableben des Reichspräsidenten Generalfeldmarschall von Hindenburg (02.08.1934)
Gesetz über das Staatsbegräbnis für den dahingeschiedenen Reichspräsidenten Generalfeldmarschall von Hindenburg (02.08.1934)
Trauererlaß zum Ableben des Reichspräsidenten von Hindenburg (02.08.1934)
Erlaß des Reichskanzlers zum Vollzug des Gesetzes über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs vom 1. August 1934 (02.08.1934)
Beschluß der Reichsregierung zur Herbeiführung einer Volksabstimmung (02.08.1934)
Kundgebung der Reichsregierung an das deutsche Volk! (02.08.1934)
Erlaß an die Wehrmacht (02.08.1934)
Erste Verordnung zur Volksabstimmung über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs [Abstimmungsverordnung] (03.08.1934)

weitere Rechtsverordnungen bezüglich Wahlen und Volksabstimmungen


Dieses Dokument drucken!
Dieses Dokument weiterempfehlen!
Zur Übersicht »Nationalsozialismus (Drittes Reich)« zurück!
Die Navigationsleiste von documentArchiv.de laden!


Letzte Änderung: 03.06.2004
Copyright © 2004 documentArchiv.de