Erste Verordnung zur Volksabstimmung über das Staatsoberhaupt
des Deutschen Reichs
(Abstimmungsverordnung).
Vom 3. August 1934.
Für die Volksabstimmung am 19. August 1934 wird auf Grund
des § 18 Abs. 1 Satz 1 und des § 167 der Reichsstimmordnung vom 14. März 1924
(Reichsgesetzbl. I S. 173) sowie des § 4
des Gesetzes über Volksabstimmung vom 14. Juli
1933 (Reichsgesetzbl. I S. 479) folgendes verordnet:
I. Auslegung der Stimmlisten
§ 1
Die Stimmlisten und Stimmkarteien für die am 19. August 1934
stattfindende Volksabstimmung sind am 11. und 12. August 1934 auszulegen.
II. Stimmscheine für Auslanddeutsche und
Angehörige der Besatzung von See- oder Binnenschiffen.
§ 2
Außer in den Fällen des § 9 der Verordnung
über Reichswahlen und -abstimmungen (Reichsstimmordnung) vom 14. März 1924
(Reichsgesetzbl. I S. 173) erhält einen Stimmschein auf Antrag ein Stimmberechtigter, der
nicht in eine Stimmliste oder Stimmkartei eingetragen oder darin gestrichen ist, |
- wenn er Auslanddeutscher ist und sich am Wahltag (Abstimmungstag) im Inland aufhält;
- wenn er zur Besatzung von See- oder Binnenschiffen gehört und für keinen festen
Landwohnsitz polizeilich gemeldet ist.
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§ 3
(1) Auslanddeutsche im Sinne des § 2 Nr. 1
sind Reichsangehörige, die im Auslande ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben.
Als Auslanddeutsche gelten auch Reichsangehörige, die im Ausland als Beamte, Angestellte
oder Arbeiter des Reichs, eines deutschen Landes oder der Deutschen
Reichsbahn-Gesellschaft angestellt sind oder als Familienangehörige und Hausangestellte
in ihrem Haushalt leben.
(2) Reichsdeutsche mit Wohnsitz im Saargebiet gelten nicht als Auslanddeutsche
im Sinne des § 2 Nr. 1; sie können daher an der Volksabstimmung nicht
teilnehmen.
§ 4
Stimmscheine für Auslanddeutsche (§ 2 Nr. 1)
stellt die für den Wohnort im Auslande zuständige diplomatische oder konsularische
Vertretung des Reichs oder die Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes im Inlande, für See-
oder Binnenschiffer (§ 2 Nr. 2) die Gemeindebehörde des
Aufenthaltsortes aus.
§ 5
(1) Die Antragsteller haben sich über ihre Berechtigung, den
Antrag zu stellen und den Stimmschein in Empfang zu nehmen, gehörig auszuweisen.
Auslanddeutsche weisen sich durch einen Reisepaß oder einen im kleinen Grenzverkehr
eingeführten Ausweis aus. Beamte, Angestellte oder Arbeiter des Reichs, eines Landes oder
der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft können sich durch die erwähnten Ausweispapiere
oder einen Dienstausweis oder eine Bescheinigung der Beschäftigungsbehörde
ausweisen. Seeleute weisen sich durch ihr Seefahrtsbuch aus; Binnenschiffer müssen ihren
Beruf nachweisen.
(2) Anträge auf Ausstellung von Stimmscheinen für Auslanddeutsche sind auch in
größeren Gemeinden noch am letzten Tage vor der Abstimmung innerhalb der an diesem Tage
üblichen Dienststunden entgegenzunehmen und zu erledigen.
(3) Die Tatsache der Erteilung des Stimmscheins ist auf dem vorgelegten
Ausweis, in Reisepässen möglichst auf der letzten Seite, unter Bezeichnung der
Abstimmung durch die den Stimmschein ausstellende Behörde zu vermerken. Der Vermerk wird
mit Amtsstempel versehen.
§ 6
(1) Über die ausgestellten Stimmscheine führt die ausstellende
Behörde ein Verzeichnis.
(2) Die diplomatische oder konsularische Vertretung des Reichs, die
Stimmscheine nach § 4 dieser Verordnung erteilt hat, zeigt die Zahl
der ausgestellten Stimmscheine spätestens am Tage nach dem Abstimmungstage dem
Reichswahlleiter an.
III. Stimmabgabe im Reiseverkehr
§ 7
Für Reisende mit Stimmscheinen, denen sich keine
Möglichkeit zur Stimmabgabe in einem allgemeinen Abstimmungsraum (§ 41 der
Reichsstimmordnung) bietet, werden auf einigen großen Übergangsbahnhöfen des
innerdeutschen Personenverkehrs sowie auf einigen Übergangsbahnhöfen an der Reichsgrenze
besondere Stimmbezirke mit Abstimmungsräumen oder wenigstens besondere Abstimmungsräume
eingerichtet (Stimmabgabe im Reiseverkehr), und zwar auf folgenden Bahnhöfen der
Deutschen Reichsbahn: |
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Aachen Hbf. |
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Augsburg |
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Bentheim |
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Berlin |
Anhalter Bf. |
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Friedrichstraße |
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" |
Görlitzer Bf. |
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" |
Lehrter Bf. |
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" |
Potsdamer Bf. |
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" |
Schlesischer Bf. |
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" |
Stettiner Bf. |
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" |
Zoologischer Garten |
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Bremen Hbf. |
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Breslau Hbf. |
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Charlottenburg |
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Cranenburg |
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Dt.-Eylau |
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Dresden Hbf. |
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Emmerich |
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Erfurt |
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Eydtkuhnen |
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Flensburg |
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Frankfurt/M. Hbf. |
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Freiburg/Br. |
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Freilassing |
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Friedrichshafen (Hafenbahnhof) |
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Griesen (Oberbayern) |
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Groß Boschpol (Pommern) |
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Hagenow Land |
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Hamburg Hbf. |
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Hannover Hbf. |
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Insterburg |
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Karlsruhe Hbf. |
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Kehl |
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Koblenz |
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Köln Hbf. |
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Königsberg |
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Leipzig Hbf. |
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Lindau |
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Marienburg |
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München Hbf. |
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Münster (Westf.) Hbf. |
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Nürnberg Hbf. |
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Passau |
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Regensburg |
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Saßnitz Hafen |
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Stettin |
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Stuttgart Hbf. |
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Tilsit |
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Trier |
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Warnemünde |
§ 8
Die zur Abgrenzung der Stimmbezirke berufenen Behörden (§ 165
Reichsstimmordnung), die für die im § 7 aufgeführten Bahnhöfe in
Betracht kommen, setzen sich wegen Bereitstellung geeigneter Bahnhofsräume (in
Wartesälen usw.) mit den zuständigen Reichsbahndirektionen in
Verbindung. Die Abstimmungsräume sind durch Aushänge und Hinweistafeln kenntlich zu
machen.
§ 9
Für die Stimmabgabe im Reiseverkehr werden von der zur
Abgrenzung der Stimmbezirke zuständigen Behörde nach Benehmen mit der zuständigen
Reichsbahndirektion besondere Abstimmungszeiten den Bedürfnissen des Reiseverkehrs
entsprechend festgesetzt. Die Abstimmungszeiten müssen innerhalb der 24 Stunden des
allgemeinen Abstimmungstages liegen. Der Abstimmungsvorstand besteht aus dem
Abstimmungsvorsteher oder seinem Stellvertreter und zwei bis drei Beisitzern. Für
einzelne Zeitabschnitte können gesonderte Abstimmungsvorstände bestellt werden. Dem
Abstimmungsleiter ist über Einrichtung der Stimmbezirke und Abstimmungszeiten
Mitteilung zu machen.
§ 10
(1) Bei Ablösung eines Abstimmungsvorstandes werden
Stimmurne, Stimmscheine, Stimmzettel, Umschläge, Abstimmungsniederschrift usw. dem
nächstfolgenden Abstimmungsvorstand übergeben. Hierbei wird festgestellt, daß die
Stimmurne verschlossen ist und wieviel Stimmscheine bisher abgegeben sind. Die Übergabe
ist in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Der Vermerk wird von dem übergebenden
und dem übernehmenden Abstimmungsvorstand durch Unterschrift anerkannt.
(2) Wird die Stimmabgabe unterbrochen, so wird der Spalt der Stimmurne mit
amtlichen Siegeln verschlossen. Die Stimmurne, die Stimmscheine, der Vorrat an
Stimmzetteln und Umschlägen, die Abstimmungsniederschrift und sonstige Abstimmungspapiere
werden bis zum Beginn der nächsten Abstimmungszeit amtlich verwahrt oder unter ständiger
amtlicher Aufsicht gehalten. Im Falle der Unterbrechung genügt es, wenn von dem
nächstfolgenden Abstimmungsvorstand der Abstimmungsvorsteher oder sein Stellvertreter und
ein Beisitzer der Übernahme beiwohnen.
§ 11
(1) Wird die Abstimmung um 5 Uhr nachmittags oder früher beendet,
so stellt der zuletzt tätige Abstimmungsvorstand nur die Zahl der abgegebenen Umschläge
und Stimmscheine fest. Die ungeöffneten Umschläge versiegelt der
Abstimmungsvorsteher oder sein Stellvertreter in Gegenwart der übrigen Mitglieder des
Abstimmungsvorstandes in einem Paket, das er mit der Abstimmungsniederschrift und den
abgegebenen Stimmscheinen unverzüglich dem Abstimmungsvorsteher des nächstgelegenen
allgemeinen Stimmbezirks übergibt, der die Stimmen zusammen mit den Stimmen seines
allgemeinen Stimmbezirks verrechnet.
(2) Endigt die Abstimmung nach 5 Uhr nachmittags, so stellt der zuletzt tätige
Abstimmungsvorstand das Ergebnis fest und gibt es nach § 124 Reichsstimmordnung weiter.
§ 12
Im übrigen gelten die allgemeinen Abstimmungsvorschriften auch für die
Stimmabgabe im Reiseverkehr.
§ 13
Die durch Einrichtung der Stimmabgabe im Reiseverkehr den
Gemeinden erwachsende Barauslagen werden voll vom Reiche getragen.
IV. Abstimmung der Seeleute
§ 14
(1) Als Seeleute im Sinne des § 111 a
Reichsstimmordnung sind besonders auch zu behandeln: |
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a) Handelsschiffskapitäne, die sich durch ihr Patent ausweisen, und alle
sonstigen zur Besatzung eines Handelsschiffs gehörenden Personen mit Dauerausweis über
ihren Beruf;
b) die Besatzung von fiskalischen Leuchttürmen und Wasserfahrzeugen auf
Seewasserstraßen;
c) die Zivilbesatzung der Leuchttürme und der Schiffe der Reichsmarine (Werft-,
Lotsendampfer, Wasserprähme, Feuerschiffe);
d) die Zivilbesatzung der Kriegsschiffe (Friseure, Köche, Kantinenpächter, Handwerker
usw.) sowie alle sonstigen planmäßig oder überplanmäßig auf Kriegsschiffen
eingeschifften Stimmberechtigten. |
(2) Die im Abs. 1 unter b bis d
aufgeführten Personen sind zur Stimmabgabe nach § 111 a Reichsstimmordnung zuzulassen,
wenn die neben dem Stimmschein eine Bescheinigung der zuständigen Dienststelle vorlegen,
daß sie aus dienstlichen Gründen am Abstimmungstage ihr Stimmrecht an Land nicht
ausüben können. |
§ 15
Die zur Abgrenzung der Stimmbezirke zuständigen Behörden
werden ermächtigt, die Abstimmungszeit für Seeleute, abweichend von § 111 a Ziffer 4
Reichsstimmordnung, den örtlichen Bedürfnissen entsprechend festzusetzen. Die tägliche
Abstimmungszeit muß mindestens zwei Stunden dauern.
V. Abstimmung auf Seefahrzeugen
§ 16
Für deutsche Seefahrzeuge, die in das Schiffsregister eingetragen
sind und am Abstimmungstage voraussichtlich fünfzig Stimmberechtigte an Bord haben, wird
ein Abstimmungsbezirk gebildet, der zum Heimathafen des Schiffes zählt. Auch
wird ein Abstimmungsvorsteher und ein Stellvertreter des Abstimmungsvorstehers
ernannt. Die Bildung des Abstimmungsbezirks und die Ernennung des Abstimmungsvorstehers
und seines Stellvertreters obliegt der für den Heimathafen nach § 165 Reichsstimmordnung
zuständigen Behörde.
§ 17
Die Gemeindebehörde des Heimathafens versorgt das Schiff mit
Abstimmungsgeräten, mit Stimmzetteln, Umschlägen und Vordrucken zur
Abstimmungsniederschrift. Für Seefahrzeuge, die vor dem Abstimmungstage nicht mit den
allgemeinen Stimmzetteln versorgt werden können, werden die Stimmzettel an Bord durch
Druck oder auf anderem Vervielfältigungswege hergestellt. Der für den Heimathafen
zuständige Abstimmungsleiter teilt zu diesem Zwecke im Benehmen mit dem Schiffseigner dem
Schiff den Inhalt des amtlichen Stimmzettels auf dem Funkwege mit.
§ 18
(1) Zur Teilnahme an der Abstimmung an Bord (Bordabstimmung) sind
berechtigt solche Passagiere, die im Besitze eines Stimmscheins sind.
(2) Zur Teilnahme an der Bordabstimmung sind außerdem berechtigt die mit
Stimmschein versehenen Angehörigen der Schiffsbesatzung, sofern für die Besatzung keine
Möglichkeit besteht, in den zehn Tagen vor oder in den fünf Tagen nach dem allgemeinen
Abstimmungstag (§ 111 a Reichsstimmordnung) an Land abzustimmen.
§ 19
(1) Befinden sich am Abstimmungstage auf einem Schiffe, für das
ein Abstimmungsbezirk gebildet worden ist (§ 16), mindestens fünfzig
nach § 18 zur Teilnahme an der Bordabstimmung berechtigte
Stimmscheininhaber, so hat der an Bord befindliche Abstimmungsvorsteher die Bordabstimmung
anzusetzen. Er beruft einen Abstimmungsvorstand und gibt spätestens am Tage
vor dem Abstimmungstag durch Anschlag den Abstimmungsraum und die Abstimmungszeit
bekannt. Die Abstimmungszeit ist nach der Zahl der Stimmscheininhaber zu bemessen und soll
so gelegt werden, daß allen Stimmscheininhabern Gelegenheit gegeben ist, an der
Bordabstimmung teilzunehmen. Unter Umständen kann die Abstimmungshandlung unterbrochen
werden. Für die Dauer der Unterbrechung ist der Spalt der Stimmurne mit Siegeln zu
verschließen.
(2) Während des Aufenthalts des Schiffes im Hafen eines fremden Staates oder in
seinen Hoheitsgewässern findet eine Bordabstimmung nicht statt.
§ 20
Der Schiffskapitän meldet möglichst möglichst vor oder alsbald
nach Antritt der Reise dem Abstimmungsleiter, erforderlichenfalls durch Funkspruch, ob an
Bord seines Schiffes eine Bordabstimmung stattfindet.
§ 21
Das Abstimmungsergebnis wird nach den allgemeinen Vorschriften
festgestellt und vom Abstimmungsvorsteher dem Abstimmungsleiter des Heimathafens
unverzüglich, erforderlichenfalls durch Funkspruch, übermittelt. Die
Abstimmungsniederschrift mit ihren Anlagen und die gültigen Stimmzettel (§ 126
Reichsstimmordnung) werden mit der nächsten Post dem Abstimmungsleiter übermittelt.
§ 22
Im übrigen gelten die allgemeinen Abstimmungsvorschriften auch für die
Bordabstimmung.
§ 23
Die durch die Abstimmung auf Seefahrzeugen erwachsenden Barauslagen werden voll
vom Reiche getragen.
VI. Beteiligung der Insassen von Arbeitsdienstlagern
an der Volksabstimmung
§ 24
(1) Die Insassen von Arbeitsdienstlagern, die sich bei der
Gemeindebehörde ihres letzten Aufenthaltsortes abgemeldet haben und die in der Gemeinde
des Arbeitsdienstlagers nur als Fremde mit vorübergehenden Aufenthalt
geführt werden, sind auf Antrag in die Stimmliste (Stimmkartei) der Gemeinde des
Arbeitsdienstlagers aufzunehmen, wenn die Gemeindebehörde des letzten Aufenthaltsortes
bestätigt, daß der Stimmberechtigte dort polizeilich abgemeldet ist und in der
Stimmliste (Stimmkartei) nicht geführt wird.
(2) Für Insassen von Arbeitsdienstlagern, die in der Stimmliste (Stimmkartei)
ihres letzten Aufenthaltsortes geführt werden, stellt die Gemeindebehörde dieses Ortes
einen Stimmschein aus, falls der Stimmberechtigte wegen der Entfernung von diesem Orte
dort nicht wählen kann.
VII. Abstimmungszeit
§ 25
In ländlichen Stimmbezirken mit weniger als 1.000 Einwohnern kann
die zur Abgrenzung der Stimmbezirke zuständige Behörde, abweichend von § 112 Satz 2
Reichsstimmordnung, den Beginn der Abstimmungszeit auch früher, jedoch nicht früher als
auf 6 Uhr vormittags, oder auch später, jedoch nicht später als 11 Uhr vormittags
festsetzen; die gekürzte Abstimmungszeit muß ununterbrochen mindestens sechs Stunden
dauern und darf nicht vor 2 Uhr nachmittags schließen.
Berlin, den 3. August 1934.[1]
Der Reichsminister des Innern
Frick
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