Verordnung über die Schiffspostflagge.
Vom 14. März 1936.
Auf Grund des § 9
der Verordnung über die Flaggenführung der
Schiffe vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 15) wird im Einvernehmen mit dem
Reichs- und Preußischen Verkehrsminister hiermit verordnet:
§ 1
Deutsche Schiffe, die im Auftrag der Deutschen Reichspost die Post
befördern, ohne im Eigentum des Reichs zu stehen, führen neben der Handelsflagge,
solange sie die Post an Bord haben, als Signalflagge die Schiffspostflagge am Vortopp.
§ 2
(1) Die Schiffspostflagge ist ein weißes Dreieck (Stander),
dessen Höhe zur Länge sich verhält wie 3 : 5. Die beiden Längsseiten sind
rot gerändert; die Breite des Randes verhält sich zur Höhe des Standers wie
1 : 30. Der Stander trägt, vom Flaggenstock her beginnend,
in großen Antiqua-Blockschriftzeichen die waagerechte Inschrift "DEUTSCHE
POST". Die Höhe der Buchstaben verhält sich zur Höhe der Standers wie
1 : 10. Die Inschrift beginnt von der Kante des Flaggentuchs in einer
Entfernung, die sich zur Höhe des Standes verhält wie 1 : 10; die Länge der
Inschrift ist gleich der Höhe des Standers.
(2) Für die Gestaltung ist das beigefügte Muster
maßgebend.
Berlin, den 14. März 1936.
Der Reichspostminister
Frhr. v. Eltz
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