Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Ein- und
Ausfuhr von Kriegsgerät, vom 22. Dezember 1920.
Vom 26. Juni 1921.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des
Reichsrats hiermit verkündet wird:
An Stelle des Gesetzes,
betreffend die Ein- und Ausfuhr von Kriegsgerät, vom 22. Dezember 1920
(Reichs-Gesetzbl. S. 2167) treten folgende Vorschriften:
§ 1
Die Einfuhr von Waffen, Munition und Kriegsgerät jeder Art
ist verboten.
Dasselbe gilt für die Anfertigung und Ausfuhr von Waffen, Munition und
Kriegsgerät jeder Art für fremde Länder.
§ 2
Als Waffen, Munition und Kriegsgerät im Sinne des Artikels 1 gelten folgende Gegenstände: |
- Geschütze (Kanonen, Haubitzen und Mörser) jeglicher Art.
- Fahrbare Lafetten, Vorholer und feststehende Lafetten für Geschütze jeder Art.
- Geschützmunition aller Kaliber, umfassend: Geschoß, Patronenhülse, Zündhütchen,
Pulver, Zünder, Granatfüllung und Schlagrohre.
- Einzelteile von Geschützmunition aller Kaliber.
- Minenwerfer aller Kaliber und Arten, ihre Lafetten nebst Zubehör.
- Minenwerfermunition aller Kaliber und Arten.
- Maschinengewehre aller Art mit ihren Fortbewegungsmitteln sowie militärische
Handfeuerwaffen.
- Alle Arten von Munition für den Gebrauch der unter 7 genannten Waffen.
- Granaten aller Art und Typen, militärische Blendfeuer, militärische Leuchtgranaten,
Flammenwerfer, militärische Gas- und Rauchapparate.
- Tank- und Panzerwagen.
- Militärische Traktoren, d. h. aller Arten von Fahrzeugen und Loren mit Selbstantrieb,
die speziell militärischen Zwecken angepaßt sind, nebst den dazu gehörenden
Anhängewagen.
- Militärischen Zwecken dienende schädlich Gase und Schutzeinrichtungen gegen solche.
- Militärpulver; Sprengstoffe mit Ausnahme derjenigen für Bergbau und andere
wirtschaftliche Zwecke.
- Militärische Scheinwerfer.
- Feld-Funktelegraphen-Anlagen und andere Arten militärischer Anlagen für Übermittlung,
Empfang und Auffangen von Signalen.
- Geschützvisiereinrichtungen, Feuerleitungsapparate, militärische Entfernungs- und
Schallmeßgeräte.
- Militärische Beobachtungswagen, militärische Beobachtungsleitern und Zubehör dazu.
- Militärische optische Instrumente.
- Militärwagen, soweit nicht unter 17 erwähnt.
- Militärisches Pferdegeschirr.
- Panzerzüge.
- Militärische Bäckereien.
- Feldbäckereien.
- Militärische fahrbare Küchen.
- Militärische fahrbare Werkstätten.
- Lanzen, Bajonette und militärische Säbel.
- Militärische Ausrüstungsstücke für Soldaten aller Waffen.
- Für Kriegszwecke besonders eingerichteter Stacheldraht einschließlich der dazu
gehörenden Stützen und anderer Verteidigungsgeräte.
- Alle militärischen Werkzeuge zum Gebrauche durch Truppen einschließlich des
militärischen Miniergeräts.
- Militärische Pontons und Sondergeräte für militärische Brückentrains.
- Munitionskisten und Packkästen, die besonders für die Beförderung und die
Aufbewahrung von Kriegsgerät eingerichtet sind.
- Geschützlafetten und Unterbauten sowie maschinelle Einrichtungen (hydraulisch,
elektrisch oder mit Handantrieb) für die Schiffsartillerie.
- Alle zur Leitung der Schiffsartillerie dienenden Apparate einschließlich der
Feuerleitungsgeräte, militärischer Visierungseinrichtungen und militärischer
Aufschlagsbeobachtungsgläser.
- Panzerplatten und Geschützschilde.
- Torpedos.
- Gefechtsköpfe und Übungsköpfe für Torpedos.
- Torpedopistolen, Zündladungen und Netzscheren.
- Torpedokreisel.
- Torpedorohre und militärische Maschinenanlagen in Verbindung der Torpedoanlagen.
- Alle Instrumente, die zur Leitung der Torpedowaffen dienen, einschließlich
militärischer Ziel- und Richtapparate.
- Unterseeboots-Sehrohre.
- Verankerbare Seeminen, umfassend Gehäuse, Verankerung, Sinkeinrichtung, Sprengladung,
Pistole- und Zündladung.
- Nichtverankerbare Seeminen.
- Einzelteile von Seeminen aller Art einschließlich der Abfeuerungseinrichtung.
- Tiefenladungen und Einzelteile davon.
- Einzelteile von festem oder beweglichen Unterwassernetzschutz.
- Militärische Flackerfeuer, Lichter und Signalapparate aller Art für Marinezwecke.
- Sprendladungen für Marinezwecke.
- Torpedo-Ausstoßladungen.
- Munitionsaufzüge und Ladeeinrichtungen für Marineartillerie.
- Mechanische und elektrische Abfeuerungseinrichtungen für Marineartillerie und
Torpedorohre.
- Militärische Einrichtungen zu Unterrichtszwecken, zur Ausbildung von Personal im
Marine-Artillerie- und Torpedowesen.
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§ 3
Als "militärisch" im Sinne des Artikels 2 sind nur solche Gegenstände anzusehen, die sich infolge ihrer
kriegerischen Zweckbestimmung in Art und Form von den zu friedlichen Zwecken bestimmten
Gegenständen gleicher Benennung unterscheiden.
§ 4
[1] Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu
einhunderttausend Mark bestraft.
[2] Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Berlin, den 26. Juni 1921.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichsminister des Auswärtigen
Dr. Rosen
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