Gesetz, betreffend die Ein- und Ausfuhr von Kriegsgerät.
Vom 22. Dezember 1920.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des
Reichsrats hiermit verkündet wird:
§ 1
Als Waffen, Munition und Kriegsgerät im Sinne der Artikel 170 Abs. 2 und 192 Abs. 4 des Friedensvertrags gelten folgende Gegenstände: |
- Geschütze (Kanonen, Haubitzen und Mörser) jeglicher Art.
- Fahrbare Lafetten, Vorholer und feststehende Lafetten für Geschütze jeglicher Art.
- Geschützmunition aller Kaliber, umfassend: Geschoß, Patronenhülse, Zündhütchen,
Pulver, Zünder, Granatfüllung und Schlagrohre.
- Einzelteile von Geschützmunition aller Kaliber.
- Minenwerfer aller Kaliber und Arten, ihre Lafetten nebst Zubehör.
- Minenwerfermunition aller Kaliber und Arten.
- Maschinengewehre aller Art mit ihren Fortbewegungsmitteln sowie militärische
Handfeuerwaffen.
- Alle Arten von Munition für den Gebrauch der unter 7. Genannten Waffen.
- Granaten aller Art und Typen, militärische Blendfeuer,
militärische Leuchtgranaten, Flammenwerfer, militärische Gas- und Rauchapparrate.
- Tank- und Panzerwagen.
- Militärische Traktoren, d. h. aller Arten von Fahrzeugen und Loren mit Selbstantrieb,
die speziell militärischen Zwecken angepaßt sind nebst den dazu gehörenden
Anhängewagen.
- Militärischen Zwecken dienende schädlich Gase und Schutzeinrichtungen gegen solche.
- Militärpulver; Sprengstoffe mit Ausnahme derjenigen für Bergbau und andere
wirtschaftliche Zwecke.
- Militärische Scheinwerfer.
- Feld-Funktelegraphen-Anlagen und andere Arten militärischer Anlagen für Übermittlung,
Empfang und Auffangen von Signalen.
- Geschützvisiereinrichtungen, Feuerleitungsapparate, militärische Entfernungs- und
Schallmeßgeräte.
- Militärische Beobachtungswagen, militärische Beobachtungsleitern und Zubehör dazu.
- Militärische optische Instrumente.
- Militärwagen, soweit nicht unter 17 erwähnt.
- Militärisches Pferdegeschirr.
- Panzerzüge.
- Militärische Bäckereien.
- Feldbäckereien.
- Militärische fahrbare Küchen.
- Militärische fahrbare Werkstätten.
- Lanzen, Bajonette und militärische Säbel.
- Militärische Ausrüstungsstücke für Soldaten aller Waffen.
- Für Kriegszwecke besonders eingerichteter Stacheldraht einschließlich der dazu
gehörenden Stützen und anderer Verteidigungsgeräte.
- Alle militärischen Werkzeuge zum Gebrauche durch Truppen einschließlich des
militärischen Miniergeräts.
- Militärische Pontons und Sondergeräte für militärische Brückentrains.
- Munitionskisten und Packkästen, die besonders für die Beförderung und die
Aufbewahrung von Kriegsgerät eingerichtet sind.
- Geschützlafetten und Unterbauten sowie maschinelle Einrichtungen (hydraulisch,
elektrisch oder mit Handantrieb) für die Schiffsartillerie.
- Alle zur Leitung der Schiffsartillerie dienenden Apparate einschließlich der
Feuerleitungsgeräte, militärischer Visierungseinrichtungen und militärischer
Aufschlagsbeobachtungsgläser.
- Panzerplatten und Geschützschilde.
- Torpedos.
- Gefechtsköpfe und Übungsköpfe für Torpedos.
- Torpedopistolen, Zündladungen und Netzscheren.
- Torpedokreisel.
- Torpedorohre und militärische Maschinenanlagen in Verbindung der Torpedoanlagen.
- Alle Instrumente, die zur Leitung der Torpedowaffen dienen, einschließlich
militärischer Ziel- und Richtapparate.
- Unterseeboots-Sehrohre.
- Verankerbare Seeminen, umfassend Gehäuse, Verankerung, Sinkeinrichtung, Sprengladung,
Pistole- und Zündladung.
- Nichtverankerbare Seeminen.
- Einzelteile von Seeminen aller Art einschließlich der Abfeuerungseinrichtung.
- Tiefenladungen und Einzelteile davon.
- Einzelteile von festem oder beweglichen Unterwassernetzschutz.
- Militärische Flackerfeuer, Lichter und Signalapparate aller Art für Marinezwecke.
- Sprendladungen für Marinezwecke.
- Torpedo-Ausstoßladungen.
- Munitionsaufzüge und Ladeeinrichtungen für Marineartillerie.
- Mechanische und elektrische Abfeuerungseinrichtungen für Marineartillerie und
Torpedorohre.
- Militärische Einrichtungen zu Unterrichtszwecken, zur Ausbildung von Personal im
Marineartillerie- und Torpedowesen.
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§ 2
Als Waffen, Munition und Kriegsgerät im Sinne des Artikel 170 Abs. 1 des Friedensvertrags
gelten die im § 1 unter Nr. 1 bis 31 aufgeführten Gegenstände.
§ 3
Als "militärisch" im Sinne des § 1
sind nur solche Gegenstände anzusehen, die sich infolge ihrer kriegerischen
Zweckbestimmung in Art und Form von den zu friedlichen Zwecken bestimmten Gegenstände
gleicher Benennung unterscheiden.
Berlin, den 22. Dezember 1920.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichsminister des Auswärtigen
Dr. Simons
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