Gesetz über die Entwaffnung der Bevölkerung.

Vom 7. August 1920.


Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

§ 1

  [1] Alle Militärwaffen sind bis zu einem von dem Reichskommissar für die Entwaffnung (§ 7) festzusetzenden Zeitpunkt an die von ihm zu bestimmenden Stellen abzuliefern. Der Reichskommissar kann bestimmen, daß zunächst nur eine Anmeldung der Militärwaffen zu erfolgen hat.
  [2] Von der Ablieferung der Waffen ist nur die Reichswehr und die zur Ausübung ihres Berufs mit Waffen versehene Beamtenschaft befreit.
  [3] Wer nach Ablauf der Ablieferungsfrist in den Besitz von Militärwaffen gelangt, hat dies innerhalb drei Tagen der für die Ablieferung zuständigen Stelle unter Angabe der Art und Zahl anzumelden.
  [4] Die für Militärwaffen gegebenen Vorschriften finden auch auf wesentliche fertige oder vorgearbeitete Teile sowie auf Munition von Militärwaffen Anwendung. Veränderte Militärwaffen gelten als Militärwaffen dann, wenn wesentliche Teile von Militärwaffen an ihnen vorhanden sind. Nähere Bestimmungen hierüber trifft der Reichskommissar für die Entwaffnung.

§ 2

  Der Reichskommissar bestimmt, welche Waffen als Militärwaffen anzusehen sind.

§ 3

  Für die Ablieferung rechtmäßig erworbener Waffen ist Entschädigung zu leisten.

§ 4

  Alle Personen, welche die in ihrem Gewahrsam befindlichen Militärwaffen innerhalb der vom Reichskommissar festgesetzten Frist abliefern, oder welche die gemäß § 1 Abs. 2 erforderliche Anmeldung innerhalb dieser Frist erstatten, wird Straffreiheit wegen unbefugter Aneignung sowie wegen Zuwiderhandlung gegen die über Anmeldung oder Ablieferung von Waffen und Munition bisher erlassenen Vorschriften gewährt. Soweit Straffreiheit gewährt wird, werden die verhängten Strafen nicht vollstreckt, die anhängigen Verfahren eingestellt und neue nicht eingeleitet.

§ 5

  [1] Die Herstellung von Militärwaffen und der Handel mit ihnen ist verboten.
  [2] Ausnahmen auf Grund des Artikel 168 des Friedensvertrags werden auf Antrag durch den Reichskommissar genehmigt.

§ 6

  [1] Wer von Waffen- oder Munitionslagern, für die eine Ablieferungspflicht besteht, Kenntnis hat oder erhält, hat unverzüglich eine der vom Reichskommissar für die Ablieferung bestimmten Stellen Anzeige zu erstatten.
  [2] Als Waffenlager gelten:

a) bei Geschützen, Minenwerfern, Flammenwerfern, Maschinengewehren oder Maschinenpistolen insgesamt 1 Stück,
b) bei Gewehren oder Karabinern des Modells 1888/98, bei Handgranaten oder Gewehrgranaten insgesamt 10 Stück.
  [3] Als Munitionslager gelten:
a) bei Geschütz- und Minenwerfermunition 20 Schuß,
b) bei Handwaffenmunition 500 Patronen.

§ 7

  [1] Der Reichskommissar für die Entwaffnung der Zivilbevölkerung wird vom Reichspräsidenten ernannt. Er untersteht der Reichsregierung und hat seinen Sitz in Berlin.
  [2] Der Reichskommissar kann für einzelne Länder oder sonstige Teile des Reichsgebiets in Benehmen mit den Landesregierungen besondere Landes- (Bezirks-) Kommissare und Stellvertreter für diese bestellen und ihnen bestimmte Befugnisse zur Durchführung übertragen, ohne daß hierdurch seine Verantwortlichkeit berührt wird.

§ 8

  [1] Dem Reichskommissar wird ein vom Reichstag gewählter Beirat von 15 Personen beigegeben.
  [2] Die vorherige Zustimmung des Beirats ist zu grundlegenden Ausführungsbestimmungen einzuholen. Soweit solche in dringenden Fällen untunlich ist, hat der Reichskommissar selbständig erlassene grundlegende Ausführungsbestimmungen dem Beirat zur Genehmigung vorzulegen.

§ 9

  [1] Zum Zwecke der Durchführung der Entwaffnung kann der Reichskommissar im Rahmen der Gesetze alle ihm notwendig erscheinenden Anordnungen treffen.
  [2] Er ist auch berechtigt, Durchsuchungen und Beschlagnahmen außerhalb der durch die Strafprozeßordnung gezogenen Grenzen anzuordnen sowie eine Kontrolle des Verkehrs der Eisenbahn, der Schiffahrt, der Post, der Kraftwagen und sonstigen Fuhrwerke sowie des Luftverkehrs anzuordnen und die zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

§ 10

  [1] Der Reichskommissar kann zur Durchführung seiner Aufgaben die Sicherheitspolizei anfordern und ihr Anweisungen erteilen.
  [2] Eine Anforderung der Sicherheitspolizei über den Bezirk eines Landes oder einer preußischen Provinz hinaus darf nur im Benehmen mit der Landesregierung erfolgen.
  [3] Wo die polizeilichen Maßnahmen zur Durchführung der Waffenablieferung nicht ausreichen, hat die Reichswehr dem Reichskommissar auf Ersuchen bei Durchführung seiner Aufgaben Hilfe zu leisten. Die Verwendung der Reichswehr bedarf der Zustimmung der Reichsregierung. Die Befehlsverhältnisse der Reichswehr bleiben dadurch unberührt.
  [4] Sämtliche übrigen Behörden des Reichs, der Länder und der öffentlich-rechtlichen Selbstverwaltungskörper mit Ausnahme der Gerichte haben innerhalb ihrer Zuständigkeit den Anordnungen des Reichskommissars, welche sich auf die Erfassung der Militärwaffen beziehen, unbedingt Folge zu leisten. Von Anordnungen, die an nachgeordnete Behörden der Länder ergehen, ist den vorgesetzten Dienststellen dieser Behörden Mitteilung zu machen.
  [5] Die Gerichte haben innerhalb ihrer Zuständigkeit dem Reichskommissar Rechtshilfe zu leisten. Die Vorschriften des 13. Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.

§ 11

  Der Reichskommissar ist ferner befugt, Bestimmungen über Quartierleistungen und Naturalleistungen für die Sicherheitspolizei und andere von ihm herangezogene Hilfskräfte zu erlassen sowie Belohnungen für Mitteilungen, welche der Erfassung von Militärwaffen förderlich sind, und Entschädigungen für abgelieferte Waffen zu bewilligen.

§ 12

  Der Reichskommissar hat das Recht, innerhalb der im § 1 festgesetzten Frist die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen über Waffenschiebungen oder über den Besitz und Verbleib von Waffenlagern allgemein oder im Einzelfalle bei den von ihm bezeichnenden Behörden zu verlangen.

§ 13

  [1] Mit Gefängnis nicht unter drei Monaten und mit Geldstrafe bis zu dreihunderttausend Mark wird bestraft,
  1. wer nach Ablauf der gemäß § 1 dieses Gesetzes festzusetzenden Frist Militärwaffen unbefugt in Gewahrsam hat oder der ihm gemäß § 1 obliegenden Anmeldefrist nicht nachgekommen ist.
    Als Inhaber des Gewahrsams gilt auch der in dessen Wohnung, Gebäude, auf dessen Grund und Boden oder Schiff sich Militärwaffen mit seinem Wissen befinden,
  2. wer den vom Reichskommissar oder den Landes- (Bezirks-) Kommissaren auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt,
  3. wer seiner gemäß § 6 bestehenden Anzeigepflicht nicht nachkommt,
  4. wer nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne Genehmigung des Reichskommissars Militärwaffen herstellt, anbietet, feilhält, veräußert, erwirbt oder ihre Veräußerung und ihren Erwerb vermittelt,
  5. wer öffentlich vor einer Menschenmenge oder wer durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Schaustellung von Schriften oder anderen Darstellungen zum Ungehorsam gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen des Reichskommissars auffordert.

  [2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu zehntausend Mark.
  [3] In schweren Fällen ist statt Gefängnis auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Ist die Tat nachweislich begangen, damit die Waffen zu Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verwendet werden, so tritt statt Gefängnisstrafe Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren, bei mildernden Umständen Gefängnisstrafe nicht unter drei Monaten ein.

§ 14

  Militärwaffen, welche nicht innerhalb der festgesetzten Frist angemeldet oder abgeliefert werden, sind vom Reichskommissar oder den von ihm bestimmten Stellen ohne Entschädigung als dem Reiche verfallen zu erklären.

§ 15

  Sämtliche Kosten des Entwaffnungsverfahrens sowie die Aufwendungen für die auf Grund dieses Gesetzes zu zahlenden Entschädigungen und Belohnungen trägt das Reich.

§ 16

  Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, dem Reichskommissar einen Kredit von vorläufig 200 Millionen Mark zur Verfügung zu stellen.

§ 17

  Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft[1] und mit dem 1. März 1921 außer Kraft.


  Berlin, den 7. August 1920.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichsminister des Innern
Koch

 

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Anmerkung:
[1] Dieses Reichsgesetz wurde am 11. August 1920 verkündet.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1920, S. 1553-1557.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über die Entwaffnung der Bevölkerung (07.08.1920), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1920/bevoelkerung-entwaffnung_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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