[Bekanntmachung, betreffend die Führung des Eisernen Kreuzes auf
der deutschen Handelsflagge.
Vom 16. August 1896.]
Mit Bezug auf den Allerhöchsten Erlaß über die Führung des
Eisernen Kreuzes auf der deutschen Handelsflagge vom 1. Juli d. J. (Reichs-Gesetzbl.
S. 181) wird das von Seiner Majestät dem Kaiser genehmigte Muster
der mit jenem Abzeichen versehenen Handelsflagge in der Anlage
bekannt gegeben.
Es beträgt |
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a) der Durchmesser des Eisernen Kreuzes fünf neuntel der Höhe
der Flagge,
b) die Höhe der in den schwarzen und in den rothen Streifen der Flagge
übergreifenden Theile des Eisernen Kreuzes ein fünftel des Durchmessers des letzteren,
c) die Breite des weißen Randes des Eisernen Kreuzes ein dreißigstel des
Durchmessers des letzteren. |
Das Abzeichen darf in der Gösch nicht geführt werden.[1]
Berlin, den 16. August 1896.[2] |
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
v. Boetticher.
Anlage
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