Gesetz
betreffend die Einführung einer deutschen Kriegs- und Handelsflagge.
[vom 12. November 1848]
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der
Reichsversammlung vom 31. Juli 1848, verkündet als Gesetz:
Art. 1.
Die deutsche Kriegsflagge besteht aus drei gleich breiten,
horizontal laufenden Streifen, oben schwarz, in der Mitte roth, unten gelb. In der linken
oberen Ecke trägt sie das Reichswappen in einem viereckigen Felde, welches zwei Fünftel
der Breite der Flagge zur Seite hat. Das Reichswappen zeigt in goldenem (gelbem) Felde den
doppelten schwarzen Adler mit abgewendeten Köpfen, ausgeschlagenen rothen Zungen und
goldenen (gelben) Schnäbeln und desgleichen offenen Fängen.
Art. 2.
Jedes deutsche Kriegsschiff, welches nicht Admiralsflagge oder
Commodores Stander führt, läßt vom Top des großen Mastes einen Wimpel fliegen.
Derselbe ist roth und zeigt am oberen Ende den Reichsadler, wie oben beschrieben, in
goldenem (gelbem) Felde.
Art. 3.
Die deutsche Handelsflagge soll aus drei gleich breiten,
horizontalen, schwarz, roth, gelben Streifen bestehen, wie die Kriegsflagge, jedoch mit
dem Unterschiede, daß sie nicht das Reichswappen trägt.
Art. 4.
[1] Diese Flagge wird von allen deutschen Handelsschiffen als
Nationalflagge ohne Unterschied geführt.
[2] Besondere Farben und sonstige Abzeichen der Einzelstaaten dürfen in dieselbe
nicht aufgenommen werden.
[3] Dabei soll es jedoch den Handelsschiffen frei stehen, neben der allgemeinen
deutschen Reichsflagge, noch die besondere Landes- oder eine örtliche Flagge zu zeigen.
Art. 5.
Weitere Bestimmungen über die Größe der Flaggen, über die
Unterschiede in den von verschiedenen Ober-Befehlshabern zu führenden Flaggen, so wie
über die Anordnung sonstiger Flaggen, z. B. beim Lootsen- und Zollwesen, bleiben
vorbehalten.
Art. 6.
Die verbindende Kraft dieses Flaggengesetzes beginnt hinsichtlich
der Bestimmungen über die Kriegsflagge, in Gemäßheit des Art. 3. des Gesetzes
über die Verkündigung der Reichsgesetze vom 23./27. September 1848, mit dem
zwanzigsten Tage nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des
Reichsgesetzblattes in Frankfurt ausgegeben wird.
Art. 7.
Dagegen bleibt die Festsetzung des Zeitpunktes, wann die
Bestimmungen über die Handelsflagge in Kraft treten sollen, in
Anbetracht des Beschlusses der Reichsversammlung vom 6. November 1848, einer weiteren
Verordnung vorbehalten.
Frankfurt, den 12. November 1848.[1]
Der Reichsverweser
Erzherzog Johann. |
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Der Reichsminister des Handels
Duckwitz.
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