[Bekanntmachung, betreffend die Führung des Eisernen Kreuzes auf
der deutschen Handelsflagge.
Vom 6. November 1901.]
Mit Bezug auf die Bekanntmachung, betreffend die
Führung des Eisernen Kreuzes in der Handelsflagge, vom 16. August 1896
(Central-Blatt S. 461) wird bekannt gegeben, daß nach
Allerhöchster Bestimmung die Flagge mit diesem Abzeichen in Schiffsbooten
nicht geführt werden darf.
Berlin, den 6. November 1901.[1]
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