Erlaß über das Setzen der deutschen Hoheitszeichen auf
Segelschiffen und Heringsloggern.
Vom 10. Juli 1933.
Im Benehmen mit dem Reichsverkehrsminister, den
Regierungen der deutschen Seeuferstaaten und dem Verband Deutscher Reeder bestimme
ich:
Für Segelschiffe, Segelschiffe mit Hilfsmotor und Heringslogger, die
unten den Erlaß über
das Setzen der Hakenkreuzflagge auf Kauffahrteischiffen vom 29. April 1933
(Reichsgesetzbl. I S. 244) fallen, gilt im besonderen folgendes: |
- Bei Segelschiffen und Segelschiffen mit Hilfsmotor wird beim Fehlen
eines Signalstags und einer Steuerbord-Signalraa die Hakenkreuzflagge am letzten Mast des
Schiffes im Mast gefahren.
- Heringslogger setzen mit Rücksicht auf die Besegelung dieser Schiffe die
schwarz-weiß-rote Flagge und die Hakenkreuzflagge am Signalstag, und zwar ausnahmsweise
die schwarz-weiß-rote Flagge über der Hakenkreuzflagge.
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Berlin, den 10. Juli 1933.[1] |
Der Reichsminister des Innern
Frick
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