Erlaß über das Setzen der deutschen Hoheitszeichen auf Segelschiffen und Heringsloggern.

Vom 10. Juli 1933.


  Im Benehmen mit dem Reichsverkehrsminister, den Regierungen der deutschen Seeuferstaaten und dem Verband Deutscher Reeder bestimme ich:

  Für Segelschiffe, Segelschiffe mit Hilfsmotor und Heringslogger, die unten den Erlaß über das Setzen der Hakenkreuzflagge auf Kauffahrteischiffen vom 29. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 244) fallen, gilt im besonderen folgendes:

  1. Bei Segelschiffen und Segelschiffen mit Hilfsmotor wird beim Fehlen eines Signalstags und einer Steuerbord-Signalraa die Hakenkreuzflagge am letzten Mast des Schiffes im Mast gefahren.
  2. Heringslogger setzen mit Rücksicht auf die Besegelung dieser Schiffe die schwarz-weiß-rote Flagge und die Hakenkreuzflagge am Signalstag, und zwar ausnahmsweise die schwarz-weiß-rote Flagge über der Hakenkreuzflagge.


  Berlin, den 10. Juli 1933.[1]

Der Reichsminister des Innern
Frick

 

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Anmerkung:
[1] Der Erlaß wurde durch Art. II Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung auf Kauffahrteischiffen (20.12.1933) außer Kraft gesetzt.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I, S. 462.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Erlaß über das Setzen der deutschen Hoheitszeichen auf Segelschiffen und Heringsloggern (10.07.1933), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1933/deutsche-hoheitszeichen-schiffe_erl.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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