Erlaß über das Setzen der Hakenkreuzflagge auf Kauffahrteischiffen.

Vom 29. April 1933.


  Im Benehmen mit dem Herrn Reichsverkehrsminister, den Regierungen der deutschen Seeuferstaaten und dem Verband Deutscher Reeder bestimme ich:

  Ab 1. Mai führen alle deutschen Kauffahrteischiffe neben der am Heck zu setzenden schwarz-weiß-roten Flagge die Hakenkreuzflagge am Signalstag oder an der Stuerbord-Signalraa. Die Hakenkreuzflagge hat die Größe der Kontorflagge.[1]


  Berlin, den 29. April 1933.[2]

Der Reichsminister des Innern
Frick

 

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Anmerkungen:
[1] Für Segelschiffe, Segelschiffe mit Hilfsmotor und Heringslogger wurden durch den Erlaß über das Setzen der deutschen Hoheitszeichen auf Segelschiffen und Heringsloggern (10.07.1933) ergänzende Bestimmungen erlassen.
[2]  Die Verordnung wurde durch Art. II der Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung auf Kauffahrteischiffen (20.12.1933) außer Kraft gesetzt.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I, S. 244.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Erlaß über das Setzen der Hakenkreuzflagge auf Kauffahrteischiffen (29.04.1933), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1933/kauffahrteischiffe-hakenkreuzflagge_erl.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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