Dritte Verordnung über die vorläufige Regelung der
Flaggenführung.
Vom 16. Juli 1933.
Zur weiteren Ausführung meines Erlasses
über die vorläufige Regelung der Flaggenhissung vom 12. März 1933 (Reichsgesetzbl.
I S. 103) bestimme ich bis zur endgültigen Regelung der Reichsfarben folgendes:
I.
An die Stelle der im Artikel I lfde. Nummer 3 der Verordnung über die deutschen Flaggen vom 11.
April 1921 aufgeführten "Handelsflagge mit dem Eisernen Kreuz" tritt
die "Flagge für ehemalige Marineoffiziere als Führer von
Handelsschiffen". Diese besteht aus drei gleich breiten Querstreifen,
oben schwarz, in der Mitte weiß, unten rot. An der Stange im schwarzen
Streifen befindet sich ein doppelt weißgerändertes Eisernes Kreuz.
II.
In der Verordnung
über die deutschen Flaggen vom 11. April 1921 sind im Artikel II § 7 und im Artikel V (betreffend Berechtigung zum Führen der
Handelsflagge mit dem Eisernen Kreuz) die Worte "Handelsflagge mit dem
Eisernen Kreuz" zu ersetzen durch "Flagge für ehemalige Marineoffiziere
als Führer von Handelsschiffen".
III.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.[1]
Neudeck, den 16. Juli 1933.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichswehrminister
von Blomberg
Der Reichsverkehrsminister
Frhr. v. Eltz
Der Reichsminister des Innern
Frick
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