Dritte Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung.

Vom 16. Juli 1933.


  Zur weiteren Ausführung meines Erlasses über die vorläufige Regelung der Flaggenhissung vom 12. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 103) bestimme ich bis zur endgültigen Regelung der Reichsfarben folgendes:

I.

  An die Stelle der im Artikel I lfde. Nummer 3 der Verordnung über die deutschen Flaggen vom 11. April 1921 aufgeführten "Handelsflagge mit dem Eisernen Kreuz" tritt die "Flagge für ehemalige Marineoffiziere als Führer von Handelsschiffen". Diese besteht aus drei gleich breiten Querstreifen, oben schwarz, in der Mitte weiß, unten rot. An der Stange im schwarzen Streifen befindet sich ein doppelt weißgerändertes Eisernes Kreuz.

II.

  In der Verordnung über die deutschen Flaggen vom 11. April 1921 sind im Artikel II § 7 und im Artikel V (betreffend Berechtigung zum Führen der Handelsflagge mit dem Eisernen Kreuz) die Worte "Handelsflagge mit dem Eisernen Kreuz" zu ersetzen durch "Flagge für ehemalige Marineoffiziere als Führer von Handelsschiffen".

III.

  Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.[1]


  Neudeck, den 16. Juli 1933.


Der Reichspräsident
von Hindenburg

Der Reichswehrminister
von Blomberg

Der Reichsverkehrsminister
Frhr. v. Eltz

Der Reichsminister des Innern
Frick

 

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Anmerkung:
[1] Die Verordnung wurde durch Art. II der Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung auf Kauffahrteischiffen (20.12.1933) außer Kraft gesetzt.

Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I, S. 517.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Dritte Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung (16.07.1933), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1933/flaggenfuehrung-vorl_vo03.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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