Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung.

Vom 31. März 1933.



I

  In Abänderung des Abschnitts I der Verordnung über die deutschen Flaggen vom 11. April 1921 (Reichsgesetzbl. S. 483) in der Fassung der Zweiten Verordnung über die deutschen Flaggen vom 5. Mai 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 217) bestimme ich zur Anpassung der Dienstflaggen der zivilen Reichsbehörden an die durch meinen Erlaß vom 12. März 1933 (Reichsgesetzbl. I. S. 103) getroffene Anordnung bis zur endgültigen Regelung der Reichsfarben folgendes:
  1. Die Reichspostflagge (Abschnitt I Ziffer 8 der Verordnung über die deutschen Flaggen) hat die gleich breiten Querstreifen schwarz-weiß-rot, in der Mitte des weißen Querstreifens ein goldgelbes Posthorn mit schwarz-weiß-roter Schnur und einer ebensolchen Quaste, das Mundstück nach der Stange gewendet. Der weiße Streifen ist über und unter dem Posthorn bogenförmig um je ein Fünftel verbreitert.
  2. Die Dienstflagge der übrigen Reichsbehörden zur See (Abschnitt I Ziffer 10 der Verordnung über die deutschen Flaggen) besteht aus drei gleich breiten Querstreifen, oben schwarz, in der Mitte weiß, unten rot; im weißen Streifen, etwas nach der Stange hin verschoben, der Reichsadler. Der weiße Streifen ist über und unter dem Reichsadler bogenförmig um etwa je ein Fünftel verbreitert.
  3. Die Dienstfahrzeuge des Reichs auf Binnengewässern führen am Heck die schwarz-weiß-rote Flagge. Soweit dafür die Möglichkeit besteht, setzen sie außerdem die Hakenkreuzflagge.
  4. Die Dienstfahrzeuge des Reichs zur See führen die unter 2 beschriebene Dienstflagge der Reichsbehörden zur See. Soweit dafür eine Möglichkeit besteht, setzen sie außerdem die Hakenkreuzflagge.

II[1]

  Auf Grund des § 1 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichsgesetzbl. S. 319) verordne ich:

  Kauffahrteischiffe können bis zur endgültigen Regelung der Reichsfarben abweichend von Abschnitt I der Verordnung über die deutschen Flaggen an Stelle der Handelsflagge die schwarz-weiß-rote Flagge führen.


  Berlin, den 31. März 1933.[2]

Der Reichspräsident
von Hindenburg

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

 

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Anmerkungen:
[1] Abschn. II wurde durch Art. II Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung auf Kauffahrteischiffen (20.12.1933) außer Kraft gesetzt.
[2] Diese Verordnung des Reichspräsidenten Paul von Hindenburg wurde am 8. April 1933 verkündet. Sie wurde durch § 10 Buchst. b der Verordnung des Reichsinnenministers über die Flaggenführung der Schiffe vom 17. Januar 1936 außer Kraft gesetzt.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I, S. 179.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung (31.03.1933), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/flaggen02.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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