Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung.
Vom 31. März 1933.
I
In Abänderung des Abschnitts I der Verordnung
über die deutschen Flaggen vom 11. April 1921 (Reichsgesetzbl. S. 483) in der Fassung
der Zweiten Verordnung über die deutschen Flaggen vom 5. Mai 1926 (Reichsgesetzbl. I S.
217) bestimme ich zur Anpassung der Dienstflaggen der zivilen Reichsbehörden an die durch
meinen Erlaß vom 12. März 1933 (Reichsgesetzbl. I. S. 103)
getroffene Anordnung bis zur endgültigen Regelung der Reichsfarben folgendes: |
- Die Reichspostflagge (Abschnitt I Ziffer
8 der Verordnung über die deutschen Flaggen)
hat die gleich breiten Querstreifen schwarz-weiß-rot, in der Mitte des weißen
Querstreifens ein goldgelbes Posthorn mit schwarz-weiß-roter Schnur und einer ebensolchen
Quaste, das Mundstück nach der Stange gewendet. Der weiße Streifen ist über und unter
dem Posthorn bogenförmig um je ein Fünftel verbreitert.
- Die Dienstflagge der übrigen Reichsbehörden zur See (Abschnitt I Ziffer 10 der Verordnung über die deutschen Flaggen) besteht
aus drei gleich breiten Querstreifen, oben schwarz, in der Mitte weiß, unten rot; im
weißen Streifen, etwas nach der Stange hin verschoben, der Reichsadler. Der weiße
Streifen ist über und unter dem Reichsadler bogenförmig um etwa je ein Fünftel
verbreitert.
- Die Dienstfahrzeuge des Reichs auf Binnengewässern führen am Heck die
schwarz-weiß-rote Flagge. Soweit dafür die Möglichkeit besteht, setzen sie außerdem
die Hakenkreuzflagge.
- Die Dienstfahrzeuge des Reichs zur See führen die unter 2 beschriebene Dienstflagge der
Reichsbehörden zur See. Soweit dafür eine Möglichkeit besteht, setzen sie außerdem die
Hakenkreuzflagge.
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II[1]
Auf Grund des § 1 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend das
Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichsgesetzbl. S. 319) verordne
ich:
Kauffahrteischiffe können bis zur endgültigen Regelung der Reichsfarben
abweichend von Abschnitt I
der Verordnung über die deutschen Flaggen an
Stelle der Handelsflagge die schwarz-weiß-rote Flagge führen.
Berlin, den 31. März 1933.[2]
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
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