Verordnung über die Teilnahme von Juden an der kassenärztlichen Versorgung*).

Vom 6. Oktober 1938**).


  Auf Grund des § 368i Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung wird verordnet:

§ 1

  Mit dem Erlöschen der Bestallung (Approbation) der jüdischen Ärzte nach § 1 der Vierten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 969) erlöschen auch ihre Eintragung im Arztregister und ihre Zulassung.

§ 2

  (1) Juden, denen die Ausübung des Ärzteberufes nach § 2 der Vierten Verordnung zum Reichsbürgergesetz widerruflich gestattet ist, können an der kassenärztlichen Versorgung jüdischer Versicherter und deren jüdischer Familienangehörigen nur mit Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands beteiligt werden. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
  (2) Solange Juden auf Grund einer Genehmigung nach Abs. 1 behandelnde Tätigkeit ausüben, unterstehen sie der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands in gleicher Weise wie Ärzte. Die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands kann ihre Rechte und Pflichten abweichend von den allgemeinen Vorschriften regeln, soweit die besonderen Verhältnisse dies erfordern.

§ 3

  Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1938 in Kraft.


  Berlin, den 6. Oktober 1938.

Der Reichsarbeitsminister

In Vertretung

Dr. Krohn

_______________
*) Betrifft nicht das Land Österreich und die sudentendeutschen Gebiete.
**) Veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 237 vom 11. Oktober 1938.

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1938 I, S. 1391.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung über die Teilnahme von Juden an der kassenärztlichen Versorgung (06.10.1938), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1938/juden-kassenaerztliche-versorgung_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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