Verordnung über die Teilnahme von Juden an der kassenärztlichen
Versorgung*).
Vom 6. Oktober 1938**).
Auf Grund des § 368i Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung
wird verordnet:
§ 1
Mit dem Erlöschen der Bestallung (Approbation) der
jüdischen Ärzte nach § 1 der Vierten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom
25. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 969) erlöschen auch ihre Eintragung im
Arztregister und ihre Zulassung.
§ 2
(1) Juden, denen die Ausübung des Ärzteberufes nach §
2 der Vierten Verordnung zum Reichsbürgergesetz
widerruflich gestattet ist, können an der kassenärztlichen
Versorgung jüdischer Versicherter und deren jüdischer Familienangehörigen nur mit
Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands beteiligt werden.
Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
(2) Solange Juden auf Grund einer Genehmigung nach Abs. 1 behandelnde
Tätigkeit ausüben, unterstehen sie der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands in
gleicher Weise wie Ärzte. Die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands kann ihre
Rechte und Pflichten abweichend von den allgemeinen Vorschriften regeln, soweit die
besonderen Verhältnisse dies erfordern.
§ 3
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1938 in Kraft.
Berlin, den 6. Oktober 1938.
Der Reichsarbeitsminister |
In Vertretung |
Dr. Krohn |
_______________
*) Betrifft nicht das Land Österreich und die sudentendeutschen
Gebiete.
**) Veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen
Staatsanzeiger Nr. 237 vom 11. Oktober 1938.
|