Strafrechtsänderungsgesetz.
Vom 30. August 1951.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
ARTIKEL 1
Strafvorschriften gegen Hochverrat,
Staatsgefährdung und Landesverrat
In den Zweiten Teil des Strafgesetzbuchs werden folgende Abschnitte eingefügt:
"ERSTER ABSCHNITT
Hochverrat
§ 80
[1] Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung
mit Gewalt |
- die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland oder der Verfassung eines ihrer Länder beruhende verfassungsmäßige
Ordnung zu ändern,
- das Bundesgebiet einem fremden Staate einzuverleiben oder einen Teil des Bundesgebietes
loszureißen,
- das Gebiet eines Landes ganz oder teilweise einem anderen Lande der Bundesrepublik
einzuverleiben oder einen Teil eines Landes von diesem loszureißen,
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wird wegen Hochverrats, |
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wenn sich das Unternehmen gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder gegen das Bundesgebiet (Nr. 1, 2) richtet, |
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mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren, |
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wenn sich das Unternehmen gegen das Gebiet eines Landes (Nr.
3) richtet, |
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mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. |
[2] Sind mildernde Umstände
vorhanden, so kann bei Taten nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 auf Zuchthaus, bei Taten nach
Absatz 1 Nr. 3 auf Gefängnis nicht unter sechs Monaten erkannt werden. |
§ 81
[1] Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder gegen das Bundesgebiet (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 2)
vorbereitet, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände
vorhanden, so kann auf Gefängnis nicht unter einem Jahr erkannt werden.
[2] Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen das Gebiet eines
Landes (§ 80 Abs. 1 Nr. 3) vorbereitet, wird
mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.
§ 82
Das Gericht kann die in den §§ 80, 81 angedrohte Mindeststrafe unterschreiten, auf die
nächstmildere Strafart erkennen oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften
absehen, wenn der Täter aus freien Stücken seine Tätigkeit aufgibt und den
Erfolg abwendet. Unterbleibt der Erfolg ohne Zutun des Täters, so genügt sein
ernstliches Bemühen den Erfolg abzuwenden.
§ 83
[1] Wer einen Angriff auf Leib oder Leben des Bundespräsidenten
begeht, wird wegen hochverräterischen Anschlags mit Zuchthaus bestraft, soweit nicht in
anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist.
[2] Wegen hochverräterischen Zwanges wird, ebenso bestraft, wer den
Bundespräsidenten seiner verfassungsmäßigen Befugnisse beraubt oder mit Gewalt oder
durch rechtswidrige Drohung nötigt oder hindert, seine verfassungsmäßigen Befugnisse
überhaupt oder in einem bestimmten Sinne auszuüben.
§ 84
Wer |
- Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen, deren Inhalt den äußeren
Tatbestand der §§ 80, 81 oder 83 erfüllt, herausgibt, herstellt, verbreitet oder zum Zwecke der
Verbreitung vorrätig hält,
- Äußerungen oder Darstellungen solchen Inhalts durch Film, Funk oder sonst durch
technische Vervielfältigung verbreitet,
|
obwohl er deren hochverräterischen Inhalt hätte erkennen müssen, wird
mit Gefängnis bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe
angedroht ist. |
§ 85
Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten
Handlungen kann erkannt werden |
|
neben den Strafen aus den §§ 80, 81 Abs. 1, 83 auf Geldstrafe von unbegrenzter
Höhe;
neben den Strafen aus den §§ 81 Abs. 2, 84
auf Geldstrafe;
neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat verhängten Gefängnisstrafe von mindestens
drei Monaten |
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für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der
Wählbarkeit sowie auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte; |
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neben jeder wegen einer vorsätzlichen Tat verhängten
Freiheitsstrafe |
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auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. |
§ 86
[1] Gegenstände, die durch eine in diesem Abschnitt mit Strafe
bedrohte Handlung hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht oder bestimmt sind,
können eingezogen oder unbrauchbar gemacht werden. Den Gegenständen stehen
Vermögenswerte gleich, die an ihre Stelle getreten sind.
[2] Gehörten die Gegenstände zur Zeit der Tat weder dem Täter noch einem
Teilnehmer, so ist dem Eigentümer angemessene Entschädigung aus der
Staatskasse zu gewähren, es sei denn, daß er sich im Zusammenhang mit der Tat
auf andere Weise strafbar gemacht hat.
[3] Hat der Täter für die Begehung einer in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten
Handlung ein Entgelt empfangen, so ist das Entgelt oder ein ihm entsprechender Geldbetrag
einzuziehen.
[4] Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf die
Einziehung oder Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden.
§ 87
Unternehmen im Sinne des Strafgesetzbuchs ist die Vollendung und der Versuch.
ZWEITER ABSCHNITT
Staatsgefährdung
§ 88
[1] Im Sinne dieses Abschnitts ist eine Handlung
auf die Beeinträchtigung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland gerichtet, wenn sie
darauf hinzielt, die Bundesrepublik Deutschland ganz oder teilweise unter fremde
Botmäßigkeit zu bringen, ihre Selbständigkeit sonst zu beseitigen oder einen Teil des
Bundesgebietes loszulösen. Als Beeinträchtigung des Bestandes der Bundesrepublik
Deutschland im Sinne dieses Abschnitts gilt nicht die Teilnahme an einer
Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung, auf die die Bundesrepublik
Deutschland Hoheitsrechte überträgt oder zu deren Gunsten sie Hoheitsrechte beschränkt.
[2] Verfassungsgrundsätze im Sinne dieses Abschnitts sind |
- das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere
Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und
die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl
zuwählen,
- die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der
vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
- das Recht auf die verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer parlamentarischen
Opposition,
- die parlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung,
- die Unabhängigkeit der Gerichte,
- der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.
|
§ 89
[1] Wer es unternimmt, durch Mißbrauch oder Anmaßung von
Hoheitsbefugnissen |
- den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
- einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu
beseitigen oder außer Geltung zu setzen,
|
wird wegen Verfassungsverrats mit Zuchthaus bestraft. In
besonders schweren Fällen kann auf lebenslanges Zuchthaus erkannt werden.
[2] Wer ein bestimmtes Unternehmen des Verfassungsverrats vorbereitet, wird mit
Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf
Gefängnis nicht unter sechs Monaten erkannt werden.
[3] Die Vorschrift des § 82 über die tätige Reue gilt
entsprechend. |
§ 90
[1] Wer in der Absicht,
den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu
setzen oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern, |
- eine Eisenbahn, die Post oder dem öffentlichen Verkehr dienende Unternehmen oder
Anlagen,
- eine öffentlichen Zwecken dienende Fernmeldeanlage,
- eine der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienende Anlage
oder einen für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Betrieb oder
- der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienende Dienststellen, Einrichtungen, Anlagen
oder Gegenstände
|
durch Aussperrung, Streik, Störmaßnahmen oder sonstige
Handlungen, die nicht nach den §§ 316a, 317 strafbar sind, ganz oder teilweise außer
Tätigkeit setzt oder den bestimmungsmäßigen Zwecken entzieht, wird mit Gefängnis
bestraft.
[2] Der Versuch ist strafbar.
[3] Die Vorschriften des § 49a über die Bestrafung der erfolglosen Anstiftung und
anderer Vorbereitungshandlungen bei Verbrechen gelten entsprechend.
[4] In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt
werden.
[5] Bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Beteiligung an einer solchen Tat
von untergeordneter Bedeutung ist, kann von Strafe abgesehen erden. |
§ 90 a
[1] Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren
Tätigkeit sich gegen die verfassungmässige Ordnung oder gegen den Gedanken der
Völkerverständigung richten, oder wer die Bestrebungen einer solchen Vereinigung
als Rädelsführer oder Hintermann fördert, wird mit Gefängnis bestraft.
[2] In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren
erkannt werden. Daneben kann Polizeiaufsicht zugelassen werden.
[3] Ist die Vereinigung eine politische Partei im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes, so darf die Tat erst verfolgt werden, nachdem das
Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, daß die Partei verfassungswidrig ist.
§ 91
[1] Wer auf Angehörige einer Behörde oder eines öffentlichen
Sicherheitsorgans in der Absicht einwirkt, die pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze
des Bestandes oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der
verfassungsmäßigen Ordnung des Bundes oder eines Landes zu untergraben, wird mit
Gefängnis bestraft.
[2] Der Versuch ist strafbar.
[3] In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt
werden.
§ 92
[1] Wer in der Absicht,
den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, einen
der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen,
außer Geltung zu setzen oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern, |
|
für eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere
Vereinigung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für eine
verbotene Vereinigung oder für einen ihrer Mittelsmänner |
|
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über Verwaltungen, Dienststellen, Betriebe, Anlagen, Einrichtungen,
Vereinigungen oder Personen, die sich im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
befinden, |
Nachrichten sammelt oder zu diesem Zwecke
einen Nachrichtendienst betreibt, für eine solche Tätigkeit anwirbt oder sie
unterstützt, wird mit Gefängnis bestraft.
[2] Der Versuch ist strafbar.
[3] In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt
werden. |
§ 93
[1] Wer in den räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne behördliche Genehmigung zum Zwecke der Verbreitung
Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen einführt, durch deren Inhalt
Bestrebungen herbeigeführt oder gefördert werden sollen, die darauf gerichtet sind, |
|
den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder einen
der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen,
außer Geltung zu setzen oder zu untergraben, |
wird mit Gefängnis bestraft.
[2] Ebenso wird bestraft, wer Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder
Darstellungen, die dem Verbot des Absatzes 1 zuwider in den räumlichen Geltungsbereich
dieses Gesetzes eingeführt worden sind, ohne behördliche Genehmigung darin verbreitet
oder zum Zwecke der Verbreitung vorrätig hält.
[3] Der Versuch ist strafbar. |
§ 94
[1] Wird eine Tat, die nach den Vorschriften über |
|
Angriffe gegen die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte oder Widerstand
gegen die Staatsgewalt (§§ 106 bis 122 b),
Angriffe gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 bis 139),
Störung des Gottesdienstes (§ 167), Körperverletzung (§§ 223 bis 229),
Vorbereitung einer Verschleppung, Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung oder politische
Verdächtigung (§§ 234 a Abs. 3, 239 bis 241 a),
Begünstigung (§§ 257, 257 a),
Urkundenfälschung (§§ 267 bis 275, 281),
Sachbeschädigung (§§ 303 bis 305),
gemeingefährliche Handlungen (§§ 308, 311, 315, 316 a, 317, 321, 324) oder
Verletzung der Amtspflicht (§§ 332 bis 336, 340 bis 355, 357) |
strafbar ist, in der Absicht begangen, |
|
den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, einen der
in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer
Geltung zu setzen oder zu untergraben oder eine solche Bestrebung zu fördern, |
so kann, soweit die Tat nicht mit schwererer
Strafe bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder auf Gefängnis und, wenn die
Tat auch ohne diese Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf Zuchthaus bis zu fünfzehn
Jahren erkannt werden.
[2] Wird eine Tat nach den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften nur auf Antrag
verfolgt, so entfällt unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 das Erfordernis des
Strafantrags. |
§ 95
[1] Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung
von Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen den Bundespräsidenten
verunglimpft oder dazu auffordert, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.
[2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann das Gericht die Mindeststrafe
unterschreiten, wenn nicht die Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 187 a erfüllt
sind.
[3] Ist die Tat eine Verleumdung oder ist sie in der Absicht begangen, Bestrebungen
gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu fördern, so ist die Strafe
Gefängnis nicht unter sechs Monaten.
[4] Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundespräsidenten verfolgt.
§ 96
[1] Wer öffentlich, in einer Versammlung oder
durch Verbreitung von Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen |
- die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige
Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht,
- ihre Farben, ihre Flagge, ihr Wappen oder ihre Hymne verunglimpft
|
oder dazu auffordert, wird mit Gefängnis bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland
oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Zeichen der
Hoheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört,
beschädigt o der unkenntlich macht oder wer beschimpfenden Unfug daran verübt. Der
Versuch ist strafbar.
[2] Hat der Täter eine der in Absatz 1 und 2 genannten Taten in der Absicht
begangen, Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen
der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu fördern, so ist
die Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten. |
§ 97
[1] Wer in der Absicht, Bestrebungen
gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu fördern, öffentlich, in
einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder
Darstellungen, |
|
ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das
Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes |
insgesamt oder in einem ihrer Mitglieder als
verfassungsmäßiges Organ in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise
verunglimpft oder dazu auffordert, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft,
soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist.
[2] Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Staatsorgans oder Mitglieds
verfolgt.
[3] Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlungen kann erkannt
werden |
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neben der Strafe aus § 89 |
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auf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe; |
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neben den Strafen aus den §§ 90 bis 97 |
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auf Geldstrafe; |
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neben einer Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten |
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für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der
Wählbarkeit sowie auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte; |
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neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 89
bis 94 |
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auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. |
[4] § 86 gilt entsprechend. |
DRITTER ABSCHNITT
Landesverrat
§ 99
[1] Staatsgeheimnisse im Sinne dieses Abschnitts sind Tatsachen,
Gegenstände oder Erkenntnisse, insbesondere Schriften, Zeichnungen, Modelle oder Formeln,
oder Nachrichten darüber, deren Geheimhaltung vor einer fremden Regierung für das Wohl
der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist.
[2] Verrat im Sinne dieses Abschnitts begeht, wer vorsätzlich ein Staatsgeheimnis
an einen Unbefugten gelangen läßt oder es öffentlich bekanntmacht und dadurch das Wohl
der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet.
§ 100
[1] Wer ein Staatsgeheimnis verrät, wird wegen Landesverrats mit
Zuchthaus bestraft.
[2] Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es .zu verraten, wird wegen
Ausspähung von Staatsgeheimnissen mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
[3] Ein Abgeordneter des Bundestages, der nach gewissenhafter Prüfung der Sach-
und Rechtslage und nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen sich für
verpflichtet hält, einen Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes oder
eines Landes im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse zu rügen, und dadurch ein
Staatsgeheimnis öffentlich bekanntmacht, handelt nicht rechtswidrig, wenn er mit der
Rüge beabsichtigt, einen Bruch des Grundgesetzes
oder der Verfassung eines Landes abzuwehren.
§ 100 a
[1] Wer durch Fälschung oder Verfälschung Schriften, Zeichnungen
oder andere Gegenstände, die im Falle der Echtheit Staatsgeheimnisse wären,
herstellt, um sie in einer das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
Länder gefährdenden Weise zu verwenden, wird mit Zuchthaus bestraft.
[2] Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, Gegenstände oder Nachrichten
darüber, die falsch, verfälscht oder unwahr sind, aber im Falle der Echtheit oder
Wahrheit Staatsgeheimnisse wären, vorsätzlich als echt oder wahr an einen
Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch das Wohl der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet.
[3] Wer Gegenstände, die falsch oder verfälscht sind, aber im Falle der
Echtheit Staatsgeheimnisse wären, sich verschafft, um sie in einer das Wohl der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdenden Weise zu
verwenden, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
[4] Falschen, verfälschten oder unwahren Tatsachen, Gegenständen
oder Nachrichten darüber (Absätze 2 und 3) stehen Staatsgeheimnisse gleich, die der
Täter irrtümlich für falsch, verfälscht oder unwahr hält.
§ 100 b
[1] Wer ein Beweismittel über eine Tatsache, die für die
Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland oder einem ihrer Länder einerseits
und einem fremden Staate, einem Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses
Gesetzes, einer Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung
andererseits von Bedeutung ist, fälscht, verfälscht, vernichtet, beschädigt, beseitigt,
unterdrückt oder sonst in seiner Verwendbarkeit beeinträchtigt und dadurch das Wohl der
Bundesrepublik, Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet, wird mit Zuchthaus bis zu
fünf Jahren bestraft.
[2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter
drei Monaten.
§ 100 c
[1] Wer vorsätzlich ein Staatsgeheimnis an einen Unbefugten
gelangen läßt oder es öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig das Wohl der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet, wird mit Gefängnis
bestraft.
[2] Wer fahrlässig ein Staatsgeheimnis, das ihm kraft seines Amtes oder seiner
dienstlichen Stellung oder eines von einer Dienststelle erteilten Auftrages zugänglich
war, an einen Unbefugten gelangen läßt und dadurch das Wohl der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren
bestraft. Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Regierung des Bundes oder des Landes
verfolgt, dessen Wohl gefährdet worden ist.
§ 100 d
[1] Wer in der Absicht, einen Krieg,
ein bewaffnetes Unternehmen oder Zwangsmaßregeln gegen die Bundesrepublik Deutschland
oder eines ihrer Länder herbeizuführen oder zu fördern, zu einer Regierung, einer
Partei, einer anderen Vereinigung oder einer Einrichtung außerhalb des räumlichen
Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einer Person, die für eine solche Regierung,
Partei, Vereinigung oder Einrichtung tätig ist, Beziehungen aufnimmt oder unterhält,
wird mit Zuchthaus bestraft.
[2] Handelt der Täter in der Absicht, sonstige Maßnahmen oder Bestrebungen einer
Regierung, einer Partei, einer anderen Vereinigung oder eine Einrichtung außerhalb des
räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes herbeizuführen oder zu fördern, die darauf
gerichtet sind, |
|
den Bestand (§ 88 Abs. 1) oder die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder einen der in § 88
bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu
untergraben, so ist die Strafe Gefängnis. Der Versuch ist strafbar. |
[3] Wer in der Absicht, eine der in
Absatz 1 und 2 bezeichneten Maßnahmen oder Bestrebungen herbeizuführen oder zu fördern,
unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher Art aufstellt oder
verbreitet, wird mit Gefängnis bestraft. Der Versuch ist strafbar.
[4] In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 kann auf lebenslanges Zuchthaus,
in besonders schweren Fällen der Absätze 2 und 3 auf Zuchthaus erkannt werden. |
§ 100 e
[1] Wer zu einer Regierung, einer Partei, einer anderen
Vereinigung oder einer Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses
Gesetzes oder zu einer Person, die für eine solche Regierung, Partei, Vereinigung oder
Einrichtung tätig ist, Beziehungen aufnimmt oder unterhält, welche die Mitteilung von
Staatsgeheimnissen oder eine der in § 100 d Abs. 1 bezeichneten
Maßnahmen zum Gegenstand haben, wird mit Gefängnis bestraft.
[2] Ebenso wird bestraft, wer für eine Regierung, eine Partei, eine andere
Vereinigung oder eine Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
dieses Gesetzes tätig ist und Beziehungen der in Absatz 1 bezeichneten Art zu einem
anderen aufnimmt oder unterhält.
§ 100 f
[1] Ein Beauftragter der Bundesrepublik Deutschland oder eines
ihrer Länder, der ein Staatsgeschäft mit einer fremden Regierung, einer
Staatengemeinschaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung vorsätzlich zum Nachteil
seines Auftraggebers führt, wird mit Zuchthaus bestraft.
[2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist die Strafe Gefängnis
nicht unter drei Monaten.
§ 101
[1] Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten
Handlungen kann erkannt werden |
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neben den Strafen aus den §§ 100 bis 100 b, 100 d Abs. 1, 100
f |
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auf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe; |
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neben den Strafen aus den 100 c, 100 d Abs. 2 und 3, 100 e |
|
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auf Geldstrafe; |
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neben einer wegen einer vorsätzlichen Tat verhängten
Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten |
|
|
für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der
Wählbarkeit
sowie auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte; |
|
neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 100
bis 100 b, 100 d, 100
e auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. |
[2] § 86 gilt
entsprechend.". |
ARTIKEL 2
Weitere Änderungen des Strafgesetzbuchs
Das Strafgesetzbuch wird ferner wie folgt geändert: |
- Im § 4 Abs. 3 erhält die Nr. 2 folgende Fassung:
|
|
"2. hoch- oder landesverräterische Handlungen gegen die
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder und Verbrechen des
Verfassungsverrats;" |
- Nach § 106 werden folgende Vorschriften eingefügt:
|
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"§ 106 a
[1] Wer innerhalb des befriedeten Bannkreises um das Gebäude
eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes an öffentlichen Versammlungen
unter freiem Himmel oder Aufzügen teilnimmt und dadurch vorsätzlich Vorschriften
verletzt, die über den Bannkreis erlassen worden sind, wird mit Gefängnis bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
[2] Wer zu Versammlungen oder Aufzügen auffordert, die unter Verletzung der in
Absatz 1 genannten Vorschriften innerhalb eines befriedeten Bannkreises stattfinden
sollen, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.
§ 106 b
[1] Wer vorsätzlich gegen Anordnungen verstößt, die ein
Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder dessen Präsident
über das Betreten des Gebäudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazu gehörenden
Grundstücks oder über das Verweilen oder die Sicherheit und Ordnung im Gebäude oder auf
dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall erläßt, wird mit Geldstrafe oder mit
Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft, soweit nicht in
anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. Die Tat wird nur mit
Ermächtigung des Präsidenten des Gesetzgebungsorgans verfolgt.
[2] Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines
Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des
Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre
Beauftragten, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans, eines Landes oder
seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch
für die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten." |
- § 129 erhält folgende Fassung:
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"§ 129
[1] Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren
Tätigkeit darauf gerichtet sind, strafbare Handlungen zu begehen, oder wer sich an einer
solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, sie sonst unterstützt oder zu ihrer Gründung
auffordert, wird mit Gefängnis bestraft.
[2] Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern oder liegt sonst
ein besonders schwerer Fall vor, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.
Daneben kann Polizeiaufsicht zugelassen werden.
[3] Bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter
Bedeutung ist, kann von Strafe abgesehen werden.
[4] Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft, wer das Fortbestehen der
Vereinigung verhindert oder von ihrem Bestehen einer Behörde so rechtzeitig Anzeige
erstattet, daß eine den Zielen der Vereinigung entsprechende Straftat noch verhindert
werden kann. Dies gilt auch für den, der sich freiwillig und ernstlich bemüht, das
Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat
zu verhindern, wenn nicht sein Bemühen, sondern ein anderer Umstand dies erreicht." |
- Nach § 129 wird folgende Vorschrift eingefügt:
|
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"129 a
[1] Hat das Bundesverwaltungsgericht oder das oberste
Verwaltungsgericht eines Landes festgestellt, daß eine Vereinigung gemäß Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes
verboten ist, so wird jeder, der die Vereinigung fortführt, den organisatorischen
Zusammenhalt auf andere Weise weiter aufrechterhält, sich an ihr als Mitglied beteiligt
oder sie sonst unterstützt, mit Gefängnis bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften
eine schwerere Strafe angedroht ist.
[2] § 129 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
[3] Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf Antrag der Bundesregierung, das
oberste Verwaltungsgericht eines Landes auf Antrag der Landesregierung." |
- § 135 wird aufgehoben.
- Nach § 187 wird folgende Vorschrift eingefügt:
|
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"§ 187 a
[1] Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende
Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften,
Schallaufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen eine üble Nachrede (§ 186) aus
Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben
zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu
erschweren, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten.
[2] Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit
Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft." |
- Nach § 316 wird folgende Vorschrift eingefügt:
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"§ 316 a
[1] Wer vorsätzlich den Betrieb |
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- einer Eisenbahn, der Post oder dem öffentlichen Verkehr dienender Unternehmen oder
Anlagen,
- einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienenden Anlage
oder eines für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens oder
- einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage
|
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dadurch verhindert oder stört, daß er eine
dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar
macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Gefängnis
bestraft.
[2] Der Versuch ist strafbar.
[3] In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt
werden." |
- § 317 erhält folgende Fassung:
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"§ 317
[1] Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Zwecken
dienenden Fernmeldeanlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er eine dem Betrieb
dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder
die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Gefängnis bestraft.
[2] Der Versuch ist strafbar.
[3] In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt
werden.
[4] Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft." |
- Die §§ 318 und 318 a werden aufgehoben.
- Nach § 353 wird folgende Vorschrift eingefügt:
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"§ 353 a
[1] Wer bei der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
gegenüber einer fremden Regierung, einer Staatengemeinschaft oder einer
zwischenstaatlichen Einrichtung einer amtlichen Anweisung vorsätzlich zuwiderhandelt oder
in der Absicht, die Bundesregierung irrezuleiten, unwahre Berichte tatsächlicher Art
erstattet, wird mit Gefängnis bestraft.
[2] Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt." |
ARTIKEL 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt geändert und ergänzt: |
- § 24 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
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"2. Vergehen, wenn nicht die Staatsanwaltschaft wegen der
besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt oder die Zuständigkeit
des Landgerichts nach § 74 a oder des Bundesgerichtshofes nach § 134 begründet
ist," |
- Nach § 74 wird folgende Vorschrift eingefügt:
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"§ 74 a
(1) Eine Strafkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk das
Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts als
erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig für die Vergehen und Verbrechen |
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der Verbreitung hochverräterischer Schriften (§ 84
des Strafgesetzbuchs),
der Staatsgefährdung (§§ 90 bis 97 des
Strafgesetzbuchs),
der Agententätigkeit in den Fällen des § 100 d Abs. 2 und 3 des
Strafgesetzbuchs,
der Beteiligung an verbotenen Vereinigungen (§§ 129, 129 a des Strafgesetzbuchs),
der Verschleppung (§ 234 a des Strafgesetzbuchs) und
der politischen Verdächtigung (§ 241 a des Strafgesetzbuchs). |
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(2) Die Zuständigkeit der Strafkammer
entfällt, wenn der Oberbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor der
Eröffnung des Hauptverfahrens die Verfolgung übernimmt, es sei denn, daß durch Abgabe
oder Überweisung nach § 134 a Abs. 2 oder 3 die Zuständigkeit der Strafkammer
begründet wird.
(3) Im Rahmen des Absatzes 1 erstreckt sich der Bezirk des Landgerichts auf den
Bezirk des Oberlandesgerichts." |
- § 120 wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: |
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"Die Oberlandesgerichte sind zur Verhandlung
und Entscheidung im ersten und letzten Rechtszug in den Strafsachen zuständig, die nach
§ 134 a Abs. 1 von dem Oberbundesanwalt an die Landesstaatsanwaltschaft abgegeben werden
oder in denen der Bundesgerichtshof nach § 134 a Abs. 3 bei Eröffnung des
Hauptverfahrens die Verhandlung und Entscheidung dem Oberlandesgericht überweist." |
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b) Als Absatz 3 wird folgende Vorschrift eingefügt: |
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"(3) Will ein Oberlandesgericht bei seiner
Entscheidung von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung eines anderen
Oberlandesgerichts oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat
es die Sache diesem vorzulegen." |
- Dem § 122 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
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"Im ersten Rechtszug entscheiden sie in
dieser Besetzung auch darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder der Angeschuldigte
außer Verfolgung zu setzen oder das Verfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens wegen
eines Verfahrenshindernisses einzustellen ist." |
- An die Stelle des § 134 treten folgende Vorschriften:
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"§ 134
(1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die
Untersuchung und Entscheidung im ersten und letzten Rechtszug: |
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bei Hochverrat und Verfassungsverrat in den Fällen der §§ 80 bis 83 und 89 des
Strafgesetzbuchs,
bei Landesverrat in den Fällen der §§ 100 bis 100 c, 100 d Abs. 1, 100
e und 100 f des Strafgesetzbuchs
bei Parlamentsnötigung nach § 105 des Strafgesetzbuchs und
bei Nichterfüllung der Pflichten nach § 139 des Strafgesetzbuchs, wenn die Unterlassung
eine Straftat betrifft, die zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes gehört. |
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(2) Der Bundesgerichtshof ist ferner
für die Untersuchung und Entscheidung im ersten und letzten Rechtszug zuständig bei den
in § 74 a Abs. 1 bezeichneten Straftaten, wenn der Oberbundesanwalt wegen der besonderen
Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt.
(3) In den Sachen, in denen der Bundesgerichtshof nach Absatz 1 und 2 zuständig
ist, trifft er auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. Er entscheidet ferner
über die Beschwerde gegen eine Verfügung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes
(§ 168 a der Strafprozeßordnung).
§ 134 a
(1) Richtet sich eine in § 134 Abs. 1 bezeichnete Tat
überwiegend gegen die Interessen eines Landes, so soll der Oberbundesanwalt das Verfahren
an die Landesstaatsanwaltschaft abgeben, sofern nicht besondere
Umstände entgegenstehen. Der Oberbundesanwalt kann auch andere Sachen abgeben; er soll
von dieser Befugnis nur bei Sachen minderer Bedeutung Gebrauch machen.
(2) Der Oberbundesanwalt kann eine Sache, die er nach § 74 a Abs. 2 übernommen
hat, wieder an die Landesstaatsanwaltschaft abgeben.
(3) Der Bundesgerichtshof kann bei der Eröffnung des
Hauptverfahrens die Verhandlung und Entscheidung in den Sachen, in denen er nach § 134
Abs. 1 zuständig ist, dem Oberlandesgericht und in den Sachen, in denen er nach § 134
Abs. 2 zuständig ist, dem Landgericht überweisen." |
- Dem § 139 wird folgender Absatz 2 angefügt:
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"(2) Die Strafsenate entscheiden
im ersten Rechtszug außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern
einschließlich des Vorsitzenden. Dies gilt nicht für den Beschluß, durch den darüber
entschieden wird, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder der Angeschuldigte außer
Verfolgung zu setzen oder das Verfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens wegen eines
Verfahrenshindernisses einzustellen ist." |
ARTIKEL 4
Änderung der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert und ergänzt: |
- Nach § 153 wird folgende Vorschrift eingefügt:
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"§ 153 a
(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von
Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das
für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage
absehen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn der
Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das
Verfahren einstellen." |
- § 153 a der bisherigen Fassung wird § 153 b.
- Nach § 168 wird folgende Vorschrift eingefügt:
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"§ 168 a
(1) In Sachen, die zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes im
ersten Rechtszug gehören, können die im vorbereitenden Verfahren dem Amtsrichter
obliegenden Geschäfte auch durch einen oder mehrere Ermittlungsrichter des
Bundesgerichtshofes wahrgenommen werden.
(2) Der Präsident des Bundesgerichtshofes bestellt die
Ermittlungsrichter und regelt die Verteilung der Geschäfte für die Dauer eines
Geschäftsjahres. Zum Ermittlungsrichter kann jedes Mitglied eines deutschen Gerichts und
jeder Amtsrichter bestellt werden." |
- In § 354 Abs. 1 werden nach den Worten "gesetzlich niedrigste Strafe" die
Worte "oder das Absehen von Strafe" eingefügt.
- In § 374 Abs. 1 Nr. 2 wird die Zahl 187 durch die Zahl 187 a ersetzt.
- Dem § 395 wird folgender Absatz 3 angefügt:
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"(3) Im Falle des § 95 des Strafgesetzbuchs steht dem Bundespräsidenten und im Falle des
§ 97 des Strafgesetzbuchs der betroffenen Person die Befugnis zu,
sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen." |
- § 433 erhält folgende Fassung:
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"(1)
Das im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes befindliche Vermögen eines Beschuldigten,
gegen den wegen eines Verbrechens des Hochverrats, des Verfassungsverrats oder des
Landesverrats (§§ 80 bis 83, 89, 100 bis 100 b, 100 d Abs. 1 und 100 f des Strafgesetzbuchs)
die öffentliche Klage erhoben oder Haftbefehl erlassen worden ist, kann mit Beschlag
belegt werden. Die Beschlagnahme umfaßt auch das Vermögen, das dem
Beschuldigten später zufällt. Sie wirkt, wenn sie nicht vorher aufgehoben wird, bis zur
rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens.
(2) Die Beschlagnahme wird durch den Richter angeordnet. Bei Gefahr im Verzug kann
die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vorläufig anordnen; die vorläufige Anordnung
tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Richter bestätigt wird.
(3) Die Vorschriften der §§ 291 bis 293 gelten entsprechend." |
ARTIKEL 5
Übergangsvorschriften
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- Für die nach § 129 a des Strafgesetzbuchs zu treffenden
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts tritt bis zu dem Zeitpunkt, in dem das
Bundesverwaltungsgericht seine Tätigkeit aufnimmt, an seine Stelle ein Senat des
Bundesgerichtshofes, der für die Untersuchung und Entscheidung von Strafsachen im ersten
Rechtszug zuständig ist.
- Die Geschäftsverteilung bei den Gerichten kann im Laufe des Geschäftsjahres 1951
geändert werden, soweit dies durch die Zuständigkeitsregelung dieses Gesetzes
erforderlich wird.
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ARTIKEL 6
Schutz des Landes Berlin
[1] Die in diesem Gesetz zugunsten des Bundes und der Länder
der Bundesrepublik, ihrer verfassungsmäßigen Ordnung, ihrer Staatsorgane und deren
Mitglieder erlassenen Strafvorschriften gelten auch zugunsten des Landes Berlin, seiner
verfassungsmäßigen Ordnung, seiner verfassungsmäßigen Staatsorgane und deren
Mitglieder.
[2] Dieses Gesetz gilt auch in Berlin, sobald das Land Berlin gemäß Artikel 87
Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes in Berlin beschließt.
ARTIKEL 7
Schlußvorschriften
[1] Artikel 143 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
tritt außer Kraft.
[2] Folgende Vorschriften werden aufgehoben: |
- Kap. III des Achten Teils der Vierten Verordnung des Reichspräsidenten vom 8. Dezember
1931 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 743);
- die §§ 3 und 4 des im Lande Nordrhein-Westfalen erlassenen Gesetzes über die
Befriedung des Hauses des Landtages vom 23. Dezember 1949 (Gesetz- und Verordnungsbl. 1950
S. 13).
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ARTIKEL 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.[1]
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. August 1951.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
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