Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes.
Vom 26. März 1954.
Zur Klarstellung von Zweifeln über die Auslegung des Grundgesetzes hat der Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates unter Einhaltung der Vorschrift des Artikels 79 Abs. 2 des Grundgesetzes
das folgende Gesetz beschlossen:
A r t i k e l 1
- Artikel 73 Nr. 1 erhält
folgende Fassung:
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"1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die
Verteidigung einschließlich der Wehrpflicht für Männer vom vollendeten achtzehnten
Lebensjahr an und[1] des Schutzes der
Zivilbevölkerung;" |
- Artikel 79 Abs. 1
erhält folgenden Satz 2:
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"Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine
Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer
besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der
Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die
Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und
dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes
des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt." |
- Nach Artikel 142 wird folgende Vorschrift als
Artikel 142 a eingefügt:
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"Artikel 142 a
Die Bestimmungen dieses Grundgesetzes
stehen dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der am 26. und 27. Mai 1952 in Bonn
und Paris unterzeichneten Verträge (Vertrag über die Beziehungen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten und Vertrag über die Gründung der
Europäischen Verteidigungsgemeinschaft) mit ihren Zusatz- und Nebenabkommen, insbesondere dem Protokoll vom 26. Juli 1952, nicht entgegen."[2] |
A r t i k e l 2 *)
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.[3]
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 26. März 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Justiz
Neumayer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
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*) Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes tritt nach der Entscheidung Nr. 29 der
Alliierten Hohen Kommission vom 25. März 1954 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission
Nr. 112 vom 27. März 1954) erst gleichzeitig mit den Verträgen von Bonn und Paris in
Kraft.
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