Gesetz zur Einfügung eines Artikels 135 a in das Grundgesetz.
Vom 22. Oktober 1957.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates unter
Einhaltung der Vorschrift des Artikels 79 Abs. 2
des Grundgesetzes das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
In das Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird nach
Artikel 135 folgende Vorschrift als Artikel 135
a eingefügt: |
"Artikel 135 a
Durch die in Artikel 134
Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene
Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, daß nicht oder nicht in voller Höhe
zu erfüllen sind |
- Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und
sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
- Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechts, welche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135
im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger, die auf
Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger beruhen,
- Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen
entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August
1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung
eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom
Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben."[1]
|
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.[2]
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Oktober 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
|