Gesetz zur Einfügung eines Artikels 135 a in das Grundgesetz.

Vom 22. Oktober 1957.


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates unter Einhaltung der Vorschrift des Artikels 79 Abs. 2 des Grundgesetzes das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

  In das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird nach Artikel 135 folgende Vorschrift als Artikel 135 a eingefügt:

"Artikel 135 a

  Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, daß nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind

  1. Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
  2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, welche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135 im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger, die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger beruhen,
  3. Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben."[1]

§ 2

  Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.[2]


  Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.


  Bonn, den 22. Oktober 1957.

Der Bundespräsident
Theodor Heuss

Der Bundeskanzler
Adenauer

Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer

Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder

Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz

 

Dieses Dokument ist Bestandteil von
Zur documentArchiv.de-Hauptseite

Weitere Dokumente finden Sie in den Rubriken


19. Jahrhundert

Deutsches Kaiserreich

Weimarer Republik

Nationalsozialismus

Bundesrepublik Deutschland

Deutsche Demokratische Republik

International

 

Anmerkungen:
[1] Art. 135 a wurde durch Art. 4 Nr. 4 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 zum neuen Abs. 1. Gleichzeitig wurde ein neuer Abs. 2 angefügt.
[2] Dieses verfassungsändernde Bundesgesetz wurde am 26. Oktober 1957 verkündet.


Quelle: Bundesgesetzblatt 1957 I, S. 1745.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz zur Einfügung eines Artikels 135 a in das Grundgesetz (22.10.1957), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/brd/1957/grundgesetz-art135a_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


Diese Dokumente könnten Sie auch interessieren:
Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Finanzverfassung [Finanzverfassungsgesetz] (23.12.1955)
Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes (19.03.1956)
Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Artikels 106 des Grundgesetzes (24.12.1956)
Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes (23.12.1959)
Gesetz zur Einfügung eines Artikels über die Luftverkehrsverwaltung in das Grundgesetz [11. Änderung des Grundgesetzes] (06.02.1961)
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (06.03.1961)
Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (16.06.1965)
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (30.07.1965)
Siebzehntes Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes ["Notstandsgesetze"] (24.06.1968)
Einigungsvertrag (31.08.1990)

weitere historische (deutsche) Verfassungen


Dieses Dokument drucken!
Dieses Dokument weiterempfehlen!
Zur Übersicht »Bundesrepublik Deutschland« zurück!
Die Navigationsleiste von documentArchiv.de laden!


Letzte Änderung: 03.03.2004
Copyright © 2003-2004 documentArchiv.de