Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Artikels 106 des Grundgesetzes.
Vom 24. Dezember 1956.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates unter
Einhaltung der Vorschrift des Artikels 79 Abs. 2
des Grundgesetzes das folgende Gesetz beschlossen:
A r t i k e l I
Artikel 106 des Grundgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der
Finanzverfassung (Finanzverfassungsgesetz) vom 23. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl.
I S. 817) wird wie folgt geändert und ergänzt:[1] |
- In Absatz 2 werden die Worte "7. die Realsteuern," gestrichen; Nummer 8 wird
Nummer 7.
- Hinter Absatz 5 werden die folgenden neuen Absätze eingefügt:
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"(6) Das Aufkommen der Realsteuern steht
den Gemeinden zu. Bestehen in einem Lande keine Gemeinden, so steht das Aufkommen dem
Lande zu. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Realsteuern als
Bemessungsgrundlage für Umlagen und Zuschläge zugrunde gelegt werden. Von dem
Länderanteil an der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer fließt
den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu
bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und
inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
(7) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden)
besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden)
unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen,
wird der Bund den erforderlichen Ausgleich gewähren, wenn und soweit den
Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die
Sonderbelastung zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle
Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge
der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt." |
- Satz 1 des bisherigen Absatzes 6 wird Absatz 8; Satz 2 wird
gestrichen.
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A r t i k e l II
Die Vorschriften über die verbundene Steuerwirtschaft treten
am 1. April 1958, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes am 1. April 1957 in Kraft.[2]
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn/Lörrach, den 24. Dezember 1956.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister der Justiz
von Merkatz
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