Gesetz zur Einführung
eines Artikels 120a in das Grundgesetz.
Vom 14. August 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates unter
Einhaltung der Vorschrift des Artikels 79 Abs. 2
des Grundgesetzes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Nach Artikel 120 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23.
Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird folgender Artikel 120a eingefügt:
"Artikel 120 a
(1) Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs
dienen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie auf dem Gebiete
der Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die
Länder ausgeführt werden und daß die der Bundesregierung und den zuständigen
obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85
insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt
übertragen werden. Das Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausübung dieser Befugnisse
nicht der Zustimmung des Bundesrates; seine Weisungen sind, abgesehen von
den Fällen der Dringlichkeit, an die obersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter) zu
richten.
(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt
unberührt."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung des Gesetzes über den
Lastenausgleich in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.[1]
Bonn, den 14. August 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister für Vertriebene
Dr. Lukaschek
Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Neumayer
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