Zwölftes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes

Vom 6. März 1961


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

A r t i k e l  I

  Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vorn 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird wie folgt geändert:

  1. Artikel 96 Abs. 3 wird gestrichen.
  2. Artikel 96 a erhält folgende Fassung:

"Artikel 96 a

  (1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.
  (2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
  (3) Oberes Bundesgericht für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.
  (4) Der Bund kann für Dienststrafverfahren gegen Bundesbeamte und Bundesrichter Bundesdienststrafgerichte sowie für Dienststrafverfahren gegen Soldaten und für Verfahren über Beschwerden von Soldaten Bundesdienstgerichte errichten."[1]

A r t i k e l  II

  Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.[2]


  Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.


  Bonn, den 6. März 1961

Der Bundespräsident
Lübke

Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard

Der Bundesminister der Justiz
Schäffer

Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder

Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß

 

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Anmerkungen:
[1]
– Der Art. 96 a wurde durch Art. 1 Nr. 4 des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. Juni 1968 zum neuen Art. 96. Im Abs. 3 wurden die Worte "Oberes Bundesgericht" durch die Worte "Oberster Gerichtshof" ersetzt.
– Art. 96 Abs. 4 in der Fassung von 1961/1968 erhielt durch Art. I Nr. 3 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 eine neue Fassung.
– Art. 96 in der Fassung von 1969 wurde durch Art. I des Sechsundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 96) vom 26. August 1969 ein neuer Abs. 5 angefügt.
[2] Dieses verfassungsändernde Bundesgesetz wurde am 11. März 1961 verkündet.


Quelle: Bundesgesetzblatt 1961 I, S. 141.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Zwölftes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (06.03.1961), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/brd/1961/grundgesetz-aenderung_ges12.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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