Zwölftes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
Vom 6. März 1961
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
A r t i k e l I
Das Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland vorn 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird wie
folgt geändert: |
- Artikel 96 Abs. 3
wird gestrichen.
- Artikel 96 a erhält
folgende Fassung:
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"Artikel 96 a
(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen
Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.
(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte
errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über
Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord
von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Diese
Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers.
Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Oberes Bundesgericht für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der
Bundesgerichtshof.
(4) Der Bund kann für Dienststrafverfahren gegen Bundesbeamte und
Bundesrichter Bundesdienststrafgerichte sowie für Dienststrafverfahren
gegen Soldaten und für Verfahren über Beschwerden von Soldaten
Bundesdienstgerichte errichten."[1] |
A r t i k e l II
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.[2]
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. März 1961
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Justiz
Schäffer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder
Der Bundesminister für Verteidigung
Strauß
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