Vierzehntes Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
Vom 30. Juli 1965
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
A r t i k e l I
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird wie folgt
geändert:
Artikel 120 Abs. 1 erhält folgende
Fassung:
"(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für
Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer
Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober
1965[1] durch Bundesgesetze geregelt worden
sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach
Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in
Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum
1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen
Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden
sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art
auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den
Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der
Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der
Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von
Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt."
A r t i k e l II
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.[2]
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Juli 1965
Der Bundespräsident
Lübke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Mende
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Dahlgrün
Der Bundesminister des Innern
Hermann Höcherl
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Weber
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