[Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der
Französischen Republik über die Zahlung der im Artikel 7 des "Frankfurter
Friedensvertrages" festgesetzten Kriegsentschädigungen.[1]
Vom 21. Mai 1871.]
Die Unterzeichneten sind
übereingekommen und haben beschlossen, wie folgt:
Nach Artikel 7. des endgültigen Friedensvertrages zwischen dem Deutschen Reich und
der Französischen Republik vom 10. Mai d. J. soll die erste Zahlung von fünfhundert
Millionen innerhalb der auf die Wiederherstellung der Autorität der
Französischen Regierung in der Stadt Paris folgenden dreißig Tage stattfinden.
Die Art der Zahlung ist in demselben Artikel festgestellt.
Die Unterzeichneten sind indessen übereingekommen, daß für dieses eine Mal die
für die Zahlung vereinbarten Bedingungen dahin abgeändert werden sollen, daß 125
Millionen Franks in Noten der Bank von Frankreich in Zahlung angenommen werden unter
folgenden Bedingungen: |
|
1) vierzig Millionen werden bis zum nächsten 1. Juni bezahlt, weitere
vierzig Millionen bis zum nächsten 8. Juni, die letzten fünfundvierzig Millionen bis zum
nächsten 15. Juni;
2) der größtmögliche Theil jeder Zahlung erfolgt in Banknoten von Einhundert, fünfzig
oder zwanzig Franks; die Zahlungen werden in Straßburg, Metz oder Mühlhausen geleistet. |
Eine Summe von 125 Millionen auf Abschlag der zweiten, im Artikel 7. des endgültigen Friedensvertrages vom 10. Mai d. J.
festgesetzten Zahlung Einer Milliarde soll innerhalb der auf den
Zahlungstermin der ersten halben Milliarde folgenden sechzig Tage gezahlt
werden. Diese Zahlung von 125 Millionen wird
in den im genannten Artikel 7.
vorgeschriebenen Valuten erfolgen, sofern nicht ein anderes Abkommen stattgefunden haben
wird.
Geschehen, in doppelter Ausfertigung[1]
zu Frankfurt, am 21. Mai 1871. |
v. Bismarck.
|
Jules Favre.
Pouyer-Quertier.
|
|