Zusätzliche Übereinkunft zu dem [Frankfurter] Friedensvertrage zwischen Deutschland und Frankreich.[1]

Vom 12. Oktober 1871.


Der Fürst Otto v. Bismarck-Schönhausen, Kanzler des Deutschen Reichs, und der Graf Harry v. Arnim, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Seiner Majestät des Deutschen Kaisers am heiligen Stuhle, handelnd im Namen des Deutschen Reichs, einerseits,

andererseits Herr Augustin Thomas Joseph Pouyer-Quertier, Mitglied der National-Versammlung, Finanz-Minister und speziell ernannter Bevollmächtigter der Französischen Republik, bestallt als solcher durch ein Schreiben des Präsidenten der Französischen Republik d. d. 6. Oktober 1871., handelnd im Namen Frankreichs,

haben vereinbart, wie folgt:

A r t i k e l 1.

  [1] Die in Elsaß-Lothringen fabrizirten Produkte werden in Frankreich zugelassen unter den nachstehend festgesetzten Bedingungen:

1) vom 1. September bis zum 31. Dezember laufenden Jahres vollständig zollfrei;
2) vom 1. Januar bis 30. Juni 1872. gegen ein Viertel, vom 1. Juli desselben Jahres bis zum 31. Dezember 1872. gegen die Hälfte der Zölle, welche Deutschland gegenüber in Gemäßheit der durch den Friedensvertrag eingeräumten Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigsten Nation[2] in Anwendung gebracht werden oder zu bringen sein werden.

  [2] Von den unter Nr. 2. dieses Artikels erwähnten Begünstigungen sind ausgeschlossen: die zur Nahrung dienenden Waaren, wie Wein, Alkohol, Bier u. s. w.

A r t i k e l 2.

  Für den Fall, daß in Frankreich neue Steuern auf Rohstoffe und Farbestoffe, welche zur Herstellung oder Fabrikation der in Elsaß-Lothringen erzeugten Produkte dienen, gelegt werden sollten, dürfen Zuschlagszölle von diesen Produkten behufs Ausgleichung der den französischen Fabrikanten damit neu auferlegten Lasten erhoben werden.

A r t i k e l 3.

  Französische Produkte, wie Gußeisen, Stabeisen oder Eisenblech, Stahl in Stäben oder in Blech, baumwollene Garne und Gewebe, wollene Garne und Gewebe und andere derartige Produkte, welche in Elsaß-Lothringen veredelt werden sollen, werden in den erwähnten abgetretenen Territorien zollfrei eingeführt und nach den in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die zeitweilige zollfreie Zulassung behandelt werden.

A r t i k e l 4.

  Die nach Maßgabe des Artikels 3. bearbeiteten Fabrikate zahlen bei ihrer Wiedereinfuhr nach Frankreich unter Zugrundelegung des von elsaß-lothringischen Fabrikaten zu entrichtenden Zolles diejenige Zollquote, welche der darauf verwendete Veredlungsarbeit entspricht.

A r t i k e l 5.

  [1] Französische Produkte, wie Stärke, Kraftmehl, Farbestoffe, chemische Produkte und andere gleichartige, zur Appretur verwendbare Stoffe, welche in elsaß-lothringischen Fabriken oder Betriebsstätten behufs Verwendung zur Fertigmachung der Fabrikate gebracht werden, gehen bis zum 31. Dezember d. J. zollfrei ein und sind vom 1. Januar 1872. bis 30. Juni desselben Jahres einem Viertel und vom 1. Juli 1872. bis 31. Dezember 1872. dem halben Betrage derjenigen Zölle unterworfen, welchen gleichartige Produkte jetzt oder in der Folge in Deutschland allgemein unterliegen. Die Quantitäten, welche in Fabriken oder Betriebsstätten Elsaß-Lothringens eingeführt werden dürfen, werden auf den Bedarf der bezüglichen Fabriken oder Betriebsstätten beschränkt werden.
  [2] Es besteht darüber Einverständniß, daß die vorbezeichneten Produkte nur über diejenigen Zollämter in Elsaß-Lothringen eingeführt werden dürfen, welche von der Verwaltung Deutscherseits werden bezeichnet werden.

A r t i k e l 6.

  Es besteht ferner darüber Einverständniß, daß die Zölle, welche bis zum Beginn der Wirksamkeit dieses Vertrages bei der Einfuhr der Produkte, auf welche die Artikel 1. und 5. des gegenwärtigen Vertrages Anwendung finden, etwa gezahlt oder deponirt sein möchten, gegenseitig wieder erstattet werden.

A r t i k e l 7.

  [1] Um Defrauden zu verhüten und die Vortheile der vorstehenden Bestimmungen auf die elsaß-lothringischen Fabrikate zu beschränken, werden in Elsaß-Lothringen Ehrensyndikate in genügender Anzahl, um eine wirksame Ueberwachung ausüben zu können, errichtet. Dieselben sind durch die Handelskammern zu wählen und ausschließlich aus Elsässern und Lothringern zusammenzusetzen, sie sind überdies von der Französischen Regierung zu bestätigen.
  [2] Diesen Syndikaten liegt ob:

1) darüber zu wachen, daß die Produkte aus Elsaß-Lothringen, welche nach Frankreich kraft des Artikels 1., sowie die französischen, im Artikel 5. des gegenwärtigen Vertrages bezeichneten Produkte, welche aus Frankreich nach den abgetretenen Gebietstheilen eingeführt werden, ihrer Menge nach, das von den Syndikaten festzustellende Maß des gegenseitigen Handelsverkehrs, wie er im Jahre 1869. stattgefunden hat, nicht überschreiten;
2) Ursprungscertifikate an die betreffenden Etablissements auszustellen;
3) die Betriebsstätten derartig zu überwachen, daß keine Defraude, sei es durch Vermehrung der in den Ursprungscertifikaten eingeschriebenen Quantitäten, sei es durch Verwendung fremdländischer Stoffe, sofern diese letzteren nicht Rohmaterialien sind, vorkommen kann;
4) die Genauigkeit und Aufrichtigkeit der Deklarationen zu überwachen.
  [3] Die Ursprungscertifikate lauten auf Namen und sind nicht Gegenstand des Handels.

A r t i k e l 8.

  Die vorbezeichneten Syndikate sind verbunden, der davon betroffenen Regierung jede Zuwiderhandlung gegen die oben angegebenen Bedingungen, sowie gegen den Inhalt der Syndikatsstatuten, welche von Seiten der Französischen Regierung bereits genehmigt worden sind, anzuzeigen. Die beschädigte Regierung kann den Fabrikinhaber, welcher der Zuwiderhandlung sich schuldig gemacht hat, von den aus den vorstehenden Bestimmungen sich ergebenden Begünstigungen ausschließen.

A r t i k e l 9.

  [1] Den von Fabrikanten in Elsaß-Lothringen vor dem Kriege oder während desselben mit Franzosen abgeschlossenen Lieferungsverträgen kommt für ihre Ausführung während der Dauer gegenwärtiger Uebereinkunft die im §. 1. des Artikel 1. derselben zugesicherte Zollfreiheit zu Gute.
  [2] Die nämliche Behandlung genießen auf Grund der Gegenseitigkeit die im Artikel 5. bezeichneten französischen Produkte, welche elsaß-lothringische Fabrikanten in Frankreich vor dem Kriege oder während desselben bestellt haben.

A r t i k e l 10.

  [1] Die Deutsche Regierung ihrerseits tritt an Frankreich ab:
1) die Gemeinden Raon les Leaux und Raon sur Plaine, jedoch mit Ausschluß alles innerhalb der Gemeindebezirke befindlichen, dem Staate gehörigen Grundeigenthums, sowie der Gemeinde- und Privatgrundstücke, welche von den vorbezeichneten Staatsgrundstücken eingeschlossen sind;
2) die Gemeinde Igney und den Theil des Gemeindebezirks von Avricourt zwischen der Gemeinde Igney bis zu und einschließlich der Eisenbahn von Paris nach Avricourt und der Eisenbahn von Avricourt nach Cirey.

  [2] Die Französische Regierung übernimmt die Kosten für die Herstellung eines Bahnhofes an einer von der Deutschen Regierung zu bezeichnenden Stelle, welche den militairischen und den Verkehrsinteressen in gleicher Weise genügt, wie der von Avricourt.
  [3] Die Kosten dieser Bauten, auf deren thunlichst baldige Herstellung die Deutsche Regierung Bedacht nehmen wird, werden gemeinschaftlich veranschlagt werden.
  [4] Bis zur Vollendung des neuen Bahnhofes verbleibt der Deutschen Regierung das Recht zur militairischen Besetzung der Kommune Igney, sowie des oben bezeichneten Theiles des Gemeindebezirkes von Avricourt.
  [5] Die Kommission für die Grenzbezeichnung wird mit der Ziehung der neuen Grenze beauftragt werden.[3]

A r t i k e l 11.

  Die Hohen kontrahirenden Theile sind übereingekommen, den Artikel 28. des am 2. August 1862. zwischen Frankreich und dem Zollverein abgeschlossenen Vertrages, die Fabrik- und Handelszeichen betreffend, wieder in Kraft zu setzen.

A r t i k e l 12.

  Die gegenwärtige Uebereinkunft wird ratifizirt durch Seine Majestät den Deutschen Kaiser nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages einerseits, durch den Präsidenten der Französischen Republik andererseits, und die Ratifikations-Urkunden werden innerhalb des Monats Oktober zu Versailles ausgetauscht. [4]


  Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

  Geschehen Berlin, den 12. Oktober 1871.

v. Bismarck.
(L. S.)

Arnim.
(L. S.)
Pouyer-Quertier.
(L. S.)

 

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Anmerkungen:
[1] Der ebenfalls abgedruckte Text der Übereinkunft in französischer Sprache wird hier nicht wiedergegeben.
[2] Vgl. dazu Art. 11 des "Frankfurter Friedensvertrages" vom 10. Mai 1871.
[3] Vgl. zu dieser Kommission: Art. 1. Abs. 3 u. 4 des "Versailler Präliminarfriedens" vom 26. Februar 1871 sowie Art. 1 Abs. 4 des "Frankfurter Friedensvertrages" vom 10. Mai 1871.
[4] Die Auswechslung der Ratifikationsurkunden erfolgte am 31. Oktober 1871 in Versailles.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1871, S. 363-369.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Zusätzliche Übereinkunft zu dem [Frankfurter] Friedensvertrage zwischen Deutschland und Frankreich (12.10.1871), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ksr/1871/frankfurter-friedensvertrag-zus-uebereinkunft.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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