Separat-Konvention
[zwischen dem Deutschen Reich und der Französischen Republik über den Abzug von deutschen Besatzungstruppen und die Zahlung der Kriegskostenentschädigung für das Jahr 1872].[1]

Vom 12. Oktober 1871.


Der Fürst Otto v. Bismarck-Schönhausen, Kanzler des Deutschen Reichs, und der Graf Harry v. Arnim, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Seiner Majestät des Deutschen Kaisers am heiligen Stuhle, handelnd im Namen des Deutschen Reichs, einerseits,

andererseits Herr Augustin Thomas Joseph Pouyer-Quertier, Mitglied der Nationalversammlung, Finanzminister und speziell ernannter Bevollmächtigter der Französischen Republik, bestallt als solcher durch ein Schreiben des Präsidenten der Französischen Republik d. d. 6. Oktober 1871., handelnd im Namen Frankreichs,

haben vereinbart, wie folgt:

A r t i k e l  1.

  Die Regierung Seiner Majestät des Deutschen Kaisers verpflichtet sich, die sechs Departements Aisne, Aube, Côte d’Or, Haute Saône, Doubs und Jura zu räumen und die Okkupations-Armee auf 50,000 Mann zu reduzieren, in Uebereinstimmung mit den Bestimmungen des dritten Artikels des Vertrages vom 26. Februar 1871. Die Ausführung dieser Maßregeln wird stattfinden in den fünfzehn Tagen, welche auf die Ratifikation des gegenwärtigen Konvention[2] folgenden werden.

A r t i k e l 2.

  [1] Die Französische Regierung ihrerseits verpflichtet sich:
1) Fünfhundert Millionen Franken, welche die vierte halbe Milliarde der Kriegskosten-Entschädigung bilden;
2) 150 Millionen Franken, welche die erste am 2. März 1872. fällige Rate der Zinsen von den Seitens Frankreichs noch geschuldeten drei Milliarden bilden, in folgender Weise zu bezahlen, und zwar:
am 15. Januar 1872.

80

Millionen

Frks.,

am 1. Februar 1872.

80

"

"

am 15. Februar 1872.

80

"

"

am 1. März 1872.

80

"

"

am 15. März 1872.

80

"

"

am 1. April 1872.

80

"

"

am 15. April 1872.

80

"

"

am 1. Mai 1872.

90

"

"

________________________________

Ganze Summe 650 Millionen Frks.

  [2] Man ist darüber einig, daß die Verabredung des dritten Alinea des 7. Artikels des Frankfurter Vertrages vom 10. Mai 1871. für die oben bezeichneten Zahlungen in Kraft bleiben.

A r t i k e l 3.

  [1] Im Falle, daß die Bestimmungen des vorhergehenden Artikels nicht ausgeführt werden sollten, werden die Truppen Seiner Majestät des Deutschen Kaisers das, in Gemäßheit der Bestimmungen des 1. Artikels dieser Konvention, geräumte Terrain wieder zu besetzen das Recht haben.
  [2] Man ist außerdem darüber einig, daß das Gebiet der im ersten Artikel bezeichneten und von den deutschen Truppen geräumten Departements in militairischer Beziehung für neutral erklärt werden soll.
  [3] Bis zur Bezahlung der im vorhergehenden Artikel erwähnten Summen darf Frankreich in jenen Departements nur eine bewaffnete Macht halten, welche für die Aufrechterhaltung der Ordnung nöthig ist.
  [4] Die Französische Regierung behält sich das Recht vor, vor den oben bezeichneten Zahlungsterminen Zahlungen zu leisten.

A r t i k e l 4.

  Die gegenwärtige in deutscher und französischer[1] Sprache redigirte Konvention wird von Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser einerseits und dem Präsidenten der Französischen Republik andererseits ratifizirt werden, und die Ratifikationen sollen in einem Zeitraum von acht Tagen oder früher, wenn es möglich ist, in Versailles ausgewechselt werden.[2]


  Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

  So geschehen zu Berlin, den zwölften Oktober achtzehn hundert ein und siebenzig.

v. Bismarck.
(L. S.)

Arnim.
(L. S.)
Pouyer-Quertier.
(L. S.)

 

Dieses Dokument ist Bestandteil von
Zur documentArchiv.de-Hauptseite

Weitere Dokumente finden Sie in den Rubriken


19. Jahrhundert

Deutsches Kaiserreich

Weimarer Republik

Nationalsozialismus

Bundesrepublik Deutschland

Deutsche Demokratische Republik

International

 

Anmerkungen:
[1] Der ebenfalls abgedruckte Text der Separat-Konvention in französischer Sprache wird hier nicht wiedergegeben.
[2]  Der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgte am 20. Oktober 1871 in Versailles.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1871, S. 369-371.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Separat-Konvention zwischen dem Deutschen Reich und der Französischen Republik über den Abzug von deutschen Besatzungstruppen und die Zahlung der Kriegskostenentschädigung für das Jahr 1872 (12.10.1871), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ksr/1871/separat-konvention_deutschland-frankreich.html, Stand: aktuelles Datum.


Diese Dokumente könnten Sie auch interessieren:
Friedens-Präliminarien zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich ["Versailler Präliminarfrieden"] (26.02.1871)
Beitrittserklärung Bayerns, Württembergs und Badens zum "Versailler Präliminarfrieden" vom 26. Februar 1871 (26.02.1871)
Friedens-Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich ["Frankfurter Friedensvertrag"] (10.05.1871)
Protokoll zum "Frankfurter Friedensvertrag" vom 10. Mai 1871 (10.05.1871)
Protokoll, betreffend den Beitritt Bayerns, Württembergs und Badens zu dem [Frankfurter] Friedens-Vertrage vom 10. Mai 1871 (15.05.1871)
Protokoll über den Austausch der Ratifikations-Urkunden des "Frankfurter Friedensvertrages" (20.05.1871)
Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Französischen Republik über die Zahlung der im Artikel 7 des "Frankfurter Friedensvertrages" festgesetzten Kriegsentschädigungen (21.05.1871)
Zusätzliche Übereinkunft zu dem Frankfurter Friedensvertrage zwischen Deutschland und Frankreich (12.10.1871)
Zusatzkonvention zu dem am 10. Mai 1871 zu Frankfurt a. M. abgeschlossenen Friedensvertrage zwischen Deutschland und Frankreich (11.12.1871)
Spezial-Konvention zwischen Deutschland und Frankreich, die Zahlung des Restes der französischen Kriegskosten-Entschädigung etc. betreffend (29.06.1872)

weitere historische Staatsverträge


Dieses Dokument drucken!
Dieses Dokument weiterempfehlen!
Zur Übersicht »Deutsches Kaiserreich« zurück!
Die Navigationsleiste von documentArchiv.de laden!


Letzte Änderung: 03.03.2004
Copyright © 2003-2004 documentArchiv.de