Separat-Konvention
[zwischen dem Deutschen Reich und der Französischen Republik über den Abzug von
deutschen Besatzungstruppen und die Zahlung der Kriegskostenentschädigung für das Jahr
1872].[1]
Vom 12. Oktober 1871.
Der Fürst Otto v. Bismarck-Schönhausen, Kanzler des
Deutschen Reichs, und der Graf Harry v. Arnim, außerordentlicher Gesandter
und bevollmächtigter Minister Seiner Majestät des Deutschen Kaisers am heiligen Stuhle,
handelnd im Namen des Deutschen Reichs, einerseits,
andererseits Herr Augustin Thomas Joseph Pouyer-Quertier, Mitglied der
Nationalversammlung, Finanzminister und speziell ernannter Bevollmächtigter der
Französischen Republik, bestallt als solcher durch ein Schreiben des Präsidenten der
Französischen Republik d. d. 6. Oktober 1871., handelnd im Namen Frankreichs,
haben vereinbart, wie folgt:
A r t i k e l 1.
Die Regierung Seiner Majestät des Deutschen Kaisers
verpflichtet sich, die sechs Departements Aisne, Aube, Côte dOr, Haute Saône,
Doubs und Jura zu räumen und die Okkupations-Armee auf 50,000 Mann zu reduzieren, in
Uebereinstimmung mit den Bestimmungen des dritten Artikels des Vertrages vom 26. Februar 1871.
Die Ausführung dieser Maßregeln wird stattfinden in den fünfzehn Tagen, welche auf
die Ratifikation des gegenwärtigen Konvention[2]
folgenden werden.
A r t i k e l 2.
[1] Die Französische Regierung ihrerseits
verpflichtet sich: |
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1) Fünfhundert Millionen Franken, welche die vierte halbe Milliarde der
Kriegskosten-Entschädigung bilden;
2) 150 Millionen Franken, welche die erste am 2. März 1872. fällige
Rate der Zinsen von den Seitens Frankreichs noch geschuldeten drei Milliarden bilden, in
folgender Weise zu bezahlen, und zwar: |
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am 15. Januar 1872. |
80 |
Millionen |
Frks., |
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am 1. Februar 1872. |
80 |
" |
" |
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am 15. Februar 1872. |
80 |
" |
" |
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am 1. März 1872. |
80 |
" |
" |
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am 15. März 1872. |
80 |
" |
" |
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am 1. April 1872. |
80 |
" |
" |
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am 15. April 1872. |
80 |
" |
" |
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am 1. Mai 1872. |
90 |
" |
" |
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________________________________ |
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Ganze Summe 650 Millionen Frks. |
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[2] Man ist darüber einig, daß die
Verabredung des dritten Alinea des 7.
Artikels des Frankfurter Vertrages vom 10. Mai
1871. für die oben bezeichneten Zahlungen in Kraft bleiben. |
A r t i k e l 3.
[1] Im Falle, daß die Bestimmungen des vorhergehenden
Artikels nicht ausgeführt werden sollten, werden die Truppen Seiner Majestät des
Deutschen Kaisers das, in Gemäßheit der Bestimmungen des 1. Artikels
dieser Konvention, geräumte Terrain wieder zu besetzen das Recht haben.
[2] Man ist außerdem darüber einig, daß das Gebiet der im ersten
Artikel bezeichneten und von den deutschen Truppen geräumten Departements in
militairischer Beziehung für neutral erklärt werden soll.
[3] Bis zur Bezahlung der im vorhergehenden Artikel erwähnten Summen darf
Frankreich in jenen Departements nur eine bewaffnete Macht halten, welche für die
Aufrechterhaltung der Ordnung nöthig ist.
[4] Die Französische Regierung behält sich das Recht vor, vor den oben
bezeichneten Zahlungsterminen Zahlungen zu leisten.
A r t i k e l 4.
Die gegenwärtige in deutscher und französischer[1] Sprache redigirte Konvention wird von Seiner Majestät
dem Deutschen Kaiser einerseits und dem Präsidenten der Französischen Republik
andererseits ratifizirt werden, und die Ratifikationen sollen in einem Zeitraum von
acht Tagen oder früher, wenn es möglich ist, in Versailles ausgewechselt werden.[2]
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet und ihre
Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Berlin, den zwölften Oktober achtzehn hundert
ein und siebenzig.
v. Bismarck.
(L. S.)
Arnim.
(L. S.)
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Pouyer-Quertier.
(L. S.) |
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