Gesetz
über die Einführung einer provisorischen Centralgewalt für Deutschland.
[vom 27. September 1848]
1) Bis zur definitiven Begründung einer Regierungsgewalt für
Deutschland soll eine provisorische Centralgewalt für alle gemeinsamen Angelegenheiten
der deutschen Nation bestellt werden.
2) Dieselbe hat |
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a) die vollziehende Gewalt zu üben in allen Angelegenheiten, welche die
allgemeine Sicherheit und Wohlfahrt des deutschen Bundesstaates betreffen;
b) die Oberleitung der gesammten bewaffneten Macht zu übernehmen, und namentlich die
Oberbefehlshaber derselben zu ernennen;
c) die völkerrechtliche und handelspolitische Vertretung Deutschlands auszuüben, und zu
diesem Ende Gesandte und Consuln zu ernennen; |
3) Die Errichtung des Verfassungswerks bleibt von der
Wirksamkeit der Centralgewalt ausgeschlossen.
4) Ueber Krieg und Frieden und über Verträge mit auswärtigen
Mächten beschließt die Centralgewalt im Einverständniß mit der Nationalversammlung.
5) Die provisorische Centralgewalt wird einem Reichsverweser
übertragen, welcher von der Nationalversammlung gewählt wird.
6) Der Reichsverweser übt seine Gewalt durch von ihm ernannte, der
Nationalversammlung verantwortliche Minister aus. Alle Anordnungen desselben bedürfen zu
ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung wenigstens eines verantwortlichen Ministers.
7) Der Reichsverweser ist unverantwortlich.
8) Ueber die Verantwortlichkeit der Minister wird die
Nationalversammlung ein besonderes Gesetz erlassen.
9) Die Minister haben das Recht, den Berathungen der
Nationalversammlung beizuwohnen und von derselben gehört zu werden.
10) Die Minister haben die Verpflichtung, auf Verlangen der
Nationalversammlung in derselben zu erscheinen und Auskunft zu ertheilen.
11) Die Minister haben das Stimmrecht in der Nationalversammlung
nur dann, wenn sie als deren Mitglieder gewählt sind.
12) Die Stellung des Reichsverwesers ist mit der eines
Abgeordneten der Nationalversammlung unvereinbar.
13) Mit dem Eintritt der Wirksamkeit der provisorischen
Centralgewalt hört das Bestehen des Bundestages auf.
14) Die Centralgewalt hat sich in Beziehung auf die
Vollziehungsmaßregeln, so weit thunlich, mit den Bevollmächtigten der Landesregierungen
ins Einvernehmen zu setzen.
15) Sobald das Verfassungswerk für Deutschland vollendet und in Ausführung gebracht ist, hört die Thätigkeit der provisorischen
Centralgewalt auf.
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Angenommen in der 26. öffentlichen
Sitzung vom 28. Juli 1848 mit 450 gegen 100 Stimmen. |
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Zur Beurkundung
Frankfurt, den 27. September 1848.[1]
Der Präsident der deutschen Nationalversammlung
H. v. Gagern. |
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Der Schriftführer
Dr. Ed. Simson.
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