Gesetz,
betreffend die Verkündung der Reichsgesetze und der Verfügungen der provisorischen
Centralgewalt.
[vom 27. September 1848]
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der
Reichsversammlung vom 23. September 1848, verkündet als Gesetz:
Art. 1.
Die Verkündung der Reichsgesetze geschieht durch den
Reichsverweser. Er vollzieht dieselbe durch die Reichsminister.
Art. 2.
Der betreffende Minister macht das Gesetz durch Abdruck in dem
Reichsgesetzblatte bekannt, und theilt es zugleich den Einzel-Regierungen zum Zwecke der
örtlichen Veröffentlichung mit.
Art. 3.
Die verbindende Kraft eines Gesetzes beginnt - falls es nicht
selbst einen anderen Zeitpunkt feststellt - für ganz Deutschland mit dem zwanzigsten Tage
nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des
Reichsgesetzblattes in Frankfurt ausgegeben wird. Der Tag der Herausgabe in Frankfurt wird
auf dem Blatte angegeben.
Art. 4.
Das Reichsgesetzblatt ist auch das amtliche
Organ zur Veröffentlichung der Vollziehungsverordnungen der provisorischen Centralgewalt.
Frankfurt, den 27. September 1848.[1]
Der Reichsverweser
Erzherzog Johann.
Die Reichsminister
Schmerling. Peucker. v. Beckerath.
Duckwitz. R. Mohl.
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