Verordnung des Reichspräsidenten über die Beteiligung des
Reichs an Gesellschaften.
Vom 27. Juli 1931.
Auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird verordnet:
§ 1
Die Reichsregierung wird ermächtigt,
im Interesse der Wiederherstellung eines geordneten Zahlungsverkehrs
im Deutschen Reich |
- das Reich an gesellschaftlichen Unternehmungen zu beteiligen und die
erforderlichen Einlagen zu leisten,
- Sicherheiten zu Lasten des Reichs zu übernehmen.
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§ 2
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. Juli 1931.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichskanzler
Dr. Brüning
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
und Reichsminister der Finanzen
H. Dietrich
Der Reichsminister des Innern
Dr. Wirth
Der Reichswirtschaftsminister |
Mit Wahrnehmung der Geschäfte
beauftragt: |
Tredelenburg |
Staatssekretär
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