Verordnung des Reichspräsidenten über die Golddeckung der Noten
der Privatbanken.
Vom 22. Juli 1931.
Auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird verordnet:
§ 1
(1) Wenn die Reichsbank von einer ihr vom Generalrat
erteilten Ermächtigung, die Golddeckung (§ 28 Buchstabe a des Bankgesetzes)
herabzusetzen, Gebrauch macht, so sind die Privatnotenbanken berechtigt, die Golddeckung
ihrer Noten (§ 7 Abs. 1 Buchstabe a des Privatnotenbankengesetzes) in dem gleichen
Verhältnis herabzusetzen, in dem die Reichsbank die Golddeckung nach ihrem
zuletzt erschienenen Wochenausweis herabgesetzt hat.
(2) Erhöht sich die Golddeckung der Reichsbank gegenüber dem zuletzt
erschienenen Reichsbankausweis, so sind die Privatnotenbanken verpflichtet,
längstens innerhalb von drei Monaten seit dem Erscheinen dieses Ausweises
die Golddeckung ihrer Noten dem neuen Deckungsverhältnis der Reichsbank anzupassen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 22. Juli 1931 in Kraft.
Berlin, den 22. Juli 1931.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
und Reichsminister der Finanzen
H. Dietrich
Der Reichswirtschaftsminister |
Mit Wahrnehmung der Geschäfte
beauftragt: |
Tredelenburg |
Staatssekretär
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