Verordnung des Reichspräsidenten über die Golddeckung der Noten der Privatbanken.

Vom 22. Juli 1931.


  Auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird verordnet:

§ 1

  (1) Wenn die Reichsbank von einer ihr vom Generalrat erteilten Ermächtigung, die Golddeckung (§ 28 Buchstabe a des Bankgesetzes) herabzusetzen, Gebrauch macht, so sind die Privatnotenbanken berechtigt, die Golddeckung ihrer Noten (§ 7 Abs. 1 Buchstabe a des Privatnotenbankengesetzes) in dem gleichen Verhältnis herabzusetzen, in dem die Reichsbank die Golddeckung nach ihrem zuletzt erschienenen Wochenausweis herabgesetzt hat.
  (2) Erhöht sich die Golddeckung der Reichsbank gegenüber dem zuletzt erschienenen Reichsbankausweis, so sind die Privatnotenbanken verpflichtet, längstens innerhalb von drei Monaten seit dem Erscheinen dieses Ausweises die Golddeckung ihrer Noten dem neuen Deckungsverhältnis der Reichsbank anzupassen.

§ 2

  Diese Verordnung tritt am 22. Juli 1931 in Kraft.


  Berlin, den 22. Juli 1931.

Der Reichspräsident
von Hindenburg

Der Stellvertreter des Reichskanzlers
und Reichsminister der Finanzen
H. Dietrich

Der Reichswirtschaftsminister

Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt:

Tredelenburg

Staatssekretär

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1931 I, S. 391.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung des Reichspräsidenten über die Golddeckung der Noten der Privatbanken (22.07.1931), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1931/privatnotenbanken-golddeckung_reichspraesident-vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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