Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung der Haushalte von
Ländern und Gemeinden.
["Dietramszeller Verordnung"]
Vom 24. August 1931.
Auf Grund des Artikel 48 Abs.
2 der Reichsverfassung wird verordnet:
(1) Die Landesregierung sind ermächtigt, alle Maßnahmen, die zum Ausgleich
der Haushalte von Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbände) erforderlich
sind, im Verordnungswege vorzuschreiben. Sie können dabei von dem bestehenden Landesrecht
abweichen.
(2) Die Landesregierungen können insbesondere bestimmen, daß und in welcher
Weise die Personalausgaben und andere Ausgaben der Länder und Gemeinden
(Gemeindeverbände) herabgesetzt werden. Verpflichtungen aus Verträgen bleiben
unberührt, soweit es sich nicht um Personalausgaben handelt.
Dietramszell, den 24. August 1931.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichskanzler
Dr. Brüning
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
und Reichsminister der Finanzen
H. Dietrich
Der Reichsminister des Innern
Dr. Wirth
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