Verordnung des Reichspräsidenten über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach Bankfeiertagen, den Verkehr mit Devisen und über Kursveröffentlichungen.

Vom 15. Juli 1931.


  Auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird verordnet:

§ 1

  Die Reichsregierung ist ermächtigt, die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach Bankfeiertagen zu regeln. Sie kann Maßnahmen zum Schutze gegen die Folgen der Erklärung von Bankfeiertagen und der Regelung der Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs treffen.

§ 2

  Die Reichsregierung ist ermächtigt, Vorschriften
  1. über den Verkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln und Forderungen in ausländischer Währung in Anlehnung an die Devisenordnung vom 8. November 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 730),
  2. über die Veröffentlichung von Kursen von Wertpapieren und Metallen
zu erlassen.

§ 3

  Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1931 in Kraft.[1]


  Berlin, den 15. Juli 1931.

Der Reichspräsident
von Hindenburg

Der Reichskanzler
Dr. Brüning

Der Stellvertreter des
Reichskanzlers und Reichsminister
der Finanzen
H. Dietrich

Der Reichsminister des Innern
Dr. Wirth

Der Reichswirtschaftsminister

Mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt:
Tredelenburg
Staatssekretär

Der Reichspräsident
von Hindenburg

Der Reichskanzler
Dr. Brüning

Der Stellvertreter des
Reichskanzlers und Reichsminister
der Finanzen
H. Dietrich

Der Reichsminister des Innern
Dr. Wirth

Der Reichswirtschaftsminister

Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt:

Tredelenburg

Staatssekretär

 

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Anmerkung:
[1] Diese Notverordnung des Reichspräsidenten wurde am 15. Juli 1931 verkündet.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1931 I, S. 365.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung des Reichspräsidenten über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach Bankfeiertagen, den Verkehr mit Devisen und über Kursveröffentlichungen (15.07.1931), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1931/zahlungsverkehr_reichspraesident-vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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