Verordnung des Reichspräsidenten über die Wiederaufnahme des
Zahlungsverkehrs nach Bankfeiertagen, den Verkehr mit Devisen und über
Kursveröffentlichungen.
Vom 15. Juli 1931.
Auf Grund des Artikel 48 Abs. 2
der Reichsverfassung wird verordnet:
§ 1
Die Reichsregierung ist ermächtigt, die Wiederaufnahme des
Zahlungsverkehrs nach Bankfeiertagen zu regeln. Sie kann Maßnahmen zum Schutze
gegen die Folgen der Erklärung von Bankfeiertagen und der Regelung
der Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs treffen.
§ 2
Die Reichsregierung ist ermächtigt, Vorschriften |
- über den Verkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln und Forderungen in ausländischer
Währung in Anlehnung an die Devisenordnung vom 8. November 1924
(Reichsgesetzbl. I S. 730),
- über die Veröffentlichung von Kursen von Wertpapieren und Metallen
|
zu erlassen. |
§ 3
Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1931 in Kraft.[1]
Berlin, den 15. Juli 1931.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichskanzler
Dr. Brüning
Der Stellvertreter des
Reichskanzlers und Reichsminister
der Finanzen
H. Dietrich
Der Reichsminister des Innern
Dr. Wirth
Der Reichswirtschaftsminister
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt:
Tredelenburg
Staatssekretär
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichskanzler
Dr. Brüning
Der Stellvertreter des
Reichskanzlers und Reichsminister
der Finanzen
H. Dietrich
Der Reichsminister des Innern
Dr. Wirth
Der Reichswirtschaftsminister |
Mit Wahrnehmung der Geschäfte
beauftragt: |
Tredelenburg |
Staatssekretär
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