Gesetz gegen Waffenmißbrauch.
Vom 28. März 1931.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des
Reichsrats hiermit verkündet wird:
A b s c h n i t t I
§ 1
(1) Wer außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume
oder seines befriedeten Besitztums eine Waffe führt, die ihrer Natur nach dazu bestimmt
ist, durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen (Hieb- oder
Stoßwaffe), wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe oder
mit einer die Strafen bestraft.
(2) Die Waffe kann eingezogen werden, auch wenn sie nicht dem Täter
gehört. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf die Einziehung der Waffe selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die
Voraussetzungen hierfür vorliegen.
§ 2
§ 1 findet keine Anwendung auf |
- Personen, die kraft ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Führen von
Hieb- oder Stoßwaffen berechtigt sind, innerhalb der Grenzen dieser Berechtigung;
- Personen, die beruflich Hieb- oder Stoßwaffen zu führen pflegen, hinsichtlich dieser
Hieb- oder Stoßwaffen bei Ausübung des Berufs und auf den dazugehörigen Hin- und
Rückwegen;
- Personen, die zum Führen von Hieb- oder Stoßwaffen behördlich ermächtigt sind; die
behördliche Ermächtigung wird von der zuständigen obersten Reichs- oder Landesbehörde
oder der von ihr bestimmten Stelle mit Wirkung für ihren Amtsbereich oder Teile davon
allgemein oder für bestimmt zu bezeichnende Anlässe erteilt;
- Inhaber von Waffenscheinen im Sinne des § 15 des Gesetzes über Schußwaffen und
Munition vom 12. April 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 143), soweit nicht im Waffenschein das
Führen von Hieb- oder Stoßwaffen ausgeschlossen oder beschränkt ist;
- Inhaber von Jagdscheinen eines deutschen Landes auf der Jagd und beim Jagdschutz sowie
auf den dazugehörigen Hin- und Rückwegen.
|
A b s c h n i t t II
§ 3
(1) Wer gemeinsam mit anderen zu politischen Zwecken an
öffentlichen Orten erscheint und dabei bewaffnet ist, wird mit Gefängnis nicht unter
drei Monaten bestraft.
(2) Die Waffe kann eingezogen werden, auch wenn sie nicht dem Täter gehört.
Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf die
Einziehung der Waffe selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die
Voraussetzungen hierfür vorliegen.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf Personen, die kraft
ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse zum Führen von Waffen berechtigt sind,
innerhalb der Grenzen dieser Berechtigung.
A b s c h n i t t III
§ 4
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage nach seiner Verkündung in Kraft.[1]
(2) § 3 tritt mit dem
Außerkrafttreten des Gesetzes zum Schutze der
Republik vom 25. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 91) außer Kraft.
Berlin, den 28. März 1931.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichsminister des Innern
Dr. Wirht
|