Verordnung des Reichspräsidenten zur Änderung der Zweiten
Verordnung zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen.
Vom 10. August 1931.
Auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird für das Reichsgebiet verordnet:
A r t i k e l 1
Der § 1 der Zweiten Verordnung zur
Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 17. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. I S.
317) wird wie folgt geändert: |
- Abs. 1 erhält die Fassung:
Der verantwortliche Schriftleiter und der Verleger einer periodischen Druckschrift sind
verpflichtet, auf Verlangen einer obersten Reichs- oder Landesbehörde amtliche
Kundgebungen und amtliche Entgegnungen
auf die in der periodischen Druckschrift mitgeteilten
Tatsachen ohne Einschaltung oder Weglassung unentgeltlich aufzunehmen. Die oberste Landesbehörde kann die Aufnahme einer Kundgebung nur im
Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern verlangen.
- Abs. 2 Satz 2 wird durch die Vorschrift ersetzt:
Über die Art und Weise des Abdrucks erläßt der Reichsminister des Innern allgemeine
Bestimmungen; er kann die Zahlung einer Vergütung vorschreiben, soweit der Abdruck einen
bestimmten Umfang übersteigt.
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A r t i k e l 2
Wird gegen das Verbot einer periodischen Druckschrift, das auf
Grund der Verordnung zur
Bekämpfung politischer Ausschreitungen erlassen ist, Beschwerde eingelegt, so ist,
wenn die Beschwerde nicht spätestens am fünften Tage nach ihrer Einlegung der Stelle
zugeleitet ist, die sie dem Reichsgerichte vorzulegen hat, das Verbot ohne fachliche
Nachprüfung sofort aufzuheben.
A r t i k e l 3
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, die Zweite Verordnung zur
Bekämpfung politischer Ausschreitungen in der sich aus Artikel 1
ergebenden Fassung
unter dem heutigen Datum bekanntzumachen.
Berlin, den 10. August 1931.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichskanzler
Dr. Brüning
Der Reichsminister des Innern
Dr. Wirth
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