Bekanntmachung der neuen Fassung der Zweiten Verordnung des
Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen.
Vom 10. August 1931.
Auf Grund des Artikel 3 der Verordnung des
Reichspräsidenten zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung politischer
Ausschreitungen vom 10. August 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 435) wird die Zweite
Verordnung zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen in der folgenden Fassung
bekanntgemacht.
Berlin, den 10. August 1931.
Der Reichsminister des Innern
Dr. Wirth
Zweite Verordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen.
Vom 10. August 1931.
Auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird für das Reichsgebiet verordnet:
§ 1
[1] Der verantwortliche Schriftleiter und der Verleger einer
periodischen Druckschrift sind verpflichtet, auf Verlangen einer obersten Reichs- oder
Landesbehörde amtliche Kundgebungen und amtliche Entgegnungen auf die in der periodischen
Druckschrift mitgeteilten Tatsachen ohne Einschaltung oder Weglassung unentgeltlich
aufzunehmen. Die oberste Landesbehörde kann die Aufnahme einer Kundgebung nur im
Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern verlangen.
[2] Der Abdruck hat unverzüglich, bei Tageszeitungen spätestens in der nach
Eingang der Kundgebung oder Entgegnung nächstfolgenden, für den Druck nicht
bereits abgeschlossenen Nummer zu erfolgen. Über
die Art und Weise des Abdrucks erläßt der Reichsminister des Innern
allgemeine Bestimmungen; er kann die Zahlung einer Vergütung vorschreiben, soweit der
Abdruck einen bestimmten Umfang übersteigt. Eine Stellungnahme zu einer Entgegnung
in der gleichen Nummer ist unzulässig.
§ 2
[1] Druckschriften, durch deren Inhalt die
öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird, können polizeilich beschlagnahmt und
eingezogen werden.
[2] Periodische Druckschriften können verboten werden |
- wenn der Vorschrift des § 1 zuwidergehandelt wird, oder
- wenn durch ihren Inhalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird.
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[3] Die Vorschriften des § 12 Abs. 2, 3, § 13, § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Bekämpfung
politischer Ausschreitungen vom 28. März 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 79) gelten
entsprechend. |
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 10. August 1931.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichskanzler
Dr. Brüning
Der Reichsminister des Innern
Dr. Wirth
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