Vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens.

Vom 8. Dezember 1931.

– Auszug –


Seite
Erster Teil: Preis- und Zinssenkung
Kapitel I: Anpassung gebundener Preise an die veränderte Wirtschaftslage 700
Kapitel II: Schutz gegen Überteuerung 702
Kapitel III: Zinssenkung 702
Kapitel IV: Aufhebung der Steuerverzugszuschläge. Senkung der Steuerzinsen 704

Zweiter Teil: Wohnungswirtschaft
Kapitel I: Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken 706
Kapitel II: Mietsenkung 707
Kapitel III: Außerordentliche Kündigung von Mietverträgen 708
Kapitel IV: Abbau und Beendigung der Wohnungszwangswirtschaft 708
Kapitel V: Beamtenheimstätten 709

Dritter Teil: Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung
710

Vierter Teil: Sonstige wirtschaftliche Maßnahmen
Kapitel I: Steuerliche Erleichterungen für die Aufteilung von Gesellschaften 714
Kapitel II: Einheitsbewertung 715
Kapitel III: Mineralwassersteuer 715
Kapitel IV: Fonds für gewerbliche Genossenschaften 715
Kapitel V: Handels-, gewerbe- und börsenrechtliche Vorschriften 715
Kapitel VI: Ausprägung von Vierpfennigstücken 716
Kapitel VII: Änderung der Vorschriften über Haushalts- und Schuldenwesen im Dritten Teil der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931 716
Kapitel VIII: Spar- und Girokassen, Kommunale Kreditinstitute und Giroverbände sowie Girozentralen 716

Fünfter Teil: Sozialversicherung und Fürsorge
Kapitel I: Krankenversicherung 718
Kapitel II: Unfallversicherung 719
Kapitel III: Knappschaftliche Versicherung 722
Kapitel IV: Gemeinsame Vorschriften 722
Kapitel V: Fürsorge 724
Kapitel VI: Schlußvorschriften 725

Sechster Teil: Arbeitsrechtliche Vorschriften
Kapitel I: Löhne und Gehälter der Arbeiter und Angestellten 726
Kapitel II: Soziale Wahlen 727

Siebenter Teil: Sicherung der Haushalte
Kapitel I: Umsatzsteuer 728
Kapitel II: Vorauszahlung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer 731
Kapitel III: Reichsfluchtsteuer und sonstige Maßnahmen gegen Kapital- und Steuerflucht 731
Kapitel IV: Börsenumsatzsteuer bei Kompensationsgeschäften 737
Kapitel V: Realsteuern der Gemeinden 738
Kapitel VI: Gehaltskürzung 738

Achter Teil: Schutz des inneren Friedens
Kapitel I: Maßnahmen gegen Waffenmißbrauch 742
Kapitel II: Uniformverbot 743
Kapitel III: Verstärkung des Ehrenschutzes 743
Kapitel IV: Sicherung des Weihnachtsfriedens 743

Neunter Teil: Schlußbestimmung
745



  Auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird folgendes verordnet:

[...]


Vierter Teil
Sonstige wirtschaftliche Maßnahmen

[...]

Kapitel VI
Ausprägung von Vierpfennigstücken

§ 2 Ziffer 3 des Münzgesetzes vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 254) ist in folgender Fassung anzuwenden:
"Stücke über 1, 2, 4, 5, 10 und 50 Reichspfennige".


[...]


Achter Teil
Schutz des inneren Friedens

Kapitel I
Maßnahmen gegen Waffenmißbrauch[1]

Waffenbesitz

§ 1

  (1) Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen beauftragten Stellen können für ihren Amtsbereich oder Teile davon anordnen, daß der Besitz von Schußwaffen und Munition, die den Vorschriften des Gesetzes über Schußwaffen und Munition unterliegen, sowie von Hieb- und Stoßwaffen (§ 1 des Gesetzes gegen Waffenmißbrauch) bei der Polizeibehörde anzumelden ist.
  (2) Waffen und Munition, die sich in einem Bezirk befinden, für den eine Anordnung nach Abs. 1 erlassen ist, können, wenn die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung es erfordert, für die Geltungsdauer dieses Kapitels in polizeiliche Verwahrung genommen werden. Der Besitzer hat sie auf Erfordern an die Polizeibehörde abzuliefern. Die Ablieferungspflicht kann auch auf Gegenstände erstreckt werden, die ihrer Natur nach keine Waffen sind, aber von denen nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie als Waffen dienen sollen. Inhabern von Jahresjagdscheinen eines deutschen Landes dürfen die zur Ausübung der Jagd gebrauchten Jagdwaffen nur abgefordert werden, wenn gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers bestehen. Die auf Grund dieser Vorschrift getroffenen Maßnahmen unterliegen der Anfechtung nach den Bestimmungen des Landesrechts.
  (3) Wer eine angeordnete Anmeldung oder Ablieferung vorsätzlich unterläßt oder wer im Besitze von Gegenständen betroffen wird, von denen er weiß oder den Umständen nach vermuten muß, daß sie der Anmeldung oder Ablieferung entzogen sind, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Geldstrafe bestraft. Neben der Strafe können die Gegenstände eingezogen werden, auch wenn sie nicht dem Täter gehören.

Schußwaffen

§ 2

  § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Schußwaffen und Munition vom 12. April 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 143) ist in folgender Fassung anzuwenden:

"Waffen- (Munitions-) Erwerbsscheine oder Waffenscheine dürfen nur an Personen, gegen deren Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, und nur bei Nachweis eines Bedürfnisses ausgestellt werden."

§ 3

  Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die nach § 5 des Gesetzes über Schußwaffen und Munition erforderliche Genehmigung gewerbsmäßig Schußwaffen oder Munition erwirbt, feilhält oder anderen überläßt oder wer gewerbsmäßig den Erwerb oder das Überlassen solcher Waren vermittelt oder sich gewerbsmäßig zum Erwerb oder Überlassen solcher Waren erbietet, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

Hieb- und Stoßwaffen

§ 4

  (1) Wer gewerbsmäßig Hieb- oder Stoßwaffen (§ 1 des Gesetzes gegen Waffenmißbrauch) herstellen, erwerben, feilhalten oder anderen überlassen will oder wer gewerbsmäßig den Erwerb oder das Überlassen solcher Waffen vermitteln will, bedarf der Genehmigung der von der obersten Landesbehörde bestimmten Behörde. Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden.
  (2) Die obersten Landesbehörden sind ermächtigt, Vorschriften über den Geschäftsbetrieb, einschließlich der Buchführung, der im Abs. 1 bezeichneten Gewerbetreibenden zu erlassen.

§ 5

  Die Verfügung, durch die die Genehmigung zum Gewerbebetriebe versagt oder zurückgenommen wird, kann nach den für das Rechtsmittelverfahren gegen polizeiliche Verfügungen geltenden Vorschriften der Landesgesetze angefochten werden. Wo nach diesen ein verwaltungsgerichtliches Verfahren nicht besteht oder für Fälle dieser Art nicht zulässig ist, finden die Vorschriften der §§ 20 und 21 der Gewerbeordnung Anwendung.

§ 6

  (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die nach § 4 erforderliche Genehmigung Hieb- oder Stoßwaffen gewerbsmäßig herstellt, erwirbt, feilhält oder anderen überläßt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Neben der Strafe können die Waffen eingezogen werden, auch wenn sie nicht dem Täter gehören.
  (2) Wer die von einer obersten Landesbehörde gemäß § 4 Abs. 2 erlassenen Vorschriften vorsätzlich oder fahrlässig übertritt, wird mit Geldstrafe oder mit Haft bestraft.

§ 7

  (1) Wer beim Inkrafttreten dieses Kapitels ein nach § 4 genehmigungspflichtiges Gewerbe betreibt, hat die Genehmigung binnen einem Monat nach dem Inkrafttreten dieses Kapitels zu beantragen.
  (2) Die Strafbarkeit gemäß § 6 tritt in diesem Falle erst mit dem Ablauf eines Monats nach Inkrafttreten dieses Kapitels oder, falls der Antrag innerhalb dieser Frist gestellt ist, mit Ablauf eines Monats nach einer endgültigen Ablehnung ein.

§ 8

  Auf die im § 4 bezeichneten Gewerbebetriebe finden im übrigen die Vorschriften der Gewerbeordnung Anwendung.

Kapitel II
Uniformverbot[2]

§ 1

  (1) Das Tragen von Abzeichen[3] oder von einheitlicher Kleidung, die die Zugehörigkeit zu einer politischen Vereinigung kennzeichnen, ist außerhalb der eigenen Wohnung verboten. Das Verbot gilt für jedermann.
  (2) Wer dem Verbot zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat, wenn mildernde Umstände vorliegen, mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft, soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit einer höheren Strafe bedroht ist.

§ 2

  Die Vorschriften des § 1 finden keine Anwendung, sofern und solange auf Grund des § 8 der Verordnung zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 28. März 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 79) eine dem § 1 entsprechende Regelung getroffen ist oder wird.

Kapitel III
Verstärkung des Ehrenschutzes[4]

  Um der zunehmenden Vergiftung des öffentlichen Lebens durch Verunglimpfung anderer und der wachsenden Verhetzung im politischen Kampf entgegenzuwirken, wird folgendes bestimmt:

§ 1

  Steht im Falle der üblen Nachrede (§ 186 des Strafgesetzbuchs) der Verletzte im öffentlichen Leben und ist die ehrenrührige Tatsache öffentlich behauptet oder verbreitet worden und geeignet, den Verletzten des Vertrauens unwürdig erscheinen zu lassen, dessen er für sein öffentliches Wirken bedarf, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten, wenn der Täter sich nicht erweislich in entschuldbarem gutem Glauben an die Wahrheit der Äußerung befunden hat.

§ 2

  Steht im Falle der Verleumdung (§ 187 des Strafgesetzbuchs) der Verletzte im öffentlichen Leben und ist die ehrenrührige Tatsache öffentlich behauptet oder verbreitet worden und geeignet, den Verletzten des Vertrauens unwürdig erscheinen zu lassen, dessen er für sein öffentliches Wirken bedarf, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.

§ 3

  In den Fällen des §§ 1, 2 kann das Gericht neben der Strafe und unabhängig von einer nach § 188 des Strafgesetzbuchs zu verhängenden Buße auf eine an die Staatskasse zu entrichtende Buße bis zu einhunderttausend Reichsmark erkennen.

§ 4

  In Strafverfahren wegen Beleidigung bestimmt das Gericht, auch wenn die Tat auf erhobene öffentliche Klage verfolgt wird, den Umfang der Beweisaufnahme, ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.

§ 5

  In allen Strafverfahren wegen Beleidigung, in denen die Staatsanwaltschaft die Verfolgung übernimmt, ist das Schnellverfahren (§ 212 der Strafprozeßordnung) auch dann zulässig, wenn der Beschuldigte sich weder freiwillig stellt noch infolge einer vorläufigen Festnahme dem Gericht vorgeführt wird.

Kapitel IV
Sicherung des Weihnachtsfriedens

§ 1

  (1) Für die Zeit bis zum 3. Januar 1932 einschließlich sind öffentliche politische Versammlungen sowie alle politischen Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel verboten. Als politisch im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Versammlungen und Aufzüge, die zu politischen Zwecken oder von politischen Verbindungen oder Vereinigungen veranstaltet werden.
  (2) Für die gleiche Zeit ist es verboten, Plakate, Flugblätter und Flugschriften politischen Inhalts an oder auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen anzuschlagen, auszustellen, zu verbreiten oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

§ 2

  (1) Wer dem Verbote des § 1 zuwider eine Versammlung oder einen Aufzug veranstaltet, leitet oder dabei als Redner auftritt, wird, soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit einer höheren Strafe bedroht ist, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten, neben dem auf Geldstrafe erkannt werden kann, bestraft. Wer dem Verbote des § 1 zuwider an einer Versammlung teilnimmt oder den Raum dafür zur Verfügung stellt, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft; das gleiche gilt für die Teilnahme an einem nach § 1 verbotenen Aufzug.


Neunter Teil
Schlußbestimmung

  Diese Verordnung tritt, soweit sie nicht anderes bestimmt, mit dem auf ihre Verkündung folgenden Tag in Kraft.


  Berlin, den 8. Dezember 1931.


Der Reichspräsident
von Hindenburg

Der Reichskanzler
Dr. Brüning

Der Stellvertreter des Reichskanzlers und Reichsminister der Finanzen
H. Dietrich

Der Reichsminister des Innern

Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt

Groener

Reichswehrminister

 

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Anmerkungen:
[1] Kap. I des Achten Teils wurde erst durch das Waffengesetz (18.03.1938) aufgehoben.
[2] Kap. II des Achten Teils wurde durch § 20 Nr. 4 der Verordnung des Reichspräsidenten gegen politische Ausschreitungen (14.06.1932).
[3] Vgl. dazu die präzisierenden Bestimmungen der Verordnung des Reichspräsidenten über das Tragen von Abzeichen (16.01.1932).
[4] Zunächst war die ununterbrochene Fortgeltung des Kap. III des Achten Teils nach dem Zweiten Weltkrieg rechtlich umstritten. Es wurde erst durch Art. 7 Abs. 2 Ziff. 1 des Ersten Strafrechtsänderungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland aufgehoben. Der Ehrenschutz wurde danach durch § 187a des StGB geregelt.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1931 I, S. 699-745.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens (08.12.1931), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1931/wirtschaft-finanzen-frieden_reichspraesident-vo04.html, Stand: aktuelles Datum.


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Verordnung des Reichspräsidenten zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen (10.08.1931)
Bekanntmachung der neuen Fassung der Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen (10.08.1931)
Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen (06.10.1931)
Verordnung des Reichspräsidenten über das Tragen von Abzeichen (16.01.1932)
Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des inneren Friedens (17.03.1932)


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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