Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des inneren
Friedens.
Vom 17. März 1932.
Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird folgendes verordnet:
A r t i k e l I
Sicherung des Osterfriedens
§ 1
(1) Für die Zeit vom 20. März 1932 (Palmsonntag) bis
zum 3. April 1932 (Weißer Sonntag) mittags 12 Uhr sind öffentliche politische
Veranstaltungen sowie alle politischen Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel
verboten. Als politisch im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Versammlungen und
Aufzüge, die zu politischen Zwecken oder von politischen Verbindungen oder Vereinigungen
veranstaltet werden.
(2) Für die gleiche Zeit ist jede Art der öffentlichen
Verbreitung von Plakaten, Flugblättern und Flugschriften politischen Inhalts
verboten. Als öffentlich im Sinne dieser Vorschrift gilt jede Verbreitung, durch die
das Plakat oder die Schrift einem nicht geschlossenen Personenkreise zugänglich gemacht
wird. Öffentliche politische Versammlungen sowie politische
Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel, die nach Ablauf
der Verbotsfrist des Abs. 1 stattfinden sollen, dürfen vom 1. April 1932 ab öffentlich
angekündigt werden; für den Inhalt der Ankündigung gilt § 10 Abs. 3 der Verordnung zur
Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 28. März 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 79)
§ 2
(1) Wer dem Verbote des § 1 zuwider eine
Versammlung oder einen Aufzug veranstaltet, leitet oder dabei als Redner auftritt, wird,
soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit einer höheren Strafe bedroht ist, mit
Gefängnis nicht unter drei Monaten, neben dem auf Geldstrafe erkannt werden kann,
bestraft. Wer dem Verbote des § 1 zuwider an einer Versammlung teilnimmt
oder den Raum dafür zur Verfügung stellt, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder
mit einer dieser Strafen bestraft; das gleiche gilt für die Teilnahme an einem nach § 1 verbotenen Aufzug.
(2) Wer dem Verbote des § 1 zuwider Plakate, Flugblätter oder
Flugschriften verbreitet, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe
bestraft.
A r t i k e l II
In der Verordnung zur
Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 28. März 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 79)
erhält |
- § 10 Abs. 2 die
Fassung:
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Plakate und Flugblätter politischen Inhalts sind
mindestens vierundzwanzig Stunden, ehe sie in irgendeiner Art öffentlich verbreitet
werden, der zuständigen Polizeibehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen; als
öffentlich im Sinne dieser Vorschrift gilt jede Verbreitung, durch die das Plakat
oder das Flugblatt einem nicht geschlossenen Personenkreise zugänglich gemacht wird.
Plakate und Flugblätter, die entgegen dieser Vorschrift öffentlich verbreitet
werden, können polizeilich beschlagnahmt und eingezogen werden. |
- § 11 Abs.
1 die Fassung:
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Wer Plakate und Flugblätter politischen Inhalts,
die entgegen der Vorschrift des § 10 Abs. 2 der zuständigen Behörde
nicht mindestens vierundzwanzig Stunden vor ihrer öffentlichen Verbreitung zur
Kenntnisnahme vorgelegt oder die gemäß § 10 Abs. 1
polizeilich verboten worden sind, in irgendeiner Art öffentlich verbreitet, wird mit
Gefängnis bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bestraft. |
Berlin, den 17. März 1932.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichskanzler
Dr. Brüning
Der Reichsminister des Innern |
Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt |
Groener |
Reichswehrminister
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