Verordnung des Reichspräsidenten über das Tragen von Abzeichen.
Vom 16. Januar 1932.
Auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird folgendes verordnet:
Vom Inkrafttreten dieser Verordnung ab gilt das im Achten Teil Kapitel
II der Vierten Verordnung
des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze
des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 699)
ausgesprochene Verbot des Tragens von Abzeichen nicht mehr für Nadeln, Rosetten und
ähnliche kleinere Abzeichen in der Form und Größe, wie sie bisher
bei politischen Vereinigungen üblicherweise getragen wurden.
Berlin, den 16. Januar 1932.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichskanzler
Dr. Brüning
Der Reichsminister des Innern |
Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt |
Groener |
Reichswehrminister
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