Zweite Verordnung des Reichspräsidenten zur Bekämpfung
politischer Ausschreitungen.
Vom 17. Juli 1931.
Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird für das Reichsgebiet verordnet:
§ 1
[1] Der verantwortliche Schriftleiter einer periodischen
Druckschrift ist verpflichtet, auf Verlangen der obersten Reichs- oder Landesbehörden
oder der von ihnen bestimmten Stellen Kundgebungen sowie Entgegnungen auf die in
der periodischen Druckschrift mitgeteilten Tatsachen ohne
Einschaltung oder Weglassung unentgeltlich aufzunehmen.[1]
[2] Der Abdruck hat unverzüglich, bei Tageszeitungen spätestens in der nach
Eingang der Kundgebung oder Entgegnung nächstfolgenden, für den Druck nicht bereits
abgeschlossenen Nummer zu erfolgen. Die Kundgebung oder Entgegnung ist an der vom
Einsender bestimmten Stelle mit der von ihm bestimmten Überschrift
und in der von ihm bestimmten Schrift zum Abdruck zu
bringen. Eine Stellungnahme zu einer Entgegnung in der gleichen Nummer ist unzulässig.[2]
§ 2
[1] Druckschriften, durch deren Inhalt die
öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird, können polizeilich beschlagnahmt und
eingezogen werden.
[2] Periodische Druckschriften können verboten werden |
- wenn der Vorschrift des § 1 zuwidergehandelt wird oder
- wenn durch ihren Inhalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird.[3]
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[3] Die Vorschriften des § 12 Abs. 2, 3, § 13, § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Bekämpfung
politischer Ausschreitungen vom 28. März 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 79) gelten
entsprechend.[4] |
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.[5]
Berlin, den 17. Juli 1931.
Der Reichspräsident
von Hindenburg
Der Reichskanzler
Dr. Brüning
Der Reichsminister des Innern
Dr. Wirth
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