Verordnung [Sr. Majestät des Königs von Preußen Friedrich
Wilhelm IV.] über einige Grundlagen der künftigen Preußischen Verfassung.
Vom 6. April 1848.
Wir Friedrich Wilhelm etc. etc. verordnen,
nach Anhörung Unserer zum Vereinigten Landtage versammelten getreuen Stände, auf den
Antrag Unseres Staatsmin., was folgt:
§. 1.
In Erweiterung der Unserem Volke verliehenen Freiheit der
Presse werden die im §. 4. Nr. 1. des G. v. 17. März d. J. (G.S. S. 69) enthaltenen
Vorschriften über die Kautionsbestellung für die Herausgabe von Zeitungen aufgehoben.
Die Vorschrift §. 4. Nr. 4. findet auch auf neue Zeitungen Anwendung.
§. 2.
Die Untersuchung und Bestrafung aller Staatsverbrechen erfolgt
fortan durch die ordentlichen Gerichte und es wird jeder durch Ausnahmsgesetz dafür
eingeführte Gerichtsstand hierdurch aufgehoben. In dem Bezirke des
Appelationsgerichtshofes zu Cöln tritt auch bei politischen und Preßverbrechen, sowie
bei politischen und Preßvergehen die Zuständigkeit der Geschworenengerichte ein.
§. 3.
Die V. v. 29. März 1844 betr. das gerichtliche und
Disziplinar-Strafverfahren gegen Beamte, sowie das bei Pensionirungen zu beobachtende
Verfahren (G.S. S. 77 u. 99) treten in Beziehung auf den Richterstand außer Kraft.
§. 4.
[1] Alle Preußen sind berechtigt, sich friedlich und ohne
Waffen in geschlossenen Räumen zu versammeln, ohne das die Ausübung dieses Rechtes einer
vorgängigen polizeilichen Erlaubniß unterworfen wäre. Auch Versammlungen unter freiem
Himmel können, in sofern sie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht
gefahrbringend sind, von der Obrigkeit gestattet werden.
[2] Eben so sind alle Preußen berechtigt, zu solchen Zwecken, welche den
Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, sich ohne vorgängige polizeiliche Erlaubniß in
Gesellschaften zu vereinigen.
[3] Alle, das freie Vereinigungsrecht beschränkenden, noch bestehenden
gesetzlichen Bestimmungen werden hiermit aufgehoben.
§. 5.
Die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte ist fortan von
den religiösen Glaubensbekenntnisse unabhängig.
§. 6.
Den künftigen Vertretern des Volks soll jedenfalls die
Zustimmung zu allen Gesetzen, sowie zur Festsetzung des Staatshaushalts-Etats und das
Steuerbewilligungsrecht zustehen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Königl. Insiegel.
Gegeben zu Potsdam, d. 6. April 1848.
(L. S.)
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Friedrich Wilhelm.
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Camphausen. Graf v. Schwerin. v.
Auerswald. Bornemann.
v. Arnim. Hansemann. v. Reyher.
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