Verordnung [Sr. Majestät des Königs von Preußen Friedrich Wilhelm IV.] über einige Grundlagen der künftigen Preußischen Verfassung.

Vom 6. April 1848.


  Wir Friedrich Wilhelm etc. etc. verordnen, nach Anhörung Unserer zum Vereinigten Landtage versammelten getreuen Stände, auf den Antrag Unseres Staatsmin., was folgt:

§. 1.

  In Erweiterung der Unserem Volke verliehenen Freiheit der Presse werden die im §. 4. Nr. 1. des G. v. 17. März d. J. (G.S. S. 69) enthaltenen Vorschriften über die Kautionsbestellung für die Herausgabe von Zeitungen aufgehoben. Die Vorschrift §. 4. Nr. 4. findet auch auf neue Zeitungen Anwendung.

§. 2.

  Die Untersuchung und Bestrafung aller Staatsverbrechen erfolgt fortan durch die ordentlichen Gerichte und es wird jeder durch Ausnahmsgesetz dafür eingeführte Gerichtsstand hierdurch aufgehoben. In dem Bezirke des Appelationsgerichtshofes zu Cöln tritt auch bei politischen und Preßverbrechen, sowie bei politischen und Preßvergehen die Zuständigkeit der Geschworenengerichte ein.

§. 3.

  Die V. v. 29. März 1844 betr. das gerichtliche und Disziplinar-Strafverfahren gegen Beamte, sowie das bei Pensionirungen zu beobachtende Verfahren (G.S. S. 77 u. 99) treten in Beziehung auf den Richterstand außer Kraft.

§. 4.

  [1] Alle Preußen sind berechtigt, sich friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen zu versammeln, ohne das die Ausübung dieses Rechtes einer vorgängigen polizeilichen Erlaubniß unterworfen wäre. Auch Versammlungen unter freiem Himmel können, in sofern sie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefahrbringend sind, von der Obrigkeit gestattet werden.
  [2] Eben so sind alle Preußen berechtigt, zu solchen Zwecken, welche den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, sich ohne vorgängige polizeiliche Erlaubniß in Gesellschaften zu vereinigen.
  [3] Alle, das freie Vereinigungsrecht beschränkenden, noch bestehenden gesetzlichen Bestimmungen werden hiermit aufgehoben.

§. 5.

  Die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte ist fortan von den religiösen Glaubensbekenntnisse unabhängig.

§. 6.

  Den künftigen Vertretern des Volks soll jedenfalls die Zustimmung zu allen Gesetzen, sowie zur Festsetzung des Staatshaushalts-Etats und das Steuerbewilligungsrecht zustehen.


  Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königl. Insiegel.

  Gegeben zu Potsdam, d. 6. April 1848.


(L. S.)


Friedrich Wilhelm.


Camphausen.    Graf v. Schwerin.    v. Auerswald.     Bornemann.
v. Arnim.    Hansemann.    v. Reyher.

 

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Quelle: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1848, S. 87.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung Sr. Majestät des Königs von Preußen Friedrich Wilhelm IV. über einige Grundlagen der künftigen Preußischen Verfassung (06.04.1848), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/nzjh/preussen/1848/preussische-verfassung-grundlagen_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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