Einer Deputation der
städtischen Behörden zu Breslau und Liegnitz, welche der König in Berlin empfangen,
ertheilte derselbe auf ihre Anträge, als dem Wunsche der überwiegenden
Mehrheit der Bewohner jener Städte, nachstehenden Bescheid:
"Nachdem Ich eine konstitutionelle Verfassung auf den breitesten
Grundlagen verheißen habe, ist es Mein Wille, ein volksthümliches Wahlgesetz zu
erlassen, welches eine, auf Urwahlen gegründete, alle Interessen des Volkes, ohne
Unterschied der religiösen Glaubensbekenntnisse umfassende Vertretung herbeizuführen
geeignet ist, und dieses Gesetz vorher dem Vereinigten Landtage zur Begutachtung
vorzulegen, dessen schleunige Berufung Ich, nach allen bisher Mir zugegangenen
Anträgen, für den allgemeinen Wunsch des Landes halten muß. Diesem bisher kundgegebenen
Wunsche des Landes würde Ich entschieden zuwider handeln, wenn Ich nach Ihrem Antrage,[1] das neue Wahlgesetz ohne ständischen Beirath erlassen
wollte. Sie werden daher, wie Ich zu Ihrer Loyalität vertraue, sich selbst
überzeugen und Ihre Kommittenten davon zu überzeugen wissen, daß Ich auf Ihren
gedachten Antrag für jetzt und so lange nicht der allgemeine Wunsch des Landes
sich dem Ihrigen anschließt, nicht eingehen kann.
Der auf diese Weise zu bildenden neuen Vertretung Meines Volkes werden dann
auch, Meinen bereits kundgegebenen Entschließungen entsprechend, Vorschläge über
folgende Punkte vorgelegt werden: |