[Note des Reichsaußenministers Dr. Gustav Stresemann an den Botschafter der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken in Deutschland Nikolai Nikolajewitsch Krestinski bezüglich des deutsche-russischen Vertrags ("Berliner Vertrag") vom 24. April 1926.

Vom 24. April 1926.]


Auswärtiges Amt

Berlin, den 24. April 1926.

Herr Botschafter!

  Mit Beziehung auf die Verhandlungen über den heute unterzeichneten Vertrag zwischen der Deutschen Regierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken beehre ich mich namens der Deutschen Regierung folgendes festzustellen:

  1. Beide Regierungen sind bei den Verhandlungen über den Vertrag und bei dessen Unterzeichnung übereinstimmend von der Auffassung ausgegangen, daß der von ihnen in Artikel 1 Abs. 2 des Vertrages festgelegte Grundsatz der Verständigung über alle die beiden Länder gemeinsam berührenden Fragen politischer und wirtschaftlicher Art wesentlich zu der Erhaltung des allgemeinen Friedens beitragen wird. Jedenfalls werden sich die beiden Regierungen bei ihren Auseinandersetzungen von dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit der Erhaltung des allgemeinen Friedens leiten lassen.

  2. In diesem Sinne haben die beiden Regierungen auch die grundsätzlichen Fragen erörtert, die mit dem Eintritt Deutschlands in den Völkerbund zusammenhängen. Die Deutsche Regierung ist überzeugt, daß die Zugehörigkeit Deutschlands zum Völkerbunde kein Hindernis für die freundschaftliche Entwicklung der Beziehungen zwischen Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken bilden kann. Der Völkerbund ist seiner grundlegenden Idee nach zur friedlichen und gerechten Ausgleichung internationaler Gegensätze bestimmt. Die Deutsche Regierung ist entschlossen, an der Verwirklichung dieser Idee nach Kräften mitzuarbeiten. Sollten dagegen, was die Deutsche Regierung nicht annimmt, im Rahmen des Völkerbundes irgendwann etwa Bestrebungen hervortreten, die, im Widerspruch mit jener grundlegenden Friedensidee, einseitig gegen die Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken gerichtet wären, so würde Deutschland derartigen Bestrebungen mit allem Nachdruck entgegenwirken.

  3. Die Deutsche Regierung geht davon aus, daß diese grundsätzliche Einstellung der deutschen Politik gegenüber der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken auch nicht durch die loyale Beobachtung der Verpflichtungen beeinträchtigt werden kann, die sich für Deutschland nach seinem Eintritt in den Völkerbund aus den Artikeln 16 und 17 der Völkerbundssatzung über das Sanktionsverfahren ergeben würden. Nach diesen Artikeln käme ein Sanktionsverfahren gegen die Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken, abgesehen von weiteren Voraussetzungen, nur dann in Betracht, wenn die Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken einen Angriffskrieg gegen einen dritten Staat eröffnete. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Frage, ob die Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken bei einem bewaffneten Konflikt mit einem dritten Staate der Angreifer ist, mit bindender Wirkung für Deutschland nur mit dessen eigener Zustimmung entschieden werden könnte, und daß somit in dieser Hinsicht etwa von anderen Mächten gegen die Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken erhobene, nach deutscher Ansicht nicht berechtigte Beschuldigungen Deutschland nicht zwingen würde, an irgendwelchen auf Grund des Artikel 16 eingeleiteten Maßnahmen teilzunehmen. Wegen der Frage, ob und in welchem Maße Deutschland im konkreten Falle überhaupt imstande sein würde, an einem Sanktionsverfahren teilzunehmen, verweist die Deutsche Regierung auf die bei Gelegenheit der Unterzeichnung des Vertragswerkes von Locarno[1] an die Deutsche Delegation gerichtete Note vom 1. Dezember 1925 über die Auslegung des Artikel 16.

  4. Um für die reibungslose Erledigung aller zwischen ihnen auftauchenden Fragen eine sichere Grundlage zu schaffen, halten die beiden Regierungen es für zweckmäßig, alsbald in Erörterungen über den Abschluß eines allgemeinen Vertrags zur friedlichen Lösung der zwischen den beiden Teilen etwa entstehenden Konflikte einzutreten, wobei insbesondere die Möglichkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens und des Vergleichsverfahrens berücksichtigt werden sollen.

  Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die erneute Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

(gez.) Stresemann

An
den Botschafter der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken in Deutschland

Herrn Krestinski

Berlin.

 

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Anmerkung:
[1] Vgl. dazu die Verträge von Locarno:
- Vertrag zwischen Deutschland, Belgien, Frankreich, Großbritannien und Italien (16.10.1925)
- Schiedsabkommen zwischen Deutschland und Belgien (16.10.1925)
- Schiedsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich (16.10.1925)
- Schiedsabkommen zwischen Deutschland und Polen (16.10.1925)
- Schiedsabkommen zwischen Deutschland und Tschechoslowakei (16.10.1925)
- Schlußprotokoll der Konferenz von Locarno (16.10.1925)
- Antwortschreiben der beteiligten Mächte der Konferenz von Locarno auf die Anfrage der Deutschen Delegation bezüglich der Klarstellung des Artikel 16 der Völkerbundssatzung (16.10.1925)


Quelle: Reichsgesetzblatt 1926 II, S. 361-362.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Note des Reichsaußenministers Dr. Gustav Stresemann an den Botschafter der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken in Deutschland Nikolai Nikolajewitsch Krestinski bezüglich des deutsche-russischen Vertrags (24.04.1926), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1926/berliner-vertag-stresemann_note.html, Stand: aktuelles Datum.


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