Friedensvertrag von Versailles
["Versailler Vertrag"].
Vom 28. Juni 1919.
[...]
[ Teil III.
Politische Bestimmungen über Europa]
Teil IV.
Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands.
Artikel 118.
Außerhalb seiner Grenzen in Europa, wie sie durch den
gegenwärtigen Vertrag festgesetzt sind, verzichtet Deutschland auf sämtliche Rechte,
Ansprüche und Vorrechte auf und in bezug auf alle ihm oder seinen Verbündeten
gehörenden Gebiete sowie auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte, die ihm aus
irgendwelchem Grunde den alliierten und assoziierten Mächten bislang zustanden.
Deutschland verpflichtet sich bereits jetzt, Die Maßnahmen anzuerkennen und
gutzuheißen, die von den alliierten und assoziierten Hauptmächten, gegebenenfalls im
Einverständnis mit dritten Mächten, zur Regelung der sich aus der vorstehenden
Bestimmung ergebenden Folgen getroffen sind oder noch werden.
Insbesondere erklärt sich Deutschland mit den Bestimmungen der nachfolgenden, sich
auf einige besondere Gegenstände beziehenden Artikel einverstanden.
Abschnitt I.
Deutsche Kolonien.
Artikel 119.
Deutschland verzichtet zugunsten der alliierten und assoziierten
Hauptmächte auf alle seine Rechte und Ansprüche bezüglich seiner überseeischen
Besitzungen.
Artikel 120.
Alle Rechte beweglicher und unbeweglicher Art, die in diesen
Gebieten dem deutschen Reich oder irgendeinem deutschen Staate zustehen, gehen auf die
Regierung über, unter deren behördliche Gewalt diese Gebiete treten, und zwar unter den
in Artikel 257 Teil IX (Finanzielle
Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags festgesetzten Bedingungen. Streitigkeiten, die
etwa hinsichtlich der Natur dieser Rechte entstehen, werden von den örtlichen Gerichten
endgültig entschieden.
Artikel 121.
Die Bestimmungen der Abschnitte I und IV Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen)
des gegenwärtigen Vertrags finden auf diese Gebiete Anwendung, gleichviel, welches die
für sie angenommene Regierungsform ist.
Artikel 122.
Die Regierung, die über diese Gebiete die behördliche Gewalt
ausübt, darf die erforderlichen Anordnung hinsichtlich der Heimschaffung der dortigen
deutschen Reichsangehörigen sowie hinsichtlich der Bedingungen treffen, unter denen
deutsche Reichsangehörige europäischer Herkunft zur Niederlassung, zum Besitzerwerb, zum
Handel oder zur Ausübung eines Berufs daselbst zugelassen oder nicht zugelassen werden.
Artikel 123.
Die Bestimmungen des Artikel 260 Teil IX (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags finden auf
die Übereinkommen Anwendung, die mit deutschen Reichsangehörigen wegen Ausführung oder
Betrieb der öffentlichen Arbeiten in den deutschen überseeischen Besitzungen
abgeschlossen worden sind. Das gleiche gilt für die Unterkonzessionen oder Abschlüsse,
die mit den erwähnten Reichsangehörigen im Verfolg dieser Übereinkommen getätigt sind.
Artikel 124.
Deutschland übernimmt die Wiedergutmachung der Schäden, die
französische Staatsangehörige in der Kolonie Kamerun oder in der Grenzzone durch
Handlungen deutscher Zivil- und Militärbehörden und deutschen Privatpersonen in der Zeit
vom 1. Januar 1900 bis zum 1. August 1914 erlitten haben. Die Berechnung wird von der
französischen Regierung aufgestellt. Sie bedarf der Billigung des
Widergutmachungsausschusses.
Artikel 125.
Deutschland verzichtet auf alle Rechte aus den Übereinkommen und
Vereinbarungen mit Frankreich vom 4. November 1911 und 28. September 1912, betreffend
Äquatorial-Afrika. Es verpflichtet sich, alle hinterlegten Werte, Kredite, Vorschüsse
usw., die auf Grund dieser Abkommen Deutschland zugute gekommen sind, der französischen
Regierung zurückzuerstatten. Die Berechnung wird von der französischen Regierung
aufgestellt. Sie bedarf der Billigung des Wiedergutmachungsausschusses.
Artikel 126.
Deutschland verpflichtet sich zur Anerkennung und Annahme der von
den alliierten und assoziierten Mächten oder einigen derselben mit irgendeiner anderen
Macht abgeschlossenen oder abzuschließenden Übereinkommen über den Handel mit Waffen
und Spirituosen sowie über die sonstigen Gegenstände, die in der Berliner Generalakte
vom 26. Februar 1885, der Brüsseler Generalakte vom 2. Juli 1890 und ihren Zusatz- oder
Abänderungsübereinkommen behandelt sind.
Artikel 127.
Die Eingeborenen in den ehemaligen deutschen überseeischen
Besitzungen erwerben Anspruch auf den diplomatischen Schutz der Regierung, die über diese
Gebiete die behördliche Gewalt ausübt.
Abschnitt II.
China.
Artikel 128.
Deutschland verzichtet zugunsten Chinas auf alle Vorrechte und
Vorteile, die ihm auf Grund der Bestimmungen des Pekinger Schlußprotokolls vom 7.
September 1901 nebst sämtlicher Anlagen, Noten und Ergänzungen zustehen. Es verzichtet
gleichfalls zugunsten Chinas auf jeden Entschädigungsanspruch auf grund des bezeichneten
Protokolls für die Zeit nach dem 14. März 1917.
Artikel 129.
Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags bringen die Hohen
vertragschließenden Teile, jeder, soweit es ihn betrifft:
1. das Abkommen vom 29. August 1902, betreffend die neuen chinesischen
Zolltarife;
2. das Whangpu-Abkommen vom 27. September 1905 und das vorläufige
Zusatzabkommen vom 4. April 1912
zur Anwendung.
Jedoch ist China nicht länger verpflichtet, Deutschland die Vorteile und
Vorrechte, die es ihm in diesem Abkommen zugestanden hat, zu gewähren.
Artikel 130.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnitts VIII
dieses Teils tritt Deutschland an China sämtliche Gebäude, Ladestraßen und
Landungsbrücken, Kasernen, Forts, Kriegswaffen und Kriegsmunition, Schiffe jeder Art,
Funkspruchanlagen und sonstiges öffentliches, der deutschen Regierung gehörendes
Eigentum ab, die in den deutschen Niederlassungen zu Tientsin und Hankau oder in den
anderen Teilen des chinesischen Gebiets gelegen sind oder sich befinden.
Diese Abtretung erstreckt sich indessen nicht auf die diplomatischen oder
konsularischen Wohnungen oder Amtsräume; außerdem darf die chinesische Regierung keine
Verfügung über das in Peking im sogenannten Gesandtschaftsviertel gelegene öffentliche
oder private deutsche Eigentum ohne Zustimmung der diplomatischen Vertreter derjenigen
Mächte treffen, die bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags noch Vertragsteilnehmer
am Schlußprotokoll vom 7. September 1901 sind.
Artikel 131.
Deutschland verpflichtet sich, China binnen einer Frist von 12
Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags sämtliche astronomischen
Instrumente zurückzustellen, die seine Truppen 1900/1901 aus China weggeführt haben.
Deutschland verpflichtet sich ferner zur Tragung aller Kosten dieser
Rückerstattung, einschließlich der Kosten für das Auseinandernehmen, die Verpackung,
die Überführung, die Neuaufstellung in Peking und die Versicherung.
Artikel 132.
Deutschland erklärt sich mit der Aufhebung der von der
chinesischen Regierung zugestandenen Verträge einverstanden, auf denen die deutschen
Niederlassungen in Hankau und Tientsin zur Zeit beruhen.
China, das in den Vollbesitz seiner Souveränitätsrechte über die besagten
Gebiete wieder eintritt, erklärt seine Absicht, sie der internationalen Niederlassung und
dem Handel zu öffnen. Es erklärt, daß die Aufhebung der Verträge, auf denen die
Niederlassungen zur Zeit beruhen, nicht die Eigentumsrechte von Staatsangehörigen der
alliierten und assoziierten Mächte berühren soll, welche Grundstücke in diesen
Niederlassungen innehaben.
Artikel 133.
Deutschland verzichtet auf jeden Anspruch gegen die chinesische
Regierung oder gegen jede alliierte oder assoziierte Regierung aus der Internierung von
deutschen Reichsangehörigen in China und deren Heimschaffung. Es verzichtet ferner auf
jeden Anspruch aus der Beschlagnahme [engl. Text: und Verurteilung] deutscher Schiffe in
China, der Liquidation, Sequestrierung oder Beschlagnahme deutschen Eigentums, deutscher
Rechte oder Interessen in diesem Lande oder der Verfügung darüber mit Wirkung vom 14.
August 1917 ab. Von dieser Bestimmung bleiben jedoch die Rechte der Parteien unberührt,
die an dem Erlöß irgendeiner Liquidation interessiert sind; diese Rechte werden in den
Bestimmungen des Teils X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des
gegenwärtigen Vertrags geregelt.
Artikel 134.
Deutschland verzichtet zugunsten der Regierung Seiner Britischen
Majestät auf das deutsche Staatseigentum in der britischen Niederlassung Shameen in
Canton. Es verzichtet zugunsten der französischen und chinesischen Regierung, und zwar
beider gemeinschaftlich, auf das Eigentum an der deutschen Schule in der französischen
Niederlassung zu Schanghai.
Abschnitt III.
Siam.
Artikel 135.
Deutschland erkennt alle seine Verträge, Übereinkommen und
Vereinbarungen mit Siam samt den daraus etwa entspringenden Rechten, Ansprüchen und
Vorrechten sowie sein Recht auf die Konsulargerichtsbarkeit in Siam als seit dem 22. Juli
1917 hinfällig an.
Artikel 136.
Alles Gut und Eigentum des Deutschen Reichs oder der deutschen
Staaten in Siam mit Ausnahme der diplomatischen und konsularischen Wohnungen und
Arbeitsräume geht von Rechts wegen ohne Entschädigung auf die siamesische Regierung
über.
Gut, Eigentum und Privatrechte der deutschen Staatsangehörigen in Siam werden nach
den Bestimmungen des Teiles X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des
gegenwärtigen Vertrags behandelt.
Artikel 137.
Deutschland verzichtet für sich und seine Angehörigen auf alle
Ansprüche gegen die siamesische Regierung aus der Beschlagnahme [engl. Text: und
Verurteilung] deutscher Schiffe, der Liquidation deutschen Gutes oder der Internierung
deutscher Reichsangehöriger in Siam. Von diesen Bestimmungen bleiben die Rechte der
Parteien unberührt, die an dem Erlöß irgend einer solchen Liquidation interessiert
sind; diese Rechte werden in den Bestimmungen des Teiles X
(Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags geregelt.
Abschnitt IV.
Liberia.
Artikel 138.
Deutschland verzichtet auf alle Rechte und Vorrechte aus dem
Übereinkommen von 1911 und 1912 betreffend Liberia, insbesondere auf das Recht zur
Ernennung eines deutschen Zolleinnehmers in Liberia.
Es erklärt außerdem, auf jeden Anspruch auf irgendwelche Beteiligung an den
Maßnahmen zu verzichten, die gegebenenfalls für die Wiederherstellung Liberias getroffen
werden.
Artikel 139.
Deutschland erkennt alle seine Verträge und Abkommen mit Liberia
als seit dem 4. August 1917 hinfällig an.
Artikel 140.
Mit den Gütern, Rechten und Interessen Deutscher in Liberia wird
nach Maßgabe des Teiles X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des
gegenwärtigen Vertrags verfahren.
Abschnitt V.
Marokko.
Artikel 141.
Deutschland verzichtet auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte,
die ihm auf Grund der Generalakte von Algeciras vom 7. April 1906, sowie der
deutsch-französischen Abmachung vom 9. Februar 1909 und vom 4. November 1911 zustehen.
Alle von ihm mit dem scherifischen Reich abgeschlossenen Verträge, Abmachungen, Abkommen
oder Vereinbarungen gelten als seit dem 3. August 1914 aufgehoben.
Deutschland darf sich in keinem Fall auf diese Abkommen berufen und verpflichtet
sich, in keiner Weise in Verhandlungen zwischen Frankreich und den anderen Mächten
bezüglich Marokkos einzugreifen.
Artikel 142.
Deutschland erklärt, alle Folgen der von ihm anerkannten
Errichtung des französischen Protektorats über Marokko anzunehmen und auf die
Kapitulationen in Marokko zu verrichten.
Der Verzicht hat Wirkung vom 3. August 1914 ab.
Artikel 143.
Die scherifische Regierung hat völlige Handlungsfreiheit
hinsichtlich der Regelung der Rechtsstellung der deutschen Reichsangehörigen in Marokko
und der Bedingungen, unter denen sie sich dort niederlassen dürfen.
Die deutschen Schutzgenossen, Semsaren und Associés agricoles gelten vom 3. August
1914 an als des Genusses aller mit diesen Eigenschaften verbundenen Vorrechte verlustig
und unterstehen dem gemeinen Recht.
Artikel 144.
Alles Gut und Eigentum des Deutschen Reiches und der deutschen
Staaten im scherifischen Reiche geht von Rechts wegen [engl. Text: "von Rechts
wegen" nicht vorhanden] ohne irgendwelche Entschädigung auf den Machzen über.
Im Sinne dieser Bestimmung gilt das sämtliche Eigentum der Krone, des Deutschen
Reiches und der deutschen Staaten sowie das Privateigentum des vormaligen deutschen
Kaisers und der anderen königlichen Personen als zu dem Gut und Eigentum des Deutschen
Reiches und der deutschen Staaten gehörig.
Alles bewegliche und unbewegliche Gut deutscher Reichsangehöriger im scherifischen
Reiche wird nach Maßgabe der Abschnitte III und IV Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen)
des gegenwärtigen Vertrags behandelt.
Bergrechte, die etwa deutschen Reichsangehörigen von dem auf Grund der
marokkanischen Bergwerksordnung eingesetzten Schiedsgericht zuerkannt werden, werden auf
Antrag von dem Schiedsgerichte [engl. Text: "den Schiedsrichtern"] in Geld
abgeschätzt; diese Rechte werden alsdann in gleicher Weise wie das sonstige deutschen
Reichsangehörigen in Marokko gehörende Gut behandelt.
Artikel 145.
Die deutsche Regierung veranlaßt die Übertragung der Aktien, die
den Anteil Deutschlands am Kapital der marokkanischen Staatsbank darstellen, auf die von
der französischen Regierung bestimmte Persönlichkeit. Der von dem
Wiedergutmachungsausschuß angegebene Wert dieser Aktien wird an diesen Ausschuß bezahlt
und Deutschland auf die Wiedergutmachungsschuld gutgeschrieben. Es ist Sache der deutschen
Regierung, aus diesem Anlaß ihre Reichsangehörigen zu entschädigen.
Diese Übertragung läßt die Verpflichtung zur Rückzahlung etwaiger Schulden
unberührt, die von deutschen Reichsangehörigen der marokkanischen Staatsbank gegenüber
eingegangen worden sind.
Artikel 146.
Marokkanische Waren genießen bei ihrer Einfuhr nach Deutschland
die gleiche Behandlung wie französische Waren.
Abschnitt VI.
Ägypten.
Artikel 147.
Deutschland erklärt, das von Großbritannien am 18. Dezember 1914
verkündete Protektorat über Ägypten anzuerkennen, und auf die Kapitulation Ägyptens zu
verzichten.
Dieser Verzicht hat Wirkung vom 4. August 1914.
Artikel 148.
Alle von Deutschland mit Ägypten geschlossenen Verträge,
Abmachungen, Abkommen oder Vereinbarungen gelten als seit dem 4. August 1914 aufgehoben.
Deutschland darf sich in keinem Fall auf diese Abkommen berufen und verpflichtet
sich, in keiner Weise in Verhandlungen zwischen Großbritannien und den anderen Mächten
hinsichtlich Ägyptens einzugreifen.
Artikel 149.
Bis zum Inkrafttreten eines ägyptischen
Gerichtsverfassungsgesetzes, durch das Gerichtshöfe mit allgemeiner Zuständigkeit
errichtet werden, wird die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die deutschen
Reichsangehörigen und ihr Eigentum von den britischen Konsulargerichten auf Grund von
Erlassen Seiner Hoheit des Sultans wahrgenommen.
Artikel 150.
Die ägyptische Regierung hat völlige Handlungsfreiheit
hinsichtlich der Rechtsstellung der deutschen Reichsangehörigen in Ägypten und der
Bedingungen, unter denen sie sich dort niederlassen dürfen.
Artikel 151.
Deutschland gibt seine Zustimmung zur Aufhebung der Verordnung
Seiner Hoheit des Khediven vom 28. November 1904, betreffend die Kommission der
ägyptischen öffentlichen Schuld und zu allen Abänderungen, die die ägyptische
Regierung für angebracht erachtet.
Artikel 152.
Deutschland ist für sein Teil damit einverstanden, daß die
Seiner Kaiserlichen Majestät dem Sultan durch das zu Konstantinopel am 29. Oktober 1888
unterzeichnete Übereinkommen hinsichtlich der freien Schiffahrt durch den Suezkanal
zuerkannten Befugnisse auf die Regierung Seiner Britischen Majestät übergehen.
Es verzichtet auf jede Teilnahme an dem Gesundheits-, See- und Quarantänerat
Ägyptens und ist für sein Teil mit dem Übergang der Befugnisse dieses Rates auf die
ägyptischen Behörden einverstanden.
Artikel 153.
Alles Gut und Eigentum des Deutschen Reichs und der deutschen
Staaten in Ägypten geht von Rechts wegen [engl. Text: "von Rechts wegen" nicht
vorhanden] ohne irgendwelche Entschädigung auf die ägyptische Regierung über.
Im Sinne dieser Bestimmung gilt das gesamte Eigentum der Krone, des Deutschen
Reichs und der deutschen Staaten sowie das Privateigentum des vormaligen deutschen Kaisers
und der anderen königlichen Personen als zum Gut und Eigentum des Deutschen Reichs und
der deutschen Staaten gehörig.
Alles bewegliche und unbewegliche Gut deutscher Reichsangehöriger in Ägypten wird
nach Maßgabe der Abschnitte III und IV
Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags
behandelt.
Artikel 154.
Ägyptische Waren genießen bei ihrer Einfuhr nach Deutschland die
gleiche Behandlung wie britische Waren.
Abschnitt VII.
Türkei und Bulgarien.
Artikel 155.
Deutschland verpflichtet sich, alle Vereinbarungen anzuerkennen
und gutzuheißen, die von den alliierten und assoziierten Mächten mit der Türkei und
Bulgarien hinsichtlich jeglicher Rechte, Interessen und Vorrechte abgeschlossen werden,
auf welche Deutschland oder deutsche Reichsangehörige in der Türkei und in Bulgarien
etwa Anspruch erheben können, soweit über sie im gegenwärtigen Vertrag nichts bestimmt
ist.
Abschnitt VIII.
Schantung.
Artikel 156.
Deutschland verzichtet zugunsten Japans auf alle Rechte,
Ansprüche und Vorrechte - insbesondere soweit sie auf das Gebiet von Kiautschau, die
Eisenbahnen, die Gruben und Unterseekabel Bezug haben -, die Deutschland auf Grund seines
Vertrags mit China vom 6. März 1898 sowie durch alle sonstigen die Provinz Schantung
betreffenden Abkommen erworben hat.
Alle deutschen Rechte an der Eisenbahn Tsingtau-Tsinanfu samt Zweigstrecken
einschließlich des Zubehörs jeder Art, der Bahnhöfe, der Laderäume, des festen und
rollenden Materials, der Gruben, ihrer Betriebsanlagen und ihres Betriebsmaterial werden
und bleiben mit allen zugehörigen Rechten und Vorrechten japanisches Eigentum.
Die Unterseekabel des Deutschen Reichs von Tsingtau nach Schanghai und von Tsingtau
nach Tschefu gehen mit allen dazugehörigen Rechten, Vorrechten und Eigentumsrechten
gleichfalls völlig frei und unbelastet auf Japan über.
Artikel 157.
Die Rechte beweglicher und unbeweglicher Art, die das Deutsche
Reich im Kiautschaugebiet besitzt, sowie alle seine etwaigen Ansprüche aus mittelbar oder
unmittelbar im Interesse dieses Gebiets vorgenommenen Arbeiten und Verbesserungen oder
gemachten Aufwendungen werden und bleiben völlig freies und unbelastetes japanisches
Eigentum.
Artikel 158.
Binnen drei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags
übergibt Deutschland Japan sämtliche Archive, Register, Pläne, Belege und Urkunden
jeder Art der Zivil-, Militär-, Finanz-, Gerichts- oder sonstigen Verwaltung Kiautschaus
ohne Rücksicht auf den Aufbewahrungsort.
Binnen der gleichen Frist gibt Deutschland Japan sämtliche Verträge, Abkommen
oder Vereinbarungen kund, die sich auf die von den beiden vorstehenden Artikeln
betroffenen Rechte, Ansprüche oder Vorrechte beziehen.
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[ Teil V.
Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt]
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