Friedensvertrag von Versailles
["Versailler Vertrag"].
Vom 28. Juni 1919.
[...]
[ Teil VI.
Kriegsgefangene und Grabstätten]
Teil VII.
Strafbestimmungen.
Artikel 227.
Die alliierten und assoziierten Mächte stellen Wilhelm II. von
Hohenzollern, vormaligen Kaiser von Deutschland, wegen schwerer Verletzung des
internationalen Sittengesetzes und der Heiligkeit der Verträge unter öffentliche
Anklage.
Ein besondere Gerichtshof wird eingerichtet, um über den Angeklagten unter Wahrung
der wesentlichen Bürgschaften des Rechts auf Verteidigung zu Gericht zu sitzen. Der
Gerichtshof besteht aus fünf Richtern, von denen je einer von folgenden fünf Mächten,
namentlich den Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Italien und
Japan, ernannt wird.
Der Gerichtshof urteilt auf der Grundlage der erhabensten Grundsätze der
internationalen Politik; Richtschnur ist für ihn, den feierlichen Verpflichtungen und
internationalen Verbindlichkeiten ebenso wie dem internationalen Sittengesetze Achtung zu
verschaffen. Es steht ihm zu, die Strafe zu bestimmen, deren Verhängung er für
angemessen erachtet.
Die alliierten und assoziierten Mächte werden an die Regierung der Niederlande das
Ersuchen richten, den vormaligen Kaiser zum Zwecke seiner Aburteilung auszuliefern.
Artikel 228.
Die deutsche Regierung räumt den alliierten und assoziierten
Mächten die Befugnis ein, die wegen eines Verstoßes gegen die Gesetze und Gebräuche des
Krieges angeklagten Personen vor ihre Militärgerichte zu ziehen. Werden sie schuldig
befunden, so finden die gesetzlichen Strafen auf sie Anwendung. Diese Bestimmung greift
ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verfahren oder eine etwaige Verfolgung vor einem Gerichte
Deutschlands oder seiner Verbündeten Platz.
Die deutsche Regierung hat den alliierten und assoziierten Mächten oder derjenigen
Macht von ihnen, die einen entsprechenden Antrag stellt, alle Personen auszuliefern, die
ihr auf Grund der Anklage, sich gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges vergangen zu
haben, sei es namentlich, sei es nach ihrem Dienstgrade oder nach der ihnen von den
deutschen Behörden übertragenen Dienststellung oder sonstigen Verwendung bezeichnet
werden.
Artikel 229.
Sind die strafbaren Handlungen gegen Staatsangehörige einer der
alliierten und assoziierten Mächte begangen, so werden die Täter vor die
Militärgerichte dieser Macht gestellt.
Sind die strafbaren Handlungen gegen Staatsangehörige mehrerer alliierter und
assoziierter Mächte begangen, so werden die Täter vor Militärgerichte gestellt, die
sich aus Mitgliedern von Militärgerichten der beteiligten Mächte zu sammensetzen.
In jedem Fall steht den Angeklagten die freie Wahl seines Anwalts zu.
Artikel 230.
Die deutsche Regierung verpflichtet sich, Urkunden und Auskünfte
jeder Art zu liefern, deren Vorlegung zur vollständigen Aufklärung der verfolgten Taten,
zur Ermittlung der Schuldigen und zur erschöpfenden Würdigung der Schuldfrage für
erforderlich erachtet wird.
[...]
[ Teil VIII.
Wiedergutmachungen]
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