Friedensvertrag von Versailles
["Versailler Vertrag"].
Vom 28. Juni 1919.
[...]
[ Teil XIV.
Bürgschaften für die Durchführung]
Teil XV.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 434.
Deutschland verpflichtet sich, die volle Geltung der
Friedensverträge und Zusatzübereinkommen zwischen den alliierten und assoziierten
Mächte und den Mächten, die an Deutschlands Seite gekämpft haben, anzuerkennen, den
Bestimmungen, die über die Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie,
die Königreichs Bulgarien und des osmanischen Reiches getroffen werden, zuzustimmen und
die neuen Staaten in den Grenzen anzuerkennen, die auf diese Weise für sie festgesetzt
werden.
Artikel 435.
Die Hohen vertragschließenden Teile erkennen zwar die zugunsten
der Schweiz in den Verträgen von 1815, besonders in der Akte vom 20. November 1815
niedergelegten Zusicherungen, welche internationale Verbindlichkeiten zur
Aufrechterhaltung des Friedens darstellen, an; sie stellen indes fest, daß die
Bestimmungen dieser Verträge und Übereinkommen, Erklärungen und sonstigen Zusatzakte,
betreffend die neutralisierte Zone Savoyens, so wie sie durch Artikel 92 Abs. 1 der
Schlußakte des Wiener Kongresses und Artikel 3 Abs. 2 des Pariser Vertrags vom 20.
November 1815 festgelegt wird, durch die Verhältnisse überholt sind. Infolgedessen
nehmen die Hohen vertragschließenden Teile die Abrede zwischen der französischen und der
schweizerischen Regierung, betreffend die Aufhebung der sich auf diese Zone beziehenden
Bestimmungen, die abgeschafft sind und bleiben sollen, zur Kenntnis.
Ebenso erkennen die Hohen vertragschließenden Teile an, daß die Bestimmungen der
Verträge von 1815 und der sonstigen Zusatzakte, betreffend die Freizonen Hoch-Savoyens
und des Gebiets von Gex, durch die Verhältnisse überholt sind, und daß es Sache
Frankreichs und der Schweiz ist, im Wege der Einigung untereinander die Rechtslage dieser
Gebiete so zu regeln, wie beide Länder es für zweckmäßig erachten.
Anlage.
I.
Der Schweizerische Bundesrat hat, wie er der französischen
Regierung am 5. Mai 1919 mitgeteilt hat, die Bestimmung des Artikels 435
gleichfalls im Geiste aufrichtiger Freundschaft geprüft und ist zu seiner Befriedigung in
der Lage, ihr mit folgenden Bemerkungen und Vorbehalten zuzustimmen.
1. Neutralisierte Zone Hoch-Savoyens:
a) Es besteht Einverständnis, daß, solange die Eidgenössischen
Kammern die Abrede zwischen den beiden Regierungen betreffend die Abschaffung der
Bestimmungen über die Neutralitätszone Savoyens noch nicht ratifiziert haben, bezüglich
dieses Gegenstandes beiderseits noch keine endgültige Bindung besteht.
b) Die Zustimmung der Schweizerischen Regierung zur Abschaffung der
oben erwähnten Bestimmungen setzt entsprechend dem angenommenen Wortlaut die Anerkennung
der in den Verträgen von 1815, besonders in der Erklärung vom 20. November 1815,
zugunsten der Schweiz niedergelegten Zusicherungen voraus.
c) Die Abrede zwischen der Französischen und der Schweizerischen
Regierung über die Aughebung der oben erwähnten Bestimmungen gilt nur dann als wirksam,
wenn der Friedensvertrag den Artikel in seiner gegenwärtigen Fassung enthält. Außerdem
müssen die den Friedensvertrags schließenden Mächte die Zustimmung derjenigen
Signatarmächte der Verträge von 1815 und der Erklärung vom 20. November 1815
nachsuchen, die nicht Signatarmächte des gegenwärtigen Friedensvertrags sind.
2. Freizone von Hoch-Savoyen und dem Gebiet von Gex.
a) Der Bundesrat erklärt seinen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich
der Auslegung der im letzten Absatz des vorstehenden, in den Friedensvertrag
aufzunehmenden Artikels enthaltene Erklärungen, in der es heißt, daß "die
Bestimmungen der Verträge von 1815 und der sonstigen Zusatzakte betreffend die Freizonen
von Hoch-Savoyen und dem Gebiet von Gex durch die Verhältnisse überholt sind". Der
Bundesrat wünscht keinesfalls, daß aus seiner Zustimmung zu dieser Fassung geschlossen
werden könnte, er stimme der Abschaffung der bewährten Einrichtung zu, die dazu dient,
einander benachbarten Gebieten den Vorteil einer besonderen, ihrer geographischen und
wirtschaftlichen Lage angepaßten Behandlung zu verschaffen.
Nach Auffassung des Bundesrats kann es sich nicht darum
handeln, das Zollsystem der Zonen, so wie es durch die obenerwähnten Verträge
festgesetzt worden ist, abzuändern, sondern einzig darum, die Art und Weise des
Güteraustausches zwischen den in Betracht kommenden Gegenden in einer den jetzigen
wirtschaftlichen Bedingungen besser angepaßten Weise zu regeln. Zu den vorstehenden
Bemerkungen sieht sich der Bundesrat durch den Inhalt des der Note der französischen
Regierung vom 26. April beigefügten Entwurfs eines Übereinkommens über die zukünftige
Gestaltung der Zonen veranlaßt. Unbeschadet der obenerwähnten Vorbehalten erklärt sich
der Bundesrat bereit, im freundschaftlichsten Geiste alle Vorschläge zu prüfen, welche
ihm die französische Regierung in dieser Hinsicht machen zu sollen glaubt.
b) Es besteht Einverständnis, daß die Bestimmungen der Verträge von
1815 und der Zusatzakte über die Freizonen bis zu dem Zeitpunkt in Kraft bleiben, wo eine
neue Abmachung zur Regelung der Rechtslage dieser Gebiete zwischen der Schweiz und
Frankreich zustande kommt.
II.
Die französische Regierung hat am 18. Mai 1919 an die
schweizerische Regierung nachstehende Note als Antwort auf die vorstehend wiedergegebene
Mitteilung gerichtet:
In einer Note vom 5. Mai 1919 hat die schweizerische Gesandtschaft in Paris der
Regierung des französischen Freistaats die Zustimmung der eidgenössischen Regierung zu
dem vorgeschlagenen Artikel mitgeteilt, der in den zwischen den alliierten und
assoziierten Mächten einerseits und Deutschland andererseits abzuschließenden
Friedensvertrag aufgenommen werden soll.
Mit Befriedigung hat die französische Regierung von dem so erzielten
Einverständnis Kenntnis genommen, und der von den Alliierten und Assoziierten angenommene
Entwurf des fraglichen Artikels ist auf ihr Ersuchen in die den deutschen
Bevollmächtigten überreichten Friedensbedingungen unter Nr. 435
eingefügt worden.
In ihrer diese Frage betreffenden Note vom 5. Mai hat die schweizerische Regierung
verschiedene Erwägungen und Vorbehalte zum Ausdruck gebracht.
Hinsichtlich derjenigen dieser Bemerkungen, welche die Freizonen von Hoch-Savoyen
und dem Gebiet von Gex betreffen, hat die französische Regierung die Ehre, darauf
hinzuweisen, daß die Bestimmungen des letzten Absatzes des Artikels 435
so klar ist, daß kein Zweifel hinsichtlich ihrer Tragweite, insbesondere hinsichtlich der
Tatsache aufkommen dürfen, daß danach in Zukunft keine anderen Mächte als Frankreich
und die Schweiz an dieser Frage mehr beteiligt sind.
Die Regierung des Freistaats, die ihrerseits auf den Schutz der Interessen der in
Frage stehenden französischen Gebiete bedacht ist und deren besondere Lage
berücksichtigt, verliert nicht aus dem Auge, daß die Einführung eines geeigneten
Zollsystems für sie und eine den gegenwärtigen Verhältnissen besser entsprechenden
Regelung des Austauschverkehrs zwischen diesen Gebieten und den benachbarten
schweizerischen Gebieten unter Beachtung der gegenseitigen Interessen sich emphielt.
Selbstverständlich darf dies in keiner Weise das Recht Frankreichs berühren, in
dieser Gegend seine Zollinie mit seiner politischen Grenze zusammenfallen zu lassen,
wie dies bei anderen Teilen seiner Landesgrenzen der Fall ist und wie die Schweiz es
selbst seit langem mit ihren eigenen Grenzen in dieser Gegend gemacht hat.
Mit Befriedigung nimmt in dieser Hinsicht die Regierung des Freistaats von der
freundschaftlichen Bereitwilligkeit Kenntnis, mit der die schweizerische Regierung sich
zur Prüfung aller französischer Vorschläge über das an Stelle der gegenwärtigen
Rechtsordnung der bezeichneten Freizonen zu setzende Abkommen bereit erklärt hat; die
französische Regierung wird diese Vorschläge in dem gleichen freundschaftlichen Sinne
aufstellen.
Andererseits zweifelt die Regierung des Freistaats nicht, daß die vorläufige
Beibehaltung der Rechtsordnung von 1815, betreffend die Freizonen, auf die dieser Absatz
der Note der schweizerischen Gesandtschaft vom 5. Mai hinweist und die offensichtlich die
Überleitung des gegenwärtigen Zustands in den vertragsmäßigen Zustand vermitteln soll,
keineswegs eine Verzögerung der Einführung des von den beiden Regierungen für notwendig
erkannten neuen Zustands mit sich bringen darf. Die gleiche Bemerkung gilt für die
Ratifikation durch die eidgenössischen Kammern, die in § 1, Absatz a) der
schweizerischen Note vom 5. Mai unter der Überschrift "Neutralisierte Zone
Hoch-Savoyens" vorgesehen ist.
Artikel 436.
Die Hohen vertragschließenden Teile haben, wie sie hiermit
anerkennen und beurkunden, von dem Vertrage zwischen der Regierung des französischen
Freistaats und Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Monako vom 17. Juni 1918 über das
Verhältnis zwischen Frankreich und dem Fürstentum Kenntnis genommen.
Artikel 437.
Die Hohen vertragschließenden Teile kommen dahin überein, daß
in jedem durch den gegenwärtigen Vertrag eingesetzten Ausschuß bei Stimmengleichheit die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag geben soll, es sei denn, daß durch spätere
Vereinbarungen ein Anderes bestimmt wird.
Artikel 438.
Die alliierten und assoziierten Mächte kommen überein, daß,
soweit deutsche Gesellschaften oder deutsche Personen auf ihrem oder ihrer Regierung
gemäß dem gegenwärtigen Vertrag anvertrauten Gebiet religiöse christliche Missionen
unterhalten haben, das Eigentum solcher Missionen oder Missionsgesellschaften
einschließlich des Eigentums von Handelsgesellschaften, deren Ertrag der Unterhaltung
dieser Missionen dient, weiter für Missionszwecke verwendet werden soll. Um die gehörige
Ausführung dieser Verpflichtung zu sichern, werden die alliierten und assoziierten
Regierungen das bezeichnete Eigentum Verwaltungsräten verantworten, die sie ernennen oder
bestätigen und welche das religiöse Bekenntnis der Mission teilen, um deren Eigentum es
sich handelt.
Die alliierten und assoziierten Regierungen üben weiterhin eine vollständige
Aufsicht über die Leiter dieser Missionen aus und wahren die Interessen dieser Missionen.
Deutschland nimmt von den vorstehenden Verpflichtungen Vermerk, erklärt seine
Zustimmung zu jeder Anordnung, welche die beteiligten alliierten und assoziierten
Regierungen zwecks Erfüllung des Werkes der genannten Missionen oder
Handelsgesellschaften erlassen haben oder erlassen, und verzichtet auf jeden Einwand
dagegen.
Artikel 439.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags
verpflichtet sich Deutschland, weder unmittelbar noch mittelbar gegen eine der diesen
Vertrag unterzeichnenden alliierten und assoziierten Mächte, einschließlich derjenigen,
die ohne Kriegserklärung ihre diplomatischen Beziehungen zum Deutschen Reiche abgebrochen
haben, irgendeinen Geldanspruch wegen einer vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags liegenden Tatsache geltend zu machen.
Diese Bestimmung bedeutet vollen und endgültigen Verzicht auf alle derartigen
Ansprüche; diese sind von nun an erloschen, gleichviel wer daran beteiligt ist.
Artikel 440.
Deutschland nimmt und erkennt alle von irgendeinem Prisengericht
einer alliierten oder assoziierten Macht erlassenen Entscheidungen und Anordnungen,
betreffend deutsche Handelsschiffe und deutsche Waren, als gültig und verbindlich an,
ebenso alle derartigen Entscheidungen und Anordnungen über die Zahlung der Kosten. Es
verpflichtet sich, wegen dieser Entscheidungen oder Anordnungen keinerlei Beschwerden im
Namen seiner Angehörigen vorzubringen.
Die alliierten und assoziierten Mächte behalten sich das Recht vor, unter den von
ihnen noch festzusetzenden Bedingungen die von den deutschen Prisengerichten erlassenen
Entscheidungen und Anordnungen nachzuprüfen, gleichviel, ob diese Entscheidungen und
Anordnungen die Eigentumsrechte von Staatsangehörigen der genannten Mächte oder von
neutralen Staatsangehörigen treffen. Deutschland sagt zu, Abschriften aller Urkunden zu
liefern, aus denen das Aktenstück des Einzelfalls besteht, einschließlich der ergangenen
Entscheidungen und Anordnungen; ferner verpflichtet sich Deutschland, die Anregungen
anzunehmen und auszuführen, die ihm nach dieser Prüfung des Einzelfalls übermittelt
werden.
Der g e g e n w ä r t i g e V e r t r a g, dessen französischer und
englischer Wortlaut beide maßgebend sind, soll ratifiziert werden.
Die Niederlegung der Ratifikationsurkunde soll so bald wie möglich in Paris
erfolgen.
Den Mächten mit Regierungssitz außerhalb Europas steht es frei, sich auf die
Mitteilung an die Regierung des französischen Freistaats durch ihren diplomatischen
Vertreter in Paris zu beschränken, daß ihre Ratifikation erteilt ist. In diesem Falle
sollen sie die Ratifikationsurkunde darüber so schnell wie möglich übermitteln.
Ein erstes Protokoll über die Niederlegung der Ratifikationsurkunden wird
errichtet, sobald der Vertrag von Deutschland einerseits und von drei alliierten und
assoziierten Hauptmächten andererseits ratifiziert ist.
Mit der Errichtung dieses ersten Protokolls tritt der Vertrag zwischen den Hohen
vertragschließenden Teilen, die ihn auf diese Weise ratifiziert haben, in Kraft. Dieser
Zeitpunkt gilt zugleich als der Zeitpunkt des Inkrafttretens bei Berechnung aller in dem
gegenwärtigen Vertrage vorgesehenen Fristen.
In jeder anderen Hinsicht tritt der Vertrag für jede Macht mit der Niederlegung
ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.
Die französische Regierung wird allen Signatar-Mächten eine beglaubigte Abschrift
der einzelnen Protokolle über die Niederlegung der Ratifikationsurkunden übermitteln.
Zu Urkund dessen haben die eingangs genannten
Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen zu Versailles am achtundzwanzigsten
Juni eintausendneunhundertundneunzehn in einem
einzigen Exemplar, das im Archiv der Regierung
des französischen Freistaats niedergelegt bleibt und
wovon Ausfertigungen jeder der Signatar-Mächte
übermittelt werden sollen.
(L.S.) Woodrow Wilson. |
(L.S.) Jules Cambon. |
(L.S.) M. Rustem Haidar. |
(L.S.) Robert Lansing. |
(L.S.) Sidney Sonnio. |
(L.S.) Abdul Hadi Aouni. |
(L.S.) Henry White. |
(L.S.) Imperiali. |
(L.S.) P. Bonilla. |
(L.S.) E. M. House |
(L.S.) Silvio Crespi. |
(L.S.) C. D. B. King. |
(L.S.) Tasker H. Bliss. |
(L.S.) Saionzi. |
(L.S.) Salvador Chamorro. |
(L.S.) D. Lloyd George. |
(L.S.) N. Makino. |
(L.S.) Antonio Burgos. |
(L.S.) A. Bonar Law. |
(L.S.) S. Chinda. |
(L.S.) C. G. Candamo. |
(L.S.) Milner. |
K. Matsui. |
(L.S.) I. J. Paderewski. |
(L.S.) Arthur James Balfour. |
(L.S.) H. Ijuin. |
(L.S.) Roman Dmowski. |
(L.S.) George N. Barnes. |
(L.S.) Hymans. |
(L.S.) Affonso Costa. |
(L.S.) Chas. J. Doherty. |
(L.S.) J. van den Heuvel. |
(L.S.) Augusto Soares. |
(L.S.) Arthur L. Sifton. |
(L.S.) Émile Vandervelde. |
(L.S.) Ion I. C. Bratiano. |
(L.S.) W. M. Hughes. |
(L.S.) Ismail Montes. |
(L.S.) General C. Coanda. |
(L.S.) Joseph Cook. |
(L.S.) Calogeras. |
(L.S.) Nik. P. Pachitch. |
(L.S.) Louis Botha. |
|
(L.S.) Dr. Ante Trumbic. |
(L.S.) J. Chr. Smuts. |
(L.S.) Rodrigo Octavio. |
(L.S.) Mil. R. Vesnitch. |
(L.S.) W. F. Massey. |
|
(L.S.) Charoon. |
(L.S.) Ed. S. Montagu. |
(L.S.) Antonio S. de Bustamente. |
(L.S.) Traidos Prabandhu. |
(L.S.) Ganga Singh, Maharaja de Bikaner. |
(L.S.) E. Dorn y de Alsua. |
(L.S.) Karel Kramar. |
(L.S.) G. Clemenceau. |
(L.S.) Eleftherios Veniselos. |
(L.S.) Dr. Edward Benes. |
(L.S.) S. Pichon. |
(L.S.) Nicolas Politis. |
(L.S.) I. A. Buero. |
(L.S.) L. L. Klotz. |
(L.S.) Loaquin Mendez. |
(L.S.) Hermann Müller |
(L.S.) André Tardieu.
|
(L.S.) Tertullien Guilbaud.
|
(L.S.) Dr. Bell.
|
|